— 13 —
Verschreibungen auszustellen, vorsuras zu machen und also Alles, was von
Nöthen sein werde, zu beschaffen“ 1). In dieser seiner Eigenschaft als eine dem
Landesherrn, wie der Landschaft verpflichtete Steueraufsichtsbehörde ist das
Schatzkollegium, dessen Zusammensetzung mehrfach geändert wurde, unter Zuziehung
des Landrentmeisters und im Beirat des Landsyndikus bis zum Zusammenbruch
der altständischen Verfassung in Wirksamkeit geblieben 2).
UÜbrigens war das Regiment des Herzogs Heinrich Julius durchaus nicht
dazu angetan, das gute Einvernehmen zwischen der Landesherrschaft und den
Landständen zu fördern. Während diese unter dem Herzog Julinus zu allen
wichtigeren Landesangelegenheiten zugezogen waren, das Recht der Visitation
von Kirchen und Schulen erlangt, neben den fürstlichen Räten Abgeordnete
in das Generalkonsistorium zu entsenden, an dem neu gegründeten Hofgericht
zu Gandersheim eine Anzahl von Stellen zu besetzen hatten, erblickte
sein leidenschaftlicher und eigenwilliger Nachfolger, durchdrungen von dem Bewußtsein
seines fürstlichen Imperium, in dem zähen Widerstande, den die Landschaft,
auf ihren hergebrachten Gerechtsamen fußend, den infolge der kostspieligen
Liebhabereien des Fürsten merklich wachsenden Anforderungen entgegensetzte, eine
anmaßliche Beeinträchtigung seiner Hoheitsrechte und fand in seinem Kanzler
Jagemann ein willfähriges Werkzeng, seine selbstherrlichen Neigungen durchzusetzen.
Die gegen den Abgesandten der Stadt Braunschweig auf dem Salzdahlumer
Landtag geübte Gewalt erbitterte die Stände und mahnte sie zur
Eintracht, Klagen über des Fürsten Eigenmächtigkeit gingen an das Kammergericht
zu Speyer, und vielleicht hat nur der Umstand, daß der Herzog während
des letzten Jahrzehnts seiner Regierung meist außerhalb seines Landes weilte
und am kaiserlichen Hof zu Prag vorzugsweise in Angelegenheiten des Reiches
tätig war, es verhütet, daß der offenkundige Gegensatz zwischen der altständischen
Verfassung und der neuen Staatsräson zum ernsten Austrage gelangte. Noch
einmal bewährte sich dann — unter dem Herzog Friedrich Ulrich — das Ansehen
der Stände, als es galt, die Willkürherrschaft des Statthalters von der
Streithorst und seines Anhanges, der „ungetreuen Landdroste“, zum Falle zu
bringen (1622), bald hernach aber griff der 30 jährige Krieg auch in die niedersächsischen
Gebiete herüber und führte, wie auch in den meisten anderen deutschen
Staaten, das Ständetum einem, wenn auch allmählichen, so doch unaufhaltsamen
Verfall entgegen. Nicht ohne eigenes Verschulden der Stände hat sich diese
Wandlung vollzogen. Schon in den Anfängen des Krieges, als vom niedersächsischen
Kreis zur Sicherung des norddeutschen Gebietes gegen die rings andrängenden
feindlichen Parteien Rüstungen ausgeschrieben waren (1623), hatten
1) Schöninger Revers vom 31. Dezember 1598 bei Ribbentrop, I, Nr. 30.
m)) Doch beschränkte sich seine Zuständigkeit der Hauptsache nach auf die Uberwachung
des richtigen Einganges der alten Schatzungen (Land-, Hufen-, Zehnt-,
Scheffel= und Schasfschatz); für die seit dem Beginn des 17. Jahrhunderts entstandenen
und namentlich seit dem 30 jährigen Kriege stark angewachsenen Steuern, die
Kontribution, Proviantgelder u. a. waren besondere Kassen und eigene Aussichtsbehörden
von der Landesherrschaft eingesetzt. (Vgl. S. 25, Anm. I.)