234 Graßbritaunien. (Februar 5.)
Zinsen zurückzuzahlen, welch letztere sich auf 528.000 Lstr. beliefen. Als
das Urteil bei der britischen Regierung eingegangen war, habe die letztere
keinen Tag verloren, um der egyptischen Regierung mitzuteilen, daß sie
Egypten schadlos halten und beim Parlament die Erstattung der vorge-
streckten Summe beantragen werde. Die durch das Urteil des gemischten
Gerichtshofes in Egypten geschaffene Lage sei von bemerkenswerter Eigenart.
Die egyptische Regierung stehe in finanziellen Angelegenheiten in den Haupt-
zügen unter der Autorität der Großmächte, und diese Autorität werde durch
die Kommission der Kassenverwaltung in weitgehendem Maße ausgeübt.
Unter den den Delegierten bei dieser Kommission obliegenden Verpflichtungen
befinde sich die Verpflichtung, einen gewissen Teil des jährlichen Ueber-
schusses in Empfang zu nehmen und denselben dem Reservefonds zu über-
weisen, hauptsächlich im Interesse der Obligationenbesitzer, — doch sei die
Kommission ermächtigt, von Zeit zu Zeit auf Antrag der egyptischen Re-
gierung einen Teil des Fonds für außerordentliche Ausgaben zu bestimmen.
Auf Grund dieser Ermächtigung habe die Mehrheit der Kommission dahin
entschieden, daß die Dongola-Expedition unter solchen Ausgaben inbegriffen
sei. Der gemischte Gerichtshof habe hingegen dahin geurteilt, daß jedes
Mitglied der Kommission gegen alle übrigen Mitglieder appellieren und
daher das Gericht in den Stand setzen könne, einen Beschluß zu annullieren,
den die Kommission über eine von den Großmächten zugewiesene Angelegen-
heit gefaßt hat. Die Lage scheine beinahe abfurd. Der Fonds sei durch
die weise Verwaltung Egyptens, welche nach dem Rat Englands handelte,
angesammelt worden und die egyptische Regierung habe die Verwendung
eines Teiles des Fonds für die Dongola-Expedition beschlossen. England,
welches für die Sicherheit Egyptens verantwortlich sei, habe sich dieser
Anschauung angeschlossen, desgleichen auch die Mehrheit der Großmächte.
Redner fuhr fort, er müsse sagen, im nächsten Jahre, wenn die Frage der
zwei im gemischten Gerichtshofe vertretenen Mächte wieder zu erwägen sein
werde, müsse sich ein ernster Streit erheben über die Zukunft, die Gewalt
und Vollmacht des Gerichtshofes und über die Frage, ob dem Gerichte ge-
stattet sein soll, eine Autorität zu usurpieren, welche von den Großmächten
mit Bedacht einer anderen Behörde anvertraut worden sei. (Beifall.) Für
jetzt habe Egypten keine andere Wahl, als den Vorschuß zurückzuzahlen,
und England keine andere Wahl, als die Summe Egypten zu erstatten.
Die Regierung habe mit der egyptischen Regierung ein Abkommen ge-
schlossen, wonach, während für den in Egypten ausstehenden Geldvorschuß
Englands 25⅝⅜ Proz. Zinsen zu zahlen seien, es den beiden Regierungen
überlassen bleibe, sich von Zeit zu Zeit darüber zu einigen, ob die egyp-
tische Regierung im stande sei, das Kapital mittels durchführbarer und
passender Ratenzahlungen zurückzuerstatten. Eine Sicherheit für die Rück-
zahlung bestehe nicht und es sei richtig, daß die egyptische Regierung nicht
im stande sei, eine technische Sicherheit zu geben. Aber, fährt er fort, wir
haben das Wort Egypteus, welchem wir vertrauen, und wie die Dinge
liegen, halten wir Egypten für okkupiert, und der Umstand, daß wir zur
Leistung dieses Geldvorschusses durch kein Berschulden oder eine Handlung
unsererseits genötigt worden sind, wird wahrscheinlich unsere Okkupation
eher verlängern, als abkürzen. Die Hauptursache der Verlängerung der
Okkupation und der Wahrscheinlichkeit einer viel längeren Okkupation, als
beim ersten Eintritt in dieselbe angenommen worden, sei, daß Frankreich
England niemals freie Hand in Egypten gestattet habe. „Frankreich hat
aus freien Stücken abgelehnt, sich uns anzuschließen, und hat uns die
alleinige Berantwortlichkeit für Egyptens Sicherheit gelassen. Wir dürfen
nun billiger Weise verlangen können, freie Hand zu haben, um diese Ver-