Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Dreizehnter Jahrgang. 1897. (38)

T#ien. (Dezember 30.) 341 
den Schutz derselben erforderlichen Maßregeln zu treffen. Das überlassene 
Gebiet umfaßt das gesamte innere Wasserbecken der Kiao-Tschau-Bucht bis 
zur Hochwassergrenze, sferner die südlich und nördlich vom Eingange der 
Bucht liegenden größeren Landzungen bis zu deren natürlichen Abgrenzung 
durch geeignete Höhenzüge, sowie die innerhalb der Bucht und vor der 
Bucht. belegenen Inseln. Das abgetretene Gebiet hat einen Gesamtinhalt 
von einigen Quadratmeilen, welche von einer größeren, rings um die Bucht 
gezogenen Zone eingefaßt sind, innerhalb welcher keine Maßnahmen oder 
Anordnungen chinesischerseits ohne deutsche Zustimmung getroffen werden 
dürfen; insbesondere dürfen der deutscherseits für notwendig erachteten Re- 
gulierung der Wasserläufe keine Hindernisse entgegengesetzt werden. Um 
Konflikte zu vermeiden, die das gute Einvernehmen zwischen den beiden 
Mächten beeinträchtigen könnten, hat die kaiserlich chinesische Regierung für 
die Dauer der Pachtzeit alle die ihr in dem überlassenen Gebiete zustehenden 
Hoheitsrechte auf die kaiserlich deutsche Regierung übertragen. Sollte sich 
aus irgend einem Grunde die Kiaotschau-Bucht für die von der kaiserlich 
deutschen Regierung in Aussicht genommenen Zwecke als nicht passend er- 
weisen, so wird die kaiserlich chinesische Regierung, nachdem sie sich mit 
der kaiserlich deutschen Regierung darüber ins Einvernehmen gesetzt hat, 
der letzteren an einem anderen Punkt der Küste ein für den ins Auge ge- 
faßten Zweck besser geeignetes Gebiet überlassen. Die kaiserlich chinesische 
Regierung wird in diesem Falle die von der kaiserlich deutschen Regierung 
im Kiaotschaugebiet errichteten Baulichkeiten, Anlagen u. s. w. übernehmen 
und die dafür verausgabten Beträge zu ersetzen. (Vgl. F. v. Richthofen, 
Kiao Tschau und seine künftige Bedeutung. Preußische Jahrbücher Bd. 91.) 
 
	        
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