Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 51.
hinterlassenen Ehetheils übergehe, war ebenso wenig
geboten, vielmehr hätte ein Erbschaftszeugniß zur
Berichtigung des Besitztitels vollkommen ausgereicht.
Eine Uebernahme sämmtlicher Schulden endlich
ergab sich für die Wittwe ganz von selbst aus
der Thatsache, daß sie allein zur Erbschaft berufen,
ihre Kinder aber keineswegs Rechtsnachfolger des
Testators geworden waren.
Wozu also eine Freilassung derselben aus einem
Schuldverbande, der für sie gar nicht bestanden hat?
Nach dem Erörterten dürfte somit nichts im
Wege stehen, was an Anwendung des §. 6 des
Rn#c. auf solche Fälle hinderte.
. Außer der alsdann verbleibenden Verlassenschaftsgebühr
von /169 — Art. 83 Abs. 2 Z. 2 —
steht aber dem Aerar, wie ebenfalls hervorzuheben
ist, auch die sofort fällige Pflegschaftsgebühr zu 1/10.
nach Art. 74 und 77 Abs. 1 zu, in welcher Beziehung
auf die in Nr. 17 (S. 257—59.) und Nr. 192
(S. 294—96) dieser Blätter, 46. Jahrgang, besprochene
Gebühren-Entscheidung *rh zwirde.
- .m.
Mtttheclungen -
aus der Rechtsprechung des K. Gberlandesgerichts.
„München in Strasfsachen. Urtheile auf Revisionen
vvonm 1. Femester 1681 mit Rachträgen.
I. Strafgesetzbuch.
(Fortsetzung.)
§. 369 Abs. 1 Ziff. 2. Die auf Grund des.
aufgehobenen Art. 9 der bayerischen Mah= und Gewichtsordnung
vom 29. April 1869 erlassene k. Verordnung
v. 17. April 1870 besteht noch in Giltigkeit.
Die polizeiliche Vorschrift, deren Nichtbeachtung
dem Angeklagten zur Last gelegt wird, ist die in.