Spenien. (Dezember Anf.—-—9.) 229
nahme des Eigentums, außer zum Zweck öffentlichen Nutzens und nach vor-
hergegangener Entschädigung. Artikel 11. Die katholische, apostolische,
römische Religion ist Staatsreligion. Die Nation ist verpflichtet, den Kul-
tus und den Klerus zu unterhalten. Niemand darf seines Glaubens wegen
belästigt oder in Ausübung des Gottesdienstes gestört werden, unter Vor-
behalt der der christlichen Moral schuldigen Achtung. Hingegen werden
keine öffentlichen Zeremonien und Manifestationen geduldet als die der
Staatsreligion. Artikel 12. Jeder kann seine Profession frei wählen und
sie erlernen, wie es ihm gut scheint. Jeder Spanier kann Unterrichtsan-
stalten errichten und unterhalten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
Artikel 13. Jeder Spanier hat das Recht, frei seine Ideen und Meinungen
zu äußern, durch Wort, Schrift oder Druck, ohne einer vorhergehenden
Zensur unterworfen zu sein; sich friedlich zu vereinigen; Vereine zu grün-
den zur Erreichung der Zwecke des menschlichen Lebens; Einzel= und Kol-
lektivpetitionen an den König, die Cortes oder die Behörden zu richten.
Das Petitionsrecht kann weder von der bewaffneten Macht, noch von Einzel-
individuen derselben ausgeübt werden. Artikel 14. Einzelne Gesetze werden
die Vorschriften geben, durch welche den Spaniern die im vorstehenden
Titel gewährten Rechte garantiert werden. Artikel 15. Der Spanier
kann zu allen Aemtern zugezogen werden. Artikel 16. Der Spanier kann
nur vor den kompetenten Richter gestellt und durch ihn verurteilt werden.
Artikel 17. Die in den Art. 4, 5, 6, 9 und die in Absatz 1, 2, 3 des
Art. 13 gewährleisteten Rechte können weder in der ganzen Monarchie noch
in einem Teile derselben aufgehoben werden, ausgenommen vorübergehend
und durch ein Gesetz, wenn es die Sicherheit des Staates unter außer-
ordentlichen Umständen erheischt. Nur wenn die Cortes nicht versammelt
find und die Umstäude schwerwiegend und die Dringlichkeit notorisch ist,
kann die Regierung auf ihre Verantwortung hin die gedachten Garantieen
aufheben; sie hat aber die Zustimmung der Cortes sobald als möglich ein-
zuholen. Niemals dürfen andere Rechte fuspendiert werden als die aufge-
führten. Ebenso wenig können die Militär= und Zivilchefs andere Strafen
einführen als die durch die Gesetze vorgeschriebenen.
Spanische Verfassung vom 30. Juni 1876. Artikel 89. Die überseeischen
Provinzen werden durch Spezialgesetze regiert; aber die Regierung ist be-
sugt, die für die Halbinsel bestehenden oder zu erlassenden Gesetze in den
gedachten Provinzen in Kraft zu setzen mit der Begründung, die sie für not-
wendig hält, und mit der Verpflichtung, den Cortes Mitteilung davon zu machen.
Kuba und Puerto-Rico werden in den Cortes des Königsreichs vertreten
sein in der Form, die durch ein Spezialgesetz bestimmt wird, welches für
jede dieser beiden Provinzen verschieden sein kann.
Anf. Dezember. Die Karlisten, die Industriellen Kataloniens
und ein Teil der Konservativen, die Romero Robledo und Weyler
als ihre Führer proklamieren, protestieren gegen die Autonomie
Kubas.
9. Dezember. (Madrid.) Sagasta über die Botschaft Mc.
Kinleys.
Im Ministerrate gibt Sagasta einen zusammenfassenden Ueberblick
über die Stellungnahme der europäischen Presse zur Botschaft Mac Kinleys
und betont, daß, wenn die Vereinigten Staaten versuchen würden, in Kuba
sich einzumischen, sie die spanische Regierung bereit finden würden, das