Metadata : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

292  Fünftes  Buch.  Das  Staatsgebiet.  Das  offene  Meer.  Die  intern.  Flüsse  etc.  8  87.

 

wurde.  Dagegen  unterliegen  Verletzungen  der  polizeilichen  Ordnung,  sowie
anderer  Rechte  und  Interessen  des  Uferstaates  oder  seiner  Angehörigen  (außer
Bord  des  Schiffes)  der  Jurisdiktion  des  Uferstaates.  Zur  Wahrung  der  Ordnung
und  Sicherheit  innerhalb  des  Küstengewässers  hat  der  Uferstaat  folgemäßig
das  Recht,  Schiffe,  die  sich  der  Verletzung  dieser  Ordnung  oder  eines  seiner
Jurisdiktion  unterliegenden  Delikts  schuldig  gemacht  haben,  festzuhalten  beziehungsweise
  zum  Zwecke  der  Festnahme  über  die  Grenze  des  Küstenmeeres
in  das  offene  Meer  zu  verfolgen.

Die  exklusive  Autorität  des  Uferstaates  in  den  oben  gedachten  Richtungen
bildet  eine  Ausnahme  von  dem  Grundsatze  der  Freiheit  des  Meeres.
Dieser  Umstand  ist  insbesondere  von  Bedeutung  für  die  wichtige  Frage:  wie
weit  erstreckt  sich  das  Küstenmeer  von  der  Küste  ab  in  das
Meer?  Das  positive  Völkerrecht  kennt  derzeit  noch  keine  allgemeine  und
allseitig  anerkannte  Regel!,  Doktrin  und  Praxis  sind  schwankend.  Die
nationale  Gesetzgebung  und  das  konventionelle  Recht  folgen  keiner  einheitlichen
  Maxime;  erstere  bietet  ein  vielgestaltiges  Bild  von  Ansprüchen  auf
eine  möglichst  weitgehende  Ausdehnung  des  Küstenmeeres  nach  der  hohen
See?2.  Die  Natur  der  Sache  fand  theoretischen  Ausdruck  in  dem  von  Bynkershoek*)
  1702  ausgesprochenen  Grundsatze:  Terrae  dominium  finitur  ubi
finitur  armorum  vis.  Die  hier  in  Frage  stehenden  Rechte  des  Uferstaates
reichen  nach  diesem  Grundsatze  so  weit,  als  das  Küstengewässer  vom  Strande
aus  mittels  Strandbatterien  beherrscht  werden  kann.  Allerdings  ist  die  auf
Kanonenschußweite  basierende  Grenze  keine  ein  für  allemal  feststehende,
sondern  abhängig  von  der  Tragweite  der  Geschütze  in  einer  bestimmten  Periode.
Dieser  Umstand  rückt  das  Bedürfnis  nach  allgemein  verbindlicher  Regelung
der  Frage  in  den  Vordergrund;  nur  eine  ziffermäßige  Feststellung  der
Grenze  des  Küstenmeeres  bietet  eine  sichere  Grundlage  für  die  Entscheidung
von  Streitfällen  in  Friedens-  und  Kriegszeiten.  Zunächst  hatten  nationale
Gesetze  und  Konventionen  der  Staaten,  sowie  die  Völkerrechtsdoktrin  eine
feste  Entfernung  von  drei  Seemeilen  (sog.  Dreimeilengrenze)  angenommen;

 

1)  Das  Bedürfnis  einer  solchen  Regel  ist  allgemein  anerkannt.  Das  Institut  für  intern.
Recht  hat  schon  in  seiner  Gonfer  Session  (1892)  die  Frage  zum  Gegenstande  eingehender
Untersuchung  gemacht  und  gelangte  in  der  Pariser  Session  zu  einer  Reihe  von  Beschlüssen
(Annuaire  XI]I  p.  281  sq.;  die  Beschlüsse  p.  328  sq.;  die  Verhandlungen  der  Genfer  Session
XII  p.  104  eq.).

2)  Es  wurden  Entfernungen  von  30,  60,  ja  selbst  100  Seemeilen  in  Anspruch  genommen.
Exorbitante  Ansprüche  wurden  insbesondere  von  England  erhoben.  England  und  Nordamerika
bestimmten  vielfach  die  Seegrenze  des  Küstenmeeres  durch  eine  Linie,  die  von  Vorgebirge
zu  Vorgebirge  gezogen  wird,  die  sog.  King’s  oder  Qucen’s  Chambers.  Obwohl  der  neueste
legislative  Akt  Englands  über  diesen  (Gegenstand,  die  Territorial  Waters  Jurisdiction  Act
vom  Jahre  1878,  lediglich  eine  Seegrenze  von  3  Meilen  fixiert,  werden  die  Ansprüche  auf  die
King’s  oder  Queen’s  Chambers  als  auf  unvordenklichem  Besitz  beruhend  (immemorially)  doch
noch  heute  behauptet.  —  Ferner  erhebt  Nordamerika  u.  A.  Anspruch  auf  jenen  Teil  des
Golfs  von  Mexiko,  dessen  Scegrenze  gebildet  wird  durch  eine  von  der  Mündung  des  Missisippi
  bis  zur  Südspitze  von  Florida  gezogen  gedachte  Linie.  Kent,  Commentaries  on
American  Law  I  29  sq.  (12.  Aufl.  —  Ygl.  übrigens  F.  v.  Martens  in  der  RG  I  p.  37,  38.

3)  De  dominio  maris  cap.  Il.