Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1906. (47)

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von  Verfassungsartikeln  Berechtigten,  sondern  weist  auf
§1  BZG.  hin;  der  Zusammenhang  zwischen  diesen  §§  1
und  5  BZG.  ergibt,  daß  nur  die  in  §  1  genannten
Militärbefehlshaber  zur  Aufhebung  der  Verfassungsartikel
befugt  sind.  Vgl.  Verfügung  des  Kriegsministeriums
vom  17.  IX.  14  (Nr.  3299|14g  A..1)  Das  Kriegsministerium
  hält  darin  in  Verfolg  des  vorstehenden  Gedankens
die  Übertragung  der  Befugnisse  des  §  5  BZG.  seitens  der
kommandierenden  Generäle,  Gouverneure  und  Festungskommandanten
  auf  andere  Militärbefehlshaber  für  unzulässig.


Die  Form  »muß«  nach  §  5b  dieselbe  sein,  wie  sie
für  die  Erklärung  des  Kriegszustandes  selbst  vorgeschrieben
  ist.  Nach  richtiger  Ansicht  ist  Trommelschlag  und
Trompetenschall  nicht  erforderlich,  es  genügt  eine  allgemeine
  Bekanntmachung  in  einer  der  in  §  3  genannten
 Arten ).

2)  Von  der  ihnen  sonach  zustehenden  Befugnis  haben
die  Generalkommandos  verschiedenen  Gebrauch  gemacht.
Teils  haben  sie  eine  den  §§  5  und  10  BZG.  entsprechende
Bekanntmachung  erlassen,  teils  haben  sie  ohne  eine  solche
voraufgegangene  Bekanntmachung  einfach  Anordnungen
getroffen,  die  stillschweigend  die  Suspension  bestimmter

Verfassungsartikel  voraussetzten²).

1)  Haldy  a.a.0.  S.52;  vgl.  näher  oben  S.  31ff.

2)  So  z.  B.  die  Bekanntmachungen  der  kommandierenden
Generäle  zu  Karlsruhe,  Metz,  Saabrücken,  Straßburg  v.  31.  Juli
1914  betr.  Preßbeschränkungen,  Aushändigung  von  Postsendungen
  in  Gasthöfen  etc.  (GBI.  f.  Els.-Lothr.  S.  79,  89—92);,  ferner
die  Bekanntmachung  des  Oberbefehlshabers  in  den  Marken  v.
31.  Juli  1914  (Nordd.  Allg.  Zeitung  Beibl.  Nr.  179).