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Bündnis eine Geltungsdauer bis Juni 1908. In dem Bündnis war die
Bestimmung enthalten, daß es noch weitere 6 Jahre Geltung habe, wenn
es nicht ein Jahr vor dem Ablaufstermin gekündigt werde. Da die
Kündigung im Juni 1907 nicht erfolgt ist, gilt das zwischen Oesterreich-
Ungarn und Italien geschlossene Bündnis somit bis Juni 1914. Die
gleichen Bestimmungen gelten auch für das Bündnis zwischen Deutschland
und Italien. Somit ist der Dreibund bis Juni 1914 verlängert.
16. Juli. (Cisleithanien.) Abgeordnetenhaus. Jubiläums-
feier und Invaliditätsversicherung.
Abg. Lueger cchr.-soz.) stellt einen Antrag auf Einsetzung eines
Jubiläumsausschusses, der über die Art und Weise, wie der Staat das
einzig dastehende Jubiläum des Kaisers mitfeiern soll, zu beraten und
Bericht zu erstatten hat. Nach der Ansicht des Redners müßte diese
Feier des Staates darin bestehen, daß sie allen Völkern und allen Ständen
entspreche, weshalb er im Ausschuß beantrage, der Staat möge hundert
Millionen als Stammkapital für eine Alters- und Invaliditätsversicherung
spenden. (Langanhaltender, stürmischer Beifall.) Diese Institution müsse
sich auf alle arbeitenden Stände, auf das Gewerbe und den Bauernstand
erstrecken und solle auf ewige Zeiten mit dem Namen des Kaisers ver-
bunden sein, der allen Völkern und allen Untertanen das Wahlrecht ge-
geben habe. Der Kaiser solle ein Kaiser aller Völker und Menschen sein,
welche in seinem Reiche wohnen. (Anhaltender Beifall.) Der Antrag
Lueger wird unter lebhaftem Beifall einstimmig angenommen.
18. Juli. (Cisleithanien.) Abgeordnetenhaus. Minister-
präsident Frhr. v. Beck erwidert auf eine Interpellation über die
Stellung des Okkupationsgebiets:
Die Regierung betrachte den Berliner Vertrag und die Konvention
mit der Türkei über die okkupierten Provinzen, sowie die darauf bezüg-
lichen österreichischen Gesetze als die allein maßgebenden Grundlagen für
die Rechtsstellung der okkupierten Provinzen, durch welche Akte die Mit-
berechtigung der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder an
diesen Provinzen in völlig unzweifelhafter Weise klargestellt und verbürgt
sei. Er habe sich die Ueberzeugung verschafft, daß der ungarische Minister-
präsident in den erwähnten Erklärungen die in den angeführten Gesetzen
gesicherten und unbestreitbaren Rechte Oesterreichs nicht im mindesten in
Zweifel zu ziehen beabsichtige.
18. Juli. (Cisleithanien.) Abgeordnetenhaus. Erklärung
über die Nationalitäten und den Ausgleich mit Ungarn.
Ministerpräsident Frhr. v. Beck: Die Regierung gehe der Lösung
der Nationalitätsfrage nicht aus dem Wege. Sie blicke derselben vielmehr
offen ins Auge und schöpfe daraus, daß ihr im Laufe des letzten Jahres
die Schlichtung mancher nationalen Machtfrage gelang, eine gewisse Hoff-
nung für die Zukunft. Gewisse im Regierungsprogramm enthaltene große
Aufgaben, welche zwar unabhängig, aber parallel mit den nationalen
Fragen zu behandeln sein würden, seien geeignet, das richtige Milien für
die einen Erfolg verheißende Behandlung dieses Programms zu bilden.
Ueber die Ausgleichsverhandlungen mit Ungarn sagt er: Sie seien
auf Grund der Elaborate der Fachkommissionen geführt worden, deren
Arbeit von bleibendem Werte sein werde, weil sie erstmalig die gesamten
für beide Teile in Betracht kommenden Angelegenheiten im einzelnen klar-