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grenzten Rechte des Reiches auf Erhebung von Matrikularbeiträgen eine
billige Diagonale gesucht wird. Wenn aber die Bundesstaaten auf einen
erheblichen Teil ihrer Ueberweisungssteuern verzichten sollen, so scheint auch
die Forderung derselben nicht unbegründet, daß sie in gewissen Grenzen
Gewähr dafür erhalten, daß die Matrikularbeiträge nicht weiter gestei-
gert werden. Diese Gewähr soll in dem § 2 gegeben werden; insofern
unterscheidet sich der vorliegende Gesetzentwurf von dem Gesetzentwurf vom
16. April des vorigen Jahres. Man hat in der Presse gesagt, dieser Ge-
setzentwurf sei unendlich schwer zu verstehen. Ja, die ganze Reichsfinanz-
verwaltung ist schwer zu verstehen (sehr richtig!n und wer diese Technik
nicht Tag für Tag handhabt und in diese Dinge sich vertieft, kann so etwas
überhaupt nicht verstehen. (Heiterkeit.) Aber ich meine, für jemand, der
mit dieser Materie ernst sich beschäftigt, ist die Sache so unverständlich nicht.
§ 2 will weiter nichts, als die halben Mehrüberweisungen über die Ma-
trikularbeiträge hinaus, und zwar unter einer Resolutivbedingung zur Schul-
dentilgung festlegen. Wie sich dies Verhältnis im einzelnen gestaltet, dafür
möchte ich ein zahlenmäßiges Beispiel anführen. Nehmen wir an, 1897/98
würden die Ueberweisungen die Summe der Matrikularbeiträge um 60 Mil-
lionen übersteigen; von diesen 60 Millionen erhält 30 Millionen das Reich
zur Schuldentilgung und 30 Millionen entfallen auf die Einzelstaaten. Die
30 Millionen zur Schuldentilgung werden dem Reiche nur unter einer Re-
solutivbedingung gegeben und in gewissem Sinne fließen auch diejenigen
30 Millionen, welche die Bundesstaaten erhalten, denselben nur widerruf-
lich zu. Das heißt, die Bundesstaaten sind unzweifelhaft bereit, für den
Fall, daß die Spannung des Jahres 1899/1900 sich innerhalb der Grenzen
der 30 Milltonen bewegt, die sie an Mehrüberweisungen bekommen haben,
dieses Defizit durch Erhöhung der Matrikularbeiträge um den gleichen Be-
trag zu decken. Sollte aber die Spannung des Jahres 1899/1900 nicht 30
Millionen betragen, sondern 40 Millionen, so wären 10 Millionen von den
Matrikularbeiträgen abzusetzen, welche das Reich aus eigenen Mitteln zu
beschaffen hätte, das heißt, um den Betrag wäre der Schuldenetat höher
zu belasten, es wären mithin von den 30 Millionen, die das Reich 1897/98
zur Schuldentilgung empfangen hätte, 10 Millionen zur Entlastung der
Bundesstaaten wieder herauszugeben. Sollte aber die Spannung im Jahre
1899/1900 60 Millionen betragen, so hätten erst die Bundesstaaten 30 Mil-
lionen Mark Matrikularbeiträge zu bezahlen und das Reich hätte die 30
Millionen, die es zur Schuldentilgung schon verwandt hat, wieder heraus-
zuzahlen, indem es seinen Schuldenetat um den betreffenden Betrag höher
belastet. Mit anderen Worten: die ganzen Mehrüberweisungen des kor-
respondierenden Vorjahres in Höhe von 60 Millionen würden für die
Zwecke des Reiches wiederum in Anspruch genommen. Würde aber die
Spannung nicht 60, sondern 70 Millionen betragen, so hätten die Bundes-
staaten die empfangenen 30 Millionen in Form von Matrikularbeiträgen
zurückzuzahlen, das Reich hätte seine 30 Millionen wieder zurückzuzahlen,
die es zur Schuldentilgung verwendet hat, und die Bundesstaaten hätten
ihrerseits außerdem noch die fehlenden 10 Millionen Matrikularbeiträge
aus eigenen Fonds aufzubringen. Meine Herren, man kann selbstverständ-
lich theoretisch annehmen, daß die Spannung des Jahres 1899/1900 in
dieser Höhe steigen wird, daß nicht nur das Reich die Schuldentilgung rück-
gängig zu machen hat, sondern daß auch die Bundesstaaten mit ihren
Matrikularbeiträgen über die Hälfte hinaus in Anspruch genommen werden
könnten, die sie im Jahre 1897/98 erhalten; aus diesem Grunde wird man
aber auch gegen den § 2 nicht den Einwand erheben dürfen, daß er einen
automatischen Charakter trägt und den Bundesstaaten das Interesse an der