114 Das DPeuische Reich und seine einzelnen Glieder. (Mai 7.)
unseren Ansprüchen im gegenseitigen Handelsverkehr in wesentlich weiterem
Umfange gerecht wird, um einen wirklichen Ausgleich der Interessen zu
bieten, und wir dürfen hoffen, daß sich die Vereinigten Staaten dabei der
Tatsache erinnern werden, daß Deutschland für ihre Landesprodukte einer
ihrer besten Kunden auf dem Weltmarkt ist. (Sehr gutl)
In der Debatte finden die meisten Redner, daß das Provisorium
wenig bietet.
Der Inhalt des Abkommens ist im wesentlichen: Im Artikel 1 ge-
währt der Präsident alle Zollermäßigungen, welche er nach Sektion 3 des
Dingleytarifs einem fremden Lande zugestehen kann. Danach tritt zu den
uns bisher eingeräumten Begünstigungen noch die für Schaumweine.
Artikel 2 behandelt die Abänderungen auf dem Gebiete der Zollverwaltung,
welche ohne Gesetzesänderung herbeigeführt werden können. Sie betreffen
zunächst den Ersatz des Marktwertes durch den Exportpreis; ferner sollen
detaillierte Aufstellungen über die Herstellungskosten bezw. über die gezahlten
Preise und über die Bezugsquellen von dem Konsul nur gefordert werden,
wenn sie in einem bereits in den Vereinigten Staaten eingeleiteten Zoll-
verfahren von den Zollabschätzern verlangt werden. Von besonderer Wichtig-
keit ist ferner folgende Vereinbarung: Die Abschätzungsbeamten in den Ver-
einigten Staaten gründen ihre Entscheidungen über den Marktwert der zu
verzollenden Waren einerseits auf ihre eigenen praktischen Erfahrungen,
andererseits auf die Ermittelungen, welche im Exportlande von amerika-
nischen Beamten vorgenommen werden. Zu diesem Zweck verfügt das
Schatzamt über besondere Beamte, welche teils dauernd in dem betreffenden
Lande stationiert sind (Confidential Agents), teils mit Sonderaufträgen
im einzelnen Falle entsandt werden (Special Agents). Die Tätigkeit dieser
Beamten hat zu Klagen Anlaß gegeben, weil die Art und Weise, in wel-
cher sie ihre Ermittelungen anstellten, vielfach als ein unberechtigtes Ein-
dringen in die Geschäftsgeheimnisse der Fabrikanten empfunden wurde,
ferner aber weil das Ergebnis der Ermittelungen oft den Tatsachen nicht
entsprach. In Zukunft sollen diese Agenten der deutschen Regierung offiziell
angemeldet werden und mit den deutschen Handelskammern zusammen-
arbeiten. Dieses System wird dazu beitragen, das gegenseitige Mißtrauen,
welches zwischen den Beamten des Schatzamts und den deutschen Inter-
essenten bestand, zu beseitigen, und hierdurch dürfte für eine glatte und
sachgemäße Durchführung der Verzollung in den Vereinigten Staaten viel
gewonnen sein. Durch die Anerkennung des Grundsatzes der personne
zratae für diese Beamtenkategorie ist Vorsorge getroffen worden, daß die
betreffenden Agenten sich streng im Rahmen ihrer Befugnisse halten und
in ihrem Auftreten alles vermeiden, was bei den deutschen Interessenten
berechtigten Anstoß erregen könnte. Endlich werden die amerikanischen
Zollbehörden verpflichtet, bei Abschätzung der Waren Handelskammerzeug-
nisse, denen sie bisher keine Beachtung schenkten, in Verbindung mit
etwaigem anderen Beweismaterial zu würdigen. Artikel 3 bezieht sich auf
die deutschen Gegenkonzessionen. Durch den Umfang der nach vorstehendem
zurzeit für die Regierung der Vereinigten Staaten möglichen Angebote
waren der Bemessung der Gegenzugeständnisse auf dem Gebiete des deutschen
Zolltarifs Schranken gezogen. Bei der engeren Auswahl war die Ge-
währung der vertragsmäßigen Zollsätze für die wichtigsten Roherzeugnisse
der Land= und Forstwirtschaft unvermeidlich. Auch hier umfassen jedoch
die gemachten Zugeständnisse nicht sämtliche durch den Vertragstarif be-
rührte Warengattungen; beispielsweise sind die Molkereierzeugnisse aus-
genommen geblieben. Ferner war die Einräumung der Vertragssätze für
Erdöle und für einige mit diesen in Zusammenhang stehende Erzeugnisse