Contents : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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(Die  Reisen  in  das  Ausland  betreffend.  !)
Wir  Maximiltan  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Baiern.

Nachdem  den  Grundsäzen  der  allgemeinen

  tandes-Polizei  zufolge  kein  Unterthan
ohne  Vorwissen  und  die  ausdrückliche  Bewilligung
  des  tandesberrn  #sich  ausser  tandes
begeben  kann,  und  Wir  auch  in  Uebereinstimmung
  mit  diesen  Grundsäzen  bereits  unkerm
  .  April  r804  verordnet  haben,  daß
der  diitte  Dunkt  der  wegen  der  Reise:  Bewilligungen
  für  Unsere  Staatsdiener  erlassenen
Entschließung  vom  s.  März  ebenbenannten
Jabres,  wodurrh  einem  jeden,  der  eine  Reise
  ausser  Landes  unternimmt,  die  Nachsuchung
  von  Pässen,  und  die  Anmeldung  bei
Unseren  an  auswärtigen  Höfen  agecceditirten
bevollmächtigten  Gesandten,  und  andern  diplomatischen
  Agenten  bei  ibrer  Ankunft  und
Abreise  zur  Pflicht  gemacht  wird,  auf  alle
Unsere  Unterthanen  obne  Unterschied  ibres
Standes  Beziebung  hbaben  solle;  so  unterliege
  es  keinem  Zweifel,  daß  auch  die  Beamten
  der  mediatisirten  Fürsten,  Grasen,
Herren,  und  ebemaligen  Reichsritter,  wenn
dieselben  ausser  kandes  zu  reisen  gedenken,
den  dießfallsigen  in  den  vorerwähnten  Verordnungen
  vom  F.  März  und  0.  April  1804
enthaltenen  Bestimmungen  gleichmäßig  unterworfen
  seyen,  und  daß  sofoct  über  derlei
  Gesuche  jedesmal  Unsere  allerboͤchste  Entschließung
  erbole  werden  müssen  —  hinsschtlich

  er  solchen  Beamten  zu  ertbeilenden  Reise-Bewilligungen
  inner  tandes  biugegen,
wollen  Wir  es  bei  kem  in  solchen  Fällen

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bisber  beobachteten  Verfahren  noch  ferners

belassen.

Gegenwärtige  Entschließung  baben  Wir
durch  das  Regierungsblatt  zur  allgemeinen
Kenntniß  zu  bringen  befoblen.  München
den  zr.  Juni  1807.

Max  Joseph.

Freiherr  von  Moncgelas.
Auf  kdnlglichen  allerbochsten  Befehl.
von  Krempelhuber.

 

(Die  Freeizügigkeit  mit  dem  Grosherzogthume

Baaden  betreffend.)

Wir  Marimilian  Joseph,

bon  Gottes  Gnaden  König  von  Batjern.

Wir  sind  mit  des  Herrn  Grosberzogs
von  Baaden,  Königlicher  Hobeit  übereingekommen,
  daß  der  unterm  0.  April  1804
abgeschlossene  Freizügigkeits-Vertrag  (Regierungsblart
  1804.  XVII.  Srück,  Seire
429.  430.)  auch  auf  die  neuerworbenen
sohin  auf  die  beiderseitigen  sämtlichen  Staaten
  ausgedehnt,  und  zugleich  die  Erbebung
der  Manumissions-Gebühr,  in  so  weit  sie
eine  in  die  Staats-Kasse  einfließende  Revenüe
ist,  in  sämtlichen  alten  und  neuen  tanden
gegenseitig  durchgebends  abgeschaft  seyn  solle.

Diese  Uebereinkunft  wird  daher  zu  Jedermanns
  Nachachtung  durch  das  Regierungs-=blatt
  bekaunk  gemache.  München  den  22.
Inni  13807.

Max  Joseyh.

Freiberr.  von  Montgelas.
*.  Auf  koniglichen  allerhochsten  Befehl.
*  von  Flad.