Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Sechzehnter Jahrgang. 1900. (41)

IX. 
Schweiz. 
18. Februar. (Basel.) In einer Volksabstimmung wird 
im Kanton Baselstadt ein Gesetz über die staatliche Arbeitslosen- 
Versicherung mit 5448 gegen 1919 Stimmen abgelehnt. Die Mehr- 
heit besteht zum großen Teil aus Arbeitern. 
18. März. (Bern.) Der Bundestag beginnt seine Sitzungen. 
29. März. (Bern.) Schiedsspruch in der Delagoabaifrage. 
Vorgeschichte. (Vgl. S. 208, 195.) 
Das Urteil lautet: 1. Das Schiedsgericht lehnt alle auf eine Er- 
gänzung der Enquete abzielenden Anträge ab; es lehnt ebenfalls ab, das 
Urteil in der Hauptsache und das Urteil betreffend die Entschädigung für 
Ländereien zu trennen. 2. Es beschließt dagegen, ein definitives Urteil in 
der Hauptsache sofort zu erlassen und den Parteien eine authentische Aus- 
fertigung des Dispositivs zuzustellen, welcher eine Ausfertigung des voll- 
ständigen Urteils mit den thatsächlichen und rechtlichen Entscheidungsgründen 
in kurzer Frist folgen soll. Hierauf gestützt fällte das Gericht folgenden 
endgültigen Spruch: 1. Die Regierung von Portugal wird verurteilt, den 
Regierungen der Vereinigten Staaten und von Großbritannien zusammen 
über die bereits im Jahre 1890 a conto geleisteten 28 000 Pfund Sterling 
hinaus zu bezahlen die Summe von 15 314000 Franken Schweizerwährung, 
zuzüglich der einfach berechneten Zinsen von 5 v. H. dieser Summe vom 
25. Juni 1889 bis zum Zahlungstag; 2. diese Summe soll nach Abzug 
der auf die klagenden Parteien entfallenden Prozeßkosten und zuzüglich des 
von den im Jahre 1890 bezahlten 280000 Pfund Sterling noch vorhandenen 
Restes verwendet werden zur Befriedigung der Obligationsgläubiger der 
Delagoabai-Kompagnie, eventuell auch anderer Gläubiger derselben nach 
der Rangfolge ihrer Forderungen. Die klagenden Parteien haben zu diesem 
Zwecke einen Verteilungsplan aufzustellen. Die Regierung von Portugal 
hat der Regierung der Vereinigten Staaten denjenigen Betrag auszuzahlen, 
der nach Maßgabe des Verteilungsplanes der von ihr vertretenen Frau 
Macmurdo als Obligationsgläubigerin ersten und zweiten Ranges zukommt. 
Den Rest hat die Regierung an Großbritannien zu Händen aller übrigen 
Berechtigten auszuzahlen; 3. die im letzten Absatz des Artikels 4 des 
Schiedsvertrages vorgesehene sechsmonatliche Zahlungsfrist läuft vom
	        
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