Dãnemark. (Oltober 12.) — Sqhueden und Rernegen. (Januar 18.) 261
12. Oktober. (Folkething.) Ministerpräsident Sehested
erklärt über das Programm der Regierung:
Die Regierung betrachte eine friedliche und sachliche Verhandlung
mit dem Reichstag als ihre Aufgabe und beabsichtige nicht, das Recht, an
der Gesetzgebung sich zu beteiligen, zu schmälern. Die Steuerreformen be-
dürfen einer schnellen Lösung. Die Regierung würde ihre Entwürfe für
die Steuerreform baldigst einbringen. Auf eine Anfrage betr. Verhand-
lungen wegen des Verkaufs der dänisch-westindischen Inseln an Amerika
erklärte der Ministerpräsident, alle seien darüber einig, daß die bisherigen
Zustände in Westindien unhaltbar seien. Veränderungen müßten vor-
genommen werden. Er hoffe, anderswo Gelegenheit zu finden, über die
lehten in dieser Hinsicht gemachten Versuche die nötigen Erklärungen ab-
zugeben.
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XIII.
Schweden und Norwegen.
18. Januar. (Stockholm.) Eröffnung des Reichstags. Die
Thronrede betont die Notwendigkeit, trotz der Haager Friedens-
konferenz die Verteidigung zu Lande und zu Wasser zu verstärken.
Januar. (Norwegen.) Dem Storthing wird ein Gesetz-
entwurf über allgemeine Invaliditätsversicherung vorgelegt.
Die Versicherung soll für das gesamte norwegische Volk obligatorisch
sein. Alle männlichen wie weiblichen Personen sind vom vollendeten 16. Lebens-
jahre an zur Beitragszahlung verpflichtet. Es werden 7 Einkommenklassen
vorgeschlagen. In der niedrigsten Klasse mit Einkommen bis zu 300 Kronen
beträgt der jährliche Beitrag 3,12 Kronen; in der höchsten, mit Einkommen
von 3000 Kronen und mehr, 66 Kronen. Die Pension beträgt für die
niedrigste Einkommenklasse 150, für die höchste 600 Kronen. Die Beiträge
sind so berechnet, daß die höheren Klassen im Verhältnis etwas mehr zahlen,
um den niedrigeren die Zahlung zu erleichtern. Die Pensionsberechtigung
tritt unabhängig vom Alter ein, wenn der Bersicherte invalide wird, d. h.
nicht mehr im Stande ist, 40 v. H. seiner gewöhnlichen Jahreseinnahme
zu verdienen. Auch bei vorübergehender Invalidität, sofern dieselbe länger
als ein halbes Jahr andauert, tritt Pensionsberechtigung ein. Im ersten
Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes werden keine Pensionen ausgezahlt,
sondern die auf etwa 9 Millionen Kronen berechneten Prämien werden zu
einem Fonds gesammelt. Vom zweiten Jahre an beginnt die Pensions-
zahlung, zu welcher anfangs etwa eine Million Kronen und in jedem Jahre
eine Million mehr erforderlich ist, bis nach 10 Jahren das Maximum mitl
9½ Millionen erreicht ist. Bis dahin soll der Fonds durch Zuschreibung
der Zinsen und Ersparungen so stark sein, daß aus den Zinsen die nicht
durch Beiträge gedeckten Pensionen gezahlt werden können. Ueberschüsse
sollen den Versicherten in Form erhöhter Pensionen oder verminderter Bei-
träge zu Gute kommen, oder es sollen solche zur Bestreitung der Verpflegung
von Kranken, beispielsweise in Schwindsuchtssanatorien, verwandt werden.