82 Die Bedeutung des militärischen Befehles für das Militär-Strafrecht.
der Wachmannschaft befehlen würde, Obst von den in der Nähe der
Wache befindlichen Bäumen oder eine vorüberlaufende Gans zu nehmen,
um auf der Wachstube ein gemeinsames Mahl zu bereiten, oder ein
Kind zu schlagen, so wird sich der Untergebene nicht auf den Befehl
berufen können, da solche Handlungen keine Dienstangelegenheiten sind,
und der Vorgesetzte überhaupt zu solchen Befehlen nicht berechtigt ist.
Wenn aber der Soldat im Kriege, auf Posten stehend, von seinem Vorgesetzten
den Befehl erhält, einen im Dunklen vorübergehenden Mann
niederzuschießen, so wird derselbe für die Befolgung des Befehles nicht
verantwortlich sein können, wenn sich auch später herausstellt, dass
der Befehl etwa aus Rachsucht, nicht aber im Interesse des Dienstes
ertheilt wurde, da eine solche Handlung den Inhalt eines Dienstbefehles
bilden kann. Der gehorchende Untergebene kann auf die Autorität des
Vorgesetzten hin geglaubt haben, dass wirklich ein Befehl in Dienstsachen
vorlag, und dass der von dem Vorgesetzten ertleilte Befehl eine
unter den obwaltenden Unständen straflose HandIung enthielt. Der
Untergebene kann daher, wenn er im guten Glauben handelte, nicht
strafbar sein, wenn sich auch später herausstellt, dass die Handlung
strafbar ist. In einem solchen Falle verantwortet der Vorgesetzte allein
seinen Befehl.
Im Gesetze selbst sind einzelne Fälle enthalten, in welchen nach
unserer Auffassung nur der befehlende Vorgesetzte verantwortlich ist.
Wenn die Weigerung, gegen den Feind zu streiten, oder die Feldflüchtigkeit
eines Untergebenen von augenblicklicher Gefahr sein könnte,
so ist der Vorgesetzte verpflichtet, den in so hohem Grade Strafbaren
niederzumachen oder die augenblickliche Tödtung desselben zu befehlen
(§§ 252, 255). Dasselbe Recht hat der Vorgesetzte bei feigen Äußerungen
des Untergebenen, wenn hieraus eine augenblickliche Gefahr entstehen
kann, und ebenso beim unzeitigen Beutemachen und bei einreißenden
Plünderungen, wenn ein abschreckendes Beispiel nöthig ist (§§ 259,
264, 499). In allen diesen Fällen hat der Vorgesetze allein seinen Befehl
zu verantworten, da dass Gesetz den Untergebenen zum Gehorsam
verpflichtet, und der Untergebene von der Annahme auszugehen hat,
dass der Vorgesetzte besser als er beurtheilen kann, ob die Voraussetzungen
zum Waffengebrauch vorhanden sind. Der Vorgesetzte ist
auch im Kriege berechtigt, die Erlaubnis zu Plünderungen zu geben,
wenn er durch die Nothwendigkeit zu einer solchen militärischen Maßregel
veranlasst ist (§ 492). Auch eine solche Maßregel hat der Vorgesetzte
allein zu verantworten.
Dieselbe Frage wie im Strafrecht entsteht auch im Civilrecht, ob
nämlich, wenn durch die Ausführung des Befehles ein widerrechtlicher
Schade entsteht, nur der Vorgesetzte oder auch der Untergebene ver-