Full text : Militär-Rechtliche und Militär-Ethische Abhandlungen.

82  Die  Bedeutung  des  militärischen  Befehles  für  das  Militär-Strafrecht.

der  Wachmannschaft  befehlen  würde,  Obst  von  den  in  der  Nähe  der
Wache  befindlichen  Bäumen  oder  eine  vorüberlaufende  Gans  zu  nehmen,
um  auf  der  Wachstube  ein  gemeinsames  Mahl  zu  bereiten,  oder  ein
Kind  zu  schlagen,  so  wird  sich  der  Untergebene  nicht  auf  den  Befehl
berufen  können,  da  solche  Handlungen  keine  Dienstangelegenheiten  sind,
und  der  Vorgesetzte  überhaupt  zu  solchen  Befehlen  nicht  berechtigt  ist.
Wenn  aber  der  Soldat  im  Kriege,  auf  Posten  stehend,  von  seinem  Vorgesetzten
  den  Befehl  erhält,  einen  im  Dunklen  vorübergehenden  Mann
niederzuschießen,  so  wird  derselbe  für  die  Befolgung  des  Befehles  nicht
verantwortlich  sein  können,  wenn  sich  auch  später  herausstellt,  dass
der  Befehl  etwa  aus  Rachsucht,  nicht  aber  im  Interesse  des  Dienstes
ertheilt  wurde,  da  eine  solche  Handlung  den  Inhalt  eines  Dienstbefehles
bilden  kann.  Der  gehorchende  Untergebene  kann  auf  die  Autorität  des
Vorgesetzten  hin  geglaubt  haben,  dass  wirklich  ein  Befehl  in  Dienstsachen
  vorlag,  und  dass  der  von  dem  Vorgesetzten  ertleilte  Befehl  eine
unter  den  obwaltenden  Unständen  straflose  HandIung  enthielt.  Der
Untergebene  kann  daher,  wenn  er  im  guten  Glauben  handelte,  nicht
strafbar  sein,  wenn  sich  auch  später  herausstellt,  dass  die  Handlung
strafbar  ist.  In  einem  solchen  Falle  verantwortet  der  Vorgesetzte  allein
seinen  Befehl.

Im  Gesetze  selbst  sind  einzelne  Fälle  enthalten,  in  welchen  nach
unserer  Auffassung  nur  der  befehlende  Vorgesetzte  verantwortlich  ist.
Wenn  die  Weigerung,  gegen  den  Feind  zu  streiten,  oder  die  Feldflüchtigkeit
  eines  Untergebenen  von  augenblicklicher  Gefahr  sein  könnte,
so  ist  der  Vorgesetzte  verpflichtet,  den  in  so  hohem  Grade  Strafbaren
niederzumachen  oder  die  augenblickliche  Tödtung  desselben  zu  befehlen
(§§  252,  255).  Dasselbe  Recht  hat  der  Vorgesetzte  bei  feigen  Äußerungen
des  Untergebenen,  wenn  hieraus  eine  augenblickliche  Gefahr  entstehen
kann,  und  ebenso  beim  unzeitigen  Beutemachen  und  bei  einreißenden
Plünderungen,  wenn  ein  abschreckendes  Beispiel  nöthig  ist  (§§  259,
264,  499).  In  allen  diesen  Fällen  hat  der  Vorgesetze  allein  seinen  Befehl
  zu  verantworten,  da  dass  Gesetz  den  Untergebenen  zum  Gehorsam
verpflichtet,  und  der  Untergebene  von  der  Annahme  auszugehen  hat,
dass  der  Vorgesetzte  besser  als  er  beurtheilen  kann,  ob  die  Voraussetzungen
  zum  Waffengebrauch  vorhanden  sind.  Der  Vorgesetzte  ist
auch  im  Kriege  berechtigt,  die  Erlaubnis  zu  Plünderungen  zu  geben,
wenn  er  durch  die  Nothwendigkeit  zu  einer  solchen  militärischen  Maßregel
  veranlasst  ist  (§  492).  Auch  eine  solche  Maßregel  hat  der  Vorgesetzte
  allein  zu  verantworten.

Dieselbe  Frage  wie  im  Strafrecht  entsteht  auch  im  Civilrecht,  ob
nämlich,  wenn  durch  die  Ausführung  des  Befehles  ein  widerrechtlicher
Schade  entsteht,  nur  der  Vorgesetzte  oder  auch  der  Untergebene  ver-