Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1907. (48)

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Verschreibungen  auszustellen,  vorsuras  zu  machen  und  also  Alles,  was  von
Nöthen  sein  werde,  zu  beschaffen“  1).  In  dieser  seiner  Eigenschaft  als  eine  dem
Landesherrn,  wie  der  Landschaft  verpflichtete  Steueraufsichtsbehörde  ist  das
Schatzkollegium,  dessen  Zusammensetzung  mehrfach  geändert  wurde,  unter  Zuziehung
  des  Landrentmeisters  und  im  Beirat  des  Landsyndikus  bis  zum  Zusammenbruch
  der  altständischen  Verfassung  in  Wirksamkeit  geblieben  2).
UÜbrigens  war  das  Regiment  des  Herzogs  Heinrich  Julius  durchaus  nicht
dazu  angetan,  das  gute  Einvernehmen  zwischen  der  Landesherrschaft  und  den
Landständen  zu  fördern.  Während  diese  unter  dem  Herzog  Julinus  zu  allen
wichtigeren  Landesangelegenheiten  zugezogen  waren,  das  Recht  der  Visitation
von  Kirchen  und  Schulen  erlangt,  neben  den  fürstlichen  Räten  Abgeordnete
  in  das  Generalkonsistorium  zu  entsenden,  an  dem  neu  gegründeten  Hofgericht
  zu  Gandersheim  eine  Anzahl  von  Stellen  zu  besetzen  hatten,  erblickte
sein  leidenschaftlicher  und  eigenwilliger  Nachfolger,  durchdrungen  von  dem  Bewußtsein
  seines  fürstlichen  Imperium,  in  dem  zähen  Widerstande,  den  die  Landschaft,
  auf  ihren  hergebrachten  Gerechtsamen  fußend,  den  infolge  der  kostspieligen
Liebhabereien  des  Fürsten  merklich  wachsenden  Anforderungen  entgegensetzte,  eine
anmaßliche  Beeinträchtigung  seiner  Hoheitsrechte  und  fand  in  seinem  Kanzler
Jagemann  ein  willfähriges  Werkzeng,  seine  selbstherrlichen  Neigungen  durchzusetzen.
  Die  gegen  den  Abgesandten  der  Stadt  Braunschweig  auf  dem  Salzdahlumer
  Landtag  geübte  Gewalt  erbitterte  die  Stände  und  mahnte  sie  zur
Eintracht,  Klagen  über  des  Fürsten  Eigenmächtigkeit  gingen  an  das  Kammergericht
  zu  Speyer,  und  vielleicht  hat  nur  der  Umstand,  daß  der  Herzog  während
des  letzten  Jahrzehnts  seiner  Regierung  meist  außerhalb  seines  Landes  weilte
und  am  kaiserlichen  Hof  zu  Prag  vorzugsweise  in  Angelegenheiten  des  Reiches
tätig  war,  es  verhütet,  daß  der  offenkundige  Gegensatz  zwischen  der  altständischen
Verfassung  und  der  neuen  Staatsräson  zum  ernsten  Austrage  gelangte.  Noch
einmal  bewährte  sich  dann  —  unter  dem  Herzog  Friedrich  Ulrich  —  das  Ansehen
  der  Stände,  als  es  galt,  die  Willkürherrschaft  des  Statthalters  von  der
Streithorst  und  seines  Anhanges,  der  „ungetreuen  Landdroste“,  zum  Falle  zu
bringen  (1622),  bald  hernach  aber  griff  der  30  jährige  Krieg  auch  in  die  niedersächsischen
  Gebiete  herüber  und  führte,  wie  auch  in  den  meisten  anderen  deutschen
Staaten,  das  Ständetum  einem,  wenn  auch  allmählichen,  so  doch  unaufhaltsamen
Verfall  entgegen.  Nicht  ohne  eigenes  Verschulden  der  Stände  hat  sich  diese
Wandlung  vollzogen.  Schon  in  den  Anfängen  des  Krieges,  als  vom  niedersächsischen
  Kreis  zur  Sicherung  des  norddeutschen  Gebietes  gegen  die  rings  andrängenden
  feindlichen  Parteien  Rüstungen  ausgeschrieben  waren  (1623),  hatten

 

1)  Schöninger  Revers  vom  31.  Dezember  1598  bei  Ribbentrop,  I,  Nr.  30.

m))  Doch  beschränkte  sich  seine  Zuständigkeit  der  Hauptsache  nach  auf  die  Uberwachung
  des  richtigen  Einganges  der  alten  Schatzungen  (Land-,  Hufen-,  Zehnt-,
Scheffel=  und  Schasfschatz);  für  die  seit  dem  Beginn  des  17.  Jahrhunderts  entstandenen
  und  namentlich  seit  dem  30  jährigen  Kriege  stark  angewachsenen  Steuern,  die
Kontribution,  Proviantgelder  u.  a.  waren  besondere  Kassen  und  eigene  Aussichtsbehörden
  von  der  Landesherrschaft  eingesetzt.  (Vgl.  S.  25,  Anm.  I.)