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den Schutz derselben erforderlichen Maßregeln zu treffen. Das überlassene
Gebiet umfaßt das gesamte innere Wasserbecken der Kiao-Tschau-Bucht bis
zur Hochwassergrenze, sferner die südlich und nördlich vom Eingange der
Bucht liegenden größeren Landzungen bis zu deren natürlichen Abgrenzung
durch geeignete Höhenzüge, sowie die innerhalb der Bucht und vor der
Bucht. belegenen Inseln. Das abgetretene Gebiet hat einen Gesamtinhalt
von einigen Quadratmeilen, welche von einer größeren, rings um die Bucht
gezogenen Zone eingefaßt sind, innerhalb welcher keine Maßnahmen oder
Anordnungen chinesischerseits ohne deutsche Zustimmung getroffen werden
dürfen; insbesondere dürfen der deutscherseits für notwendig erachteten Re-
gulierung der Wasserläufe keine Hindernisse entgegengesetzt werden. Um
Konflikte zu vermeiden, die das gute Einvernehmen zwischen den beiden
Mächten beeinträchtigen könnten, hat die kaiserlich chinesische Regierung für
die Dauer der Pachtzeit alle die ihr in dem überlassenen Gebiete zustehenden
Hoheitsrechte auf die kaiserlich deutsche Regierung übertragen. Sollte sich
aus irgend einem Grunde die Kiaotschau-Bucht für die von der kaiserlich
deutschen Regierung in Aussicht genommenen Zwecke als nicht passend er-
weisen, so wird die kaiserlich chinesische Regierung, nachdem sie sich mit
der kaiserlich deutschen Regierung darüber ins Einvernehmen gesetzt hat,
der letzteren an einem anderen Punkt der Küste ein für den ins Auge ge-
faßten Zweck besser geeignetes Gebiet überlassen. Die kaiserlich chinesische
Regierung wird in diesem Falle die von der kaiserlich deutschen Regierung
im Kiaotschaugebiet errichteten Baulichkeiten, Anlagen u. s. w. übernehmen
und die dafür verausgabten Beträge zu ersetzen. (Vgl. F. v. Richthofen,
Kiao Tschau und seine künftige Bedeutung. Preußische Jahrbücher Bd. 91.)