Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Dreizehnter Jahrgang. 1897. (38)

234 Graßbritaunien. (Februar 5.) 
Zinsen zurückzuzahlen, welch letztere sich auf 528.000 Lstr. beliefen. Als 
das Urteil bei der britischen Regierung eingegangen war, habe die letztere 
keinen Tag verloren, um der egyptischen Regierung mitzuteilen, daß sie 
Egypten schadlos halten und beim Parlament die Erstattung der vorge- 
streckten Summe beantragen werde. Die durch das Urteil des gemischten 
Gerichtshofes in Egypten geschaffene Lage sei von bemerkenswerter Eigenart. 
Die egyptische Regierung stehe in finanziellen Angelegenheiten in den Haupt- 
zügen unter der Autorität der Großmächte, und diese Autorität werde durch 
die Kommission der Kassenverwaltung in weitgehendem Maße ausgeübt. 
Unter den den Delegierten bei dieser Kommission obliegenden Verpflichtungen 
befinde sich die Verpflichtung, einen gewissen Teil des jährlichen Ueber- 
schusses in Empfang zu nehmen und denselben dem Reservefonds zu über- 
weisen, hauptsächlich im Interesse der Obligationenbesitzer, — doch sei die 
Kommission ermächtigt, von Zeit zu Zeit auf Antrag der egyptischen Re- 
gierung einen Teil des Fonds für außerordentliche Ausgaben zu bestimmen. 
Auf Grund dieser Ermächtigung habe die Mehrheit der Kommission dahin 
entschieden, daß die Dongola-Expedition unter solchen Ausgaben inbegriffen 
sei. Der gemischte Gerichtshof habe hingegen dahin geurteilt, daß jedes 
Mitglied der Kommission gegen alle übrigen Mitglieder appellieren und 
daher das Gericht in den Stand setzen könne, einen Beschluß zu annullieren, 
den die Kommission über eine von den Großmächten zugewiesene Angelegen- 
heit gefaßt hat. Die Lage scheine beinahe abfurd. Der Fonds sei durch 
die weise Verwaltung Egyptens, welche nach dem Rat Englands handelte, 
angesammelt worden und die egyptische Regierung habe die Verwendung 
eines Teiles des Fonds für die Dongola-Expedition beschlossen. England, 
welches für die Sicherheit Egyptens verantwortlich sei, habe sich dieser 
Anschauung angeschlossen, desgleichen auch die Mehrheit der Großmächte. 
Redner fuhr fort, er müsse sagen, im nächsten Jahre, wenn die Frage der 
zwei im gemischten Gerichtshofe vertretenen Mächte wieder zu erwägen sein 
werde, müsse sich ein ernster Streit erheben über die Zukunft, die Gewalt 
und Vollmacht des Gerichtshofes und über die Frage, ob dem Gerichte ge- 
stattet sein soll, eine Autorität zu usurpieren, welche von den Großmächten 
mit Bedacht einer anderen Behörde anvertraut worden sei. (Beifall.) Für 
jetzt habe Egypten keine andere Wahl, als den Vorschuß zurückzuzahlen, 
und England keine andere Wahl, als die Summe Egypten zu erstatten. 
Die Regierung habe mit der egyptischen Regierung ein Abkommen ge- 
schlossen, wonach, während für den in Egypten ausstehenden Geldvorschuß 
Englands 25⅝⅜ Proz. Zinsen zu zahlen seien, es den beiden Regierungen 
überlassen bleibe, sich von Zeit zu Zeit darüber zu einigen, ob die egyp- 
tische Regierung im stande sei, das Kapital mittels durchführbarer und 
passender Ratenzahlungen zurückzuerstatten. Eine Sicherheit für die Rück- 
zahlung bestehe nicht und es sei richtig, daß die egyptische Regierung nicht 
im stande sei, eine technische Sicherheit zu geben. Aber, fährt er fort, wir 
haben das Wort Egypteus, welchem wir vertrauen, und wie die Dinge 
liegen, halten wir Egypten für okkupiert, und der Umstand, daß wir zur 
Leistung dieses Geldvorschusses durch kein Berschulden oder eine Handlung 
unsererseits genötigt worden sind, wird wahrscheinlich unsere Okkupation 
eher verlängern, als abkürzen. Die Hauptursache der Verlängerung der 
Okkupation und der Wahrscheinlichkeit einer viel längeren Okkupation, als 
beim ersten Eintritt in dieselbe angenommen worden, sei, daß Frankreich 
England niemals freie Hand in Egypten gestattet habe. „Frankreich hat 
aus freien Stücken abgelehnt, sich uns anzuschließen, und hat uns die 
alleinige Berantwortlichkeit für Egyptens Sicherheit gelassen. Wir dürfen 
nun billiger Weise verlangen können, freie Hand zu haben, um diese Ver-
	        
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