IX.
Schweiz.
18. Februar. (Basel.) In einer Volksabstimmung wird
im Kanton Baselstadt ein Gesetz über die staatliche Arbeitslosen-
Versicherung mit 5448 gegen 1919 Stimmen abgelehnt. Die Mehr-
heit besteht zum großen Teil aus Arbeitern.
18. März. (Bern.) Der Bundestag beginnt seine Sitzungen.
29. März. (Bern.) Schiedsspruch in der Delagoabaifrage.
Vorgeschichte. (Vgl. S. 208, 195.)
Das Urteil lautet: 1. Das Schiedsgericht lehnt alle auf eine Er-
gänzung der Enquete abzielenden Anträge ab; es lehnt ebenfalls ab, das
Urteil in der Hauptsache und das Urteil betreffend die Entschädigung für
Ländereien zu trennen. 2. Es beschließt dagegen, ein definitives Urteil in
der Hauptsache sofort zu erlassen und den Parteien eine authentische Aus-
fertigung des Dispositivs zuzustellen, welcher eine Ausfertigung des voll-
ständigen Urteils mit den thatsächlichen und rechtlichen Entscheidungsgründen
in kurzer Frist folgen soll. Hierauf gestützt fällte das Gericht folgenden
endgültigen Spruch: 1. Die Regierung von Portugal wird verurteilt, den
Regierungen der Vereinigten Staaten und von Großbritannien zusammen
über die bereits im Jahre 1890 a conto geleisteten 28 000 Pfund Sterling
hinaus zu bezahlen die Summe von 15 314000 Franken Schweizerwährung,
zuzüglich der einfach berechneten Zinsen von 5 v. H. dieser Summe vom
25. Juni 1889 bis zum Zahlungstag; 2. diese Summe soll nach Abzug
der auf die klagenden Parteien entfallenden Prozeßkosten und zuzüglich des
von den im Jahre 1890 bezahlten 280000 Pfund Sterling noch vorhandenen
Restes verwendet werden zur Befriedigung der Obligationsgläubiger der
Delagoabai-Kompagnie, eventuell auch anderer Gläubiger derselben nach
der Rangfolge ihrer Forderungen. Die klagenden Parteien haben zu diesem
Zwecke einen Verteilungsplan aufzustellen. Die Regierung von Portugal
hat der Regierung der Vereinigten Staaten denjenigen Betrag auszuzahlen,
der nach Maßgabe des Verteilungsplanes der von ihr vertretenen Frau
Macmurdo als Obligationsgläubigerin ersten und zweiten Ranges zukommt.
Den Rest hat die Regierung an Großbritannien zu Händen aller übrigen
Berechtigten auszuzahlen; 3. die im letzten Absatz des Artikels 4 des
Schiedsvertrages vorgesehene sechsmonatliche Zahlungsfrist läuft vom