Rußlland. (Februar 27. 28.) 285
alle angeführten Tatsachen einen empörenden Bruch des geltenden inter-
nationalen Rechts bilden, hält sie es für ihre Pflicht, bei allen Mächten
gegen die Handlungsweise der japanischen Regierung Protest einzulegen,
in der festen Ueberzeugung, daß alle Mächte, welchen die ihre Beziehungen
garantierenden Grundsätze wert sind, Rußlands Standpunkt teilen werden.
Gleichzeitlg hält es die kaiserliche Regierung für notwendig, bei Zeiten
darauf aufmerksam zu machen, daß sie, da Japan unrechtmäßigerweise die
Macht in Korea an sich gerissen hat, alle Verordnungen und Erklärungen,
die seitens der koreanischen Regierung erlassen werden könnten, für ungültig
erklärt.
27. Februar. (Sibirien.) Die Schienenlegung über das
Eis des Baikalsees wird beendet.
Ende Februar. In westeuropäischen Zeitungen wird von
der Möglichkeit gesprochen, die Truppen in Turkestan zu mobili-
sieren, um einen Druck auf England auszuüben.
Ende Februar. Der „Spjet“ bezeichnet als das Ziel des
Krieges die russische Herrschaft über Korea, und wenn der Krieg
auch sechs Jahre oder länger dauern solle. Um die Mandschurei
handle es sich nicht mehr, diese sei durch die dort aufgewendeten
Opfer an Blut und Geld zum integralen Teil des russischen Reiches
geworden.
28. Februar. Eine Sonderausgabe der Gesetzsammlung ver-
öffentlicht die am 27. Januar vom Kaiser bestätigten Bestim-
mungen, welche Rußland während des Krieges mit Japan zur
Richtschnur nimmt:
1. Den japanischen Untertanen wird gestattet, unter dem Schutze der
Gesetze während des Kriegszustandes in Rußland zu verbleiben und ihren
friedlichen Beschäftigungen nachzugehen, ausgenommen sind die zum Be-
stande der Statthalterschaft im fernen Osten gehörenden Gebiete. 2. Den
japanischen Handelsschiffen, welche die Kriegserklärung in russischen Häfen
erreicht, wird das Verbleiben daselbst bis zu ihrem Auslaufen mit Waren,
welche keine Kriegskonterbande sein dürfen, im Laufe einer für ihre Ladung
genügenden Zeit gestattet, in keinem Falle aber über 48 Stunden, gerechnet
von der Veröffentlichung dieser Bestimmung, ab. 3. Die Untertanen neu-
traler Staaten können unbehindert ihre Handelsbeziehungen mit russischen
Häfen und Städten unter Beobachtung der russischen Gesetze und der
Grundlagen des internationalen Rechtes fortsetzen. 4. Die Militärobrig-
keiten sind verpflichtet, alle Maßnahmen zur Sicherung der Freiheit des
gesetzlichen Handels der Untertanen neutraler Staaten zu sichern, soweit
derselbe nach den Bedingungen der kriegerischen Aktionen zulässig ist.
5. Hinsichtlich des neutralen Handels sind folgende Bestimmungen zu be-
obachten: Die neutrale Flagge deckt die feindliche Ladung mit Ausschluß
von Kriegskonterbande; neutrale Waren unter feindlicher Flagge mit Aus-
schluß von Kriegskonterbande unterliegen keiner Beschlagnahme; damit die
Blockade verpflichtend sei, muß sie faktisch sein, d. h. muß durch genügende
Streitkräfte den Zugang zu dem feindlichen Ufer tatsächlich abschneiden.
6. Kriegskonterbande bilden: Handwaffen jeder Art und Geschütze, sowohl
montiert, wie in ihren einzelnen Teilen, ebenso Panzer; Zubehör zu den