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von Verfassungsartikeln Berechtigten, sondern weist auf
§1 BZG. hin; der Zusammenhang zwischen diesen §§ 1
und 5 BZG. ergibt, daß nur die in § 1 genannten
Militärbefehlshaber zur Aufhebung der Verfassungsartikel
befugt sind. Vgl. Verfügung des Kriegsministeriums
vom 17. IX. 14 (Nr. 3299|14g A..1) Das Kriegsministerium
hält darin in Verfolg des vorstehenden Gedankens
die Übertragung der Befugnisse des § 5 BZG. seitens der
kommandierenden Generäle, Gouverneure und Festungskommandanten
auf andere Militärbefehlshaber für unzulässig.
Die Form »muß« nach § 5b dieselbe sein, wie sie
für die Erklärung des Kriegszustandes selbst vorgeschrieben
ist. Nach richtiger Ansicht ist Trommelschlag und
Trompetenschall nicht erforderlich, es genügt eine allgemeine
Bekanntmachung in einer der in § 3 genannten
Arten ).
2) Von der ihnen sonach zustehenden Befugnis haben
die Generalkommandos verschiedenen Gebrauch gemacht.
Teils haben sie eine den §§ 5 und 10 BZG. entsprechende
Bekanntmachung erlassen, teils haben sie ohne eine solche
voraufgegangene Bekanntmachung einfach Anordnungen
getroffen, die stillschweigend die Suspension bestimmter
Verfassungsartikel voraussetzten²).
1) Haldy a.a.0. S.52; vgl. näher oben S. 31ff.
2) So z. B. die Bekanntmachungen der kommandierenden
Generäle zu Karlsruhe, Metz, Saabrücken, Straßburg v. 31. Juli
1914 betr. Preßbeschränkungen, Aushändigung von Postsendungen
in Gasthöfen etc. (GBI. f. Els.-Lothr. S. 79, 89—92);, ferner
die Bekanntmachung des Oberbefehlshabers in den Marken v.
31. Juli 1914 (Nordd. Allg. Zeitung Beibl. Nr. 179).