Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Dreizehnter Jahrgang. 1897. (38)

Spenien. (Dezember Anf.—-—9.) 229 
nahme des Eigentums, außer zum Zweck öffentlichen Nutzens und nach vor- 
hergegangener Entschädigung. Artikel 11. Die katholische, apostolische, 
römische Religion ist Staatsreligion. Die Nation ist verpflichtet, den Kul- 
tus und den Klerus zu unterhalten. Niemand darf seines Glaubens wegen 
belästigt oder in Ausübung des Gottesdienstes gestört werden, unter Vor- 
behalt der der christlichen Moral schuldigen Achtung. Hingegen werden 
keine öffentlichen Zeremonien und Manifestationen geduldet als die der 
Staatsreligion. Artikel 12. Jeder kann seine Profession frei wählen und 
sie erlernen, wie es ihm gut scheint. Jeder Spanier kann Unterrichtsan- 
stalten errichten und unterhalten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. 
Artikel 13. Jeder Spanier hat das Recht, frei seine Ideen und Meinungen 
zu äußern, durch Wort, Schrift oder Druck, ohne einer vorhergehenden 
Zensur unterworfen zu sein; sich friedlich zu vereinigen; Vereine zu grün- 
den zur Erreichung der Zwecke des menschlichen Lebens; Einzel= und Kol- 
lektivpetitionen an den König, die Cortes oder die Behörden zu richten. 
Das Petitionsrecht kann weder von der bewaffneten Macht, noch von Einzel- 
individuen derselben ausgeübt werden. Artikel 14. Einzelne Gesetze werden 
die Vorschriften geben, durch welche den Spaniern die im vorstehenden 
Titel gewährten Rechte garantiert werden. Artikel 15. Der Spanier 
kann zu allen Aemtern zugezogen werden. Artikel 16. Der Spanier kann 
nur vor den kompetenten Richter gestellt und durch ihn verurteilt werden. 
Artikel 17. Die in den Art. 4, 5, 6, 9 und die in Absatz 1, 2, 3 des 
Art. 13 gewährleisteten Rechte können weder in der ganzen Monarchie noch 
in einem Teile derselben aufgehoben werden, ausgenommen vorübergehend 
und durch ein Gesetz, wenn es die Sicherheit des Staates unter außer- 
ordentlichen Umständen erheischt. Nur wenn die Cortes nicht versammelt 
find und die Umstäude schwerwiegend und die Dringlichkeit notorisch ist, 
kann die Regierung auf ihre Verantwortung hin die gedachten Garantieen 
aufheben; sie hat aber die Zustimmung der Cortes sobald als möglich ein- 
zuholen. Niemals dürfen andere Rechte fuspendiert werden als die aufge- 
führten. Ebenso wenig können die Militär= und Zivilchefs andere Strafen 
einführen als die durch die Gesetze vorgeschriebenen. 
Spanische Verfassung vom 30. Juni 1876. Artikel 89. Die überseeischen 
Provinzen werden durch Spezialgesetze regiert; aber die Regierung ist be- 
sugt, die für die Halbinsel bestehenden oder zu erlassenden Gesetze in den 
gedachten Provinzen in Kraft zu setzen mit der Begründung, die sie für not- 
wendig hält, und mit der Verpflichtung, den Cortes Mitteilung davon zu machen. 
Kuba und Puerto-Rico werden in den Cortes des Königsreichs vertreten 
sein in der Form, die durch ein Spezialgesetz bestimmt wird, welches für 
jede dieser beiden Provinzen verschieden sein kann. 
Anf. Dezember. Die Karlisten, die Industriellen Kataloniens 
und ein Teil der Konservativen, die Romero Robledo und Weyler 
als ihre Führer proklamieren, protestieren gegen die Autonomie 
Kubas. 
9. Dezember. (Madrid.) Sagasta über die Botschaft Mc. 
Kinleys. 
Im Ministerrate gibt Sagasta einen zusammenfassenden Ueberblick 
über die Stellungnahme der europäischen Presse zur Botschaft Mac Kinleys 
und betont, daß, wenn die Vereinigten Staaten versuchen würden, in Kuba 
sich einzumischen, sie die spanische Regierung bereit finden würden, das
	        
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