Metadata : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

Verf.-Urkunde  des  Großherzogthums  Hessen.  Vom  17.  Dec.  1820.  25

 

der  gewöhnlichen  Mittheilung,  mit  dem  Bemerken  in  Kenntniß
zu  setzen,  daß  dieselbe  der  andern  Kammer,  welche  aber  ihre
Zustimmung  versagt  habe,  mitgetheilt  worden  sey.

Artikel  83.

Die  Stände  sind  für  den  dnhen  ihrer  freyen  Abstimmung
nicht  verantwortlich.  Dagegen  schützt  das  Recht  der  freyen
Meinungsäußerung  nicht  gegen  den  Vorwurf  der  Verläumdung,
welche  Einzelne  in  dieser  Aeußerung  etwa  finden  sollten.

Den  Einzelnen  bleibt  in  solchen  Fällen  das  Klagerecht,
welches  ihnen  gegen  Verläumdungen  nach  den  Gesetzen  zusteht.
Klagen  dieser  Art  sollen  bei  dem  Provinzial-Justiz-Colleg  derjenigen
  Provinz  angebracht  werden,  in  welcher  der  Landtag
gehalten  wird.

Artikel  84.

Während  der  Dauer  des  Landtags  sind  die  Personen,
welche  zu  der  Ständeversammlung  gehören,  keiner  Art  von
Arrest,  als  mit  Einwilligung  der  Kammer,  zu  welcher  sie  gehören,
  unterworfen,  den  Fall  der  Ergreifung  auf  frischer  That
bei  strafbaren  Handlungen  ausgenommen,  in  welchem  Falle
aber  alsbald  der  Kammer,  zu  welcher  der  Verhaftete  gehört,
die  Anzeige  des  Vorfalls,  mit  Entwickelung  der  Gründe,  gemacht

  werden  soll.
Artikel  85.

Der  Großherzog  ernennt  den  ersten  Präsidenten  der  ersten
Kammer  für  die  Dauer  des  Landtags.  ·

Sobald  ½  derjenigen  Mitglieder,  welche  einberufen  werden
mußten  und  hätten  erscheinen  können,  eingetroffen  ist,  versammelt
  der  landesherrliche  Commissär  die  Kammer,  um  dieselbe
  vorläufig  zu  constituiren,  worauf  sie,  unter  Vorsitz  des
ersten  Präsidenten,  oder,  wenn  noch  keiner  ernannt  seyn  75
unter  Leitung  des  Commissärs,  dem  Großherzoge  drey  Mitglieder,
  zur  Auswahl  des  zweiten  Präsidenten  für  diesen  Landtag
  vorschlägt  und  alsdann  zur  Wahl  zweier  Secretarien  für
die  Dauer  dieses  Landtags  schreitet.

Neunte  Verfaffungsänderung.  S.  oben  S.  XIII.  Das  Gesetz  vom
17.  Juni  1874  hebt  den  Art.  85  Abs.  2  soweit  auf,  als  er  ihm

widerspricht.
Artikel  86.
Die  Zweite  Kammer  kann,  sobald  27.  Mitglieder  erschienen
  sind,  deren  Zulassung  keinem  Zweifel  unterworfen  zu
seyn  scheint,  vorläufig  constituirt  werden.