Full text : Blätter für Rechtsanwendung. (Neue Folge XXXVII. Band. Der gesammten Folge XLVII. Band.)

Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  51.

hinterlassenen  Ehetheils  übergehe,  war  ebenso  wenig
geboten,  vielmehr  hätte  ein  Erbschaftszeugniß  zur
Berichtigung  des  Besitztitels  vollkommen  ausgereicht.
Eine  Uebernahme  sämmtlicher  Schulden  endlich
ergab  sich  für  die  Wittwe  ganz  von  selbst  aus
der  Thatsache,  daß  sie  allein  zur  Erbschaft  berufen,
ihre  Kinder  aber  keineswegs  Rechtsnachfolger  des
Testators  geworden  waren.
Wozu  also  eine  Freilassung  derselben  aus  einem
Schuldverbande,  der  für  sie  gar  nicht  bestanden  hat?
Nach  dem  Erörterten  dürfte  somit  nichts  im
Wege  stehen,  was  an  Anwendung  des  §.  6  des
Rn#c.  auf  solche  Fälle  hinderte.
.  Außer  der  alsdann  verbleibenden  Verlassenschaftsgebühr
  von  /169  —  Art.  83  Abs.  2  Z.  2  —
steht  aber  dem  Aerar,  wie  ebenfalls  hervorzuheben
ist,  auch  die  sofort  fällige  Pflegschaftsgebühr  zu  1/10.
nach  Art.  74  und  77  Abs.  1  zu,  in  welcher  Beziehung
  auf  die  in  Nr.  17  (S.  257—59.)  und  Nr.  192
(S.  294—96)  dieser  Blätter,  46.  Jahrgang,  besprochene
  Gebühren-Entscheidung  *rh  zwirde.
-  .m.

Mtttheclungen  -
aus  der  Rechtsprechung  des  K.  Gberlandesgerichts.
„München  in  Strasfsachen.  Urtheile  auf  Revisionen
vvonm  1.  Femester  1681  mit  Rachträgen.
I.  Strafgesetzbuch.
(Fortsetzung.)
§.  369  Abs.  1  Ziff.  2.  Die  auf  Grund  des.
aufgehobenen  Art.  9  der  bayerischen  Mah=  und  Gewichtsordnung
  vom  29.  April  1869  erlassene  k.  Verordnung
  v.  17.  April  1870  besteht  noch  in  Giltigkeit.
Die  polizeiliche  Vorschrift,  deren  Nichtbeachtung
dem  Angeklagten  zur  Last  gelegt  wird,  ist  die  in.