Das Deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Februar 18. 19./26.) 27
Tsingtau und Yokohama für ruffische und japanische Verwundete
zur Verfügung stünden.
18./19. Februar. (Dresden.) Der Deutsche Evangelische
Kirchenausschuß unter Vorsitz des Präsidenten des preußischen evan-
gelischen Oberkirchenrats Voigts erklärt sich gegen die Annahme
des Toleranzantrags (vgl. 1902) und die Aufhebung des § 2 des
Jesuitengesetzes (vgl. 1903).
19./26. Februar. (Bayerisches Abgeordnetenhaus.) Ände-
rung des Landtagswahlrechts. (Vgl. 1903 S. 186.)
Staatsminister des Innern Frhr. v. Feilitzsch: Meine Herren! In
Uebereinstimmung mit der Anschauung sämtlicher Herren Minister gestatte
ich mir, folgende Erklärung abzugeben: Der dem Landtage vorgelegte Gesetz-
entwurf über ein neues Wahlgesetz beruht auf den von beiden Kammern
des Landtages einmütig beschlossenen Grundsätzen, welche auch den Wün-
schen weiter Volkskreise entsprechen. Die durch die Ausschußbeschlüsse herbei-
geführten Aenderungen sind als annehmbar zu bezeichnen. Die kgl. Staats-
regierung erachtet deshalb die Annahme des Entwurfs im allgemeinen
Interesse für dringend wünschenswert. Dieser Wunsch erstreckt sich auch
auf die Wahlkreiseinteilung, welche einen integrierenden Bestandteil des
Gesetzentwurfs bildet und unter Einhaltung der hierfür beschlossenen Grund-
sätze nach objektiver Würdigung aller Verhältnisse ausgearbeitet wurde.
Die kgl. Staatsregierung ist sich bewußt, ihrerseits alles getan zu haben,
um das Zustandekommen des Gesetzes herbeizuführen, und wird ihre Be-
mühungen in diesem Sinne auch fortsetzen; sie muß deshalb jede Verant-
wortung für das etwaige Scheitern des Gesetzentwurfs ablehnen. Für den
Fall der Nichtannahme des Entwurfs wird die kgl. Staatsregierung sich
der unangenehmen Aufgabe einer Wahlkreiseinteilung wieder unterziehen
müssen. Was deren Gestaltung betrifft, so wäre daran zu erinnern, daß
sich im Laufe der langwierigen Beratungen volle Uebereinstimmung, und
zwar sowohl der Parteien, als der beiden Kammern des Landtages, unter
anderem in Ansehung des Wunsches nach Bildung kleinerer Wahlkreise
ergeben hat. Nachdem auch die kgl. Staatsregierung sich hiermit einver-
standen erklärte, dürfte es nur der Natur der Sache entsprechen, wenn
insbesondere auch diesem in dem Gesamtbeschlusse beider Kammern vom
1. Juli 1902 enthaltenen Wunsche bei der künftigen Wahlkreiseinteilung
im Rahmen des geltenden Gesetzes Rechnung getragen wird.
Abg. Geiger (Z.): Das Zentrum akzeptiere das Gesetz, das ein
Kompromiß der verschiedenen Parteien darstelle und sich an die Beschlüsse
vom Jahre 1902 anlehne. An der Wahlkreiseinteilung würde das Zen-
trum unbedingt festhalten, denn sie entspräche den faktischen Verhältnissen.
Die Liberalen seien gegen den Entwurf, weil er ihre unberechtigten Privi-
legien zerstöre. Abg. Hammerschmidt (lib.): Das Ministerium habe vor
dem Zentrum kapituliert mit der ungerechten Wahlkreiseinteilung; noch
vor 5 Jahren habe Frhr. v. Feilitzsch die geltende Einteilung für gerecht
gehalten. Minister v. Feilitzsch ist erstaunt über die Folgerung des Vor-
redners aus der Regierungserklärung. Die Regierung halte sich nur an
die früheren Landtagsbeschlüsse. Wenn die Vorlage fällt, so bleibt das
jesige Wahlgesetz bestehen; wir werden aber eine neue, nach absolut ob-
jektiven Gesichtspunkten aufgestellte Wahlkreiseinteilung vornehmen, für die
wir aber dann auch jede Verantwortung ablehnen müssen.