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(Die Reisen in das Ausland betreffend. !)
Wir Maximiltan Joseph,
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern.
Nachdem den Grundsäzen der allgemeinen
tandes-Polizei zufolge kein Unterthan
ohne Vorwissen und die ausdrückliche Bewilligung
des tandesberrn #sich ausser tandes
begeben kann, und Wir auch in Uebereinstimmung
mit diesen Grundsäzen bereits unkerm
. April r804 verordnet haben, daß
der diitte Dunkt der wegen der Reise: Bewilligungen
für Unsere Staatsdiener erlassenen
Entschließung vom s. März ebenbenannten
Jabres, wodurrh einem jeden, der eine Reise
ausser Landes unternimmt, die Nachsuchung
von Pässen, und die Anmeldung bei
Unseren an auswärtigen Höfen agecceditirten
bevollmächtigten Gesandten, und andern diplomatischen
Agenten bei ibrer Ankunft und
Abreise zur Pflicht gemacht wird, auf alle
Unsere Unterthanen obne Unterschied ibres
Standes Beziebung hbaben solle; so unterliege
es keinem Zweifel, daß auch die Beamten
der mediatisirten Fürsten, Grasen,
Herren, und ebemaligen Reichsritter, wenn
dieselben ausser kandes zu reisen gedenken,
den dießfallsigen in den vorerwähnten Verordnungen
vom F. März und 0. April 1804
enthaltenen Bestimmungen gleichmäßig unterworfen
seyen, und daß sofoct über derlei
Gesuche jedesmal Unsere allerboͤchste Entschließung
erbole werden müssen — hinsschtlich
er solchen Beamten zu ertbeilenden Reise-Bewilligungen
inner tandes biugegen,
wollen Wir es bei kem in solchen Fällen
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bisber beobachteten Verfahren noch ferners
belassen.
Gegenwärtige Entschließung baben Wir
durch das Regierungsblatt zur allgemeinen
Kenntniß zu bringen befoblen. München
den zr. Juni 1807.
Max Joseph.
Freiherr von Moncgelas.
Auf kdnlglichen allerbochsten Befehl.
von Krempelhuber.
(Die Freeizügigkeit mit dem Grosherzogthume
Baaden betreffend.)
Wir Marimilian Joseph,
bon Gottes Gnaden König von Batjern.
Wir sind mit des Herrn Grosberzogs
von Baaden, Königlicher Hobeit übereingekommen,
daß der unterm 0. April 1804
abgeschlossene Freizügigkeits-Vertrag (Regierungsblart
1804. XVII. Srück, Seire
429. 430.) auch auf die neuerworbenen
sohin auf die beiderseitigen sämtlichen Staaten
ausgedehnt, und zugleich die Erbebung
der Manumissions-Gebühr, in so weit sie
eine in die Staats-Kasse einfließende Revenüe
ist, in sämtlichen alten und neuen tanden
gegenseitig durchgebends abgeschaft seyn solle.
Diese Uebereinkunft wird daher zu Jedermanns
Nachachtung durch das Regierungs-=blatt
bekaunk gemache. München den 22.
Inni 13807.
Max Joseyh.
Freiberr. von Montgelas.
*. Auf koniglichen allerhochsten Befehl.
* von Flad.