Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1907. (48)

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Bündnis eine Geltungsdauer bis Juni 1908. In dem Bündnis war die 
Bestimmung enthalten, daß es noch weitere 6 Jahre Geltung habe, wenn 
es nicht ein Jahr vor dem Ablaufstermin gekündigt werde. Da die 
Kündigung im Juni 1907 nicht erfolgt ist, gilt das zwischen Oesterreich- 
Ungarn und Italien geschlossene Bündnis somit bis Juni 1914. Die 
gleichen Bestimmungen gelten auch für das Bündnis zwischen Deutschland 
und Italien. Somit ist der Dreibund bis Juni 1914 verlängert. 
16. Juli. (Cisleithanien.) Abgeordnetenhaus. Jubiläums- 
feier und Invaliditätsversicherung. 
Abg. Lueger cchr.-soz.) stellt einen Antrag auf Einsetzung eines 
Jubiläumsausschusses, der über die Art und Weise, wie der Staat das 
einzig dastehende Jubiläum des Kaisers mitfeiern soll, zu beraten und 
Bericht zu erstatten hat. Nach der Ansicht des Redners müßte diese 
Feier des Staates darin bestehen, daß sie allen Völkern und allen Ständen 
entspreche, weshalb er im Ausschuß beantrage, der Staat möge hundert 
Millionen als Stammkapital für eine Alters- und Invaliditätsversicherung 
spenden. (Langanhaltender, stürmischer Beifall.) Diese Institution müsse 
sich auf alle arbeitenden Stände, auf das Gewerbe und den Bauernstand 
erstrecken und solle auf ewige Zeiten mit dem Namen des Kaisers ver- 
bunden sein, der allen Völkern und allen Untertanen das Wahlrecht ge- 
geben habe. Der Kaiser solle ein Kaiser aller Völker und Menschen sein, 
welche in seinem Reiche wohnen. (Anhaltender Beifall.) Der Antrag 
Lueger wird unter lebhaftem Beifall einstimmig angenommen. 
18. Juli. (Cisleithanien.) Abgeordnetenhaus. Minister- 
präsident Frhr. v. Beck erwidert auf eine Interpellation über die 
Stellung des Okkupationsgebiets: 
Die Regierung betrachte den Berliner Vertrag und die Konvention 
mit der Türkei über die okkupierten Provinzen, sowie die darauf bezüg- 
lichen österreichischen Gesetze als die allein maßgebenden Grundlagen für 
die Rechtsstellung der okkupierten Provinzen, durch welche Akte die Mit- 
berechtigung der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder an 
diesen Provinzen in völlig unzweifelhafter Weise klargestellt und verbürgt 
sei. Er habe sich die Ueberzeugung verschafft, daß der ungarische Minister- 
präsident in den erwähnten Erklärungen die in den angeführten Gesetzen 
gesicherten und unbestreitbaren Rechte Oesterreichs nicht im mindesten in 
Zweifel zu ziehen beabsichtige. 
18. Juli. (Cisleithanien.) Abgeordnetenhaus. Erklärung 
über die Nationalitäten und den Ausgleich mit Ungarn. 
Ministerpräsident Frhr. v. Beck: Die Regierung gehe der Lösung 
der Nationalitätsfrage nicht aus dem Wege. Sie blicke derselben vielmehr 
offen ins Auge und schöpfe daraus, daß ihr im Laufe des letzten Jahres 
die Schlichtung mancher nationalen Machtfrage gelang, eine gewisse Hoff- 
nung für die Zukunft. Gewisse im Regierungsprogramm enthaltene große 
Aufgaben, welche zwar unabhängig, aber parallel mit den nationalen 
Fragen zu behandeln sein würden, seien geeignet, das richtige Milien für 
die einen Erfolg verheißende Behandlung dieses Programms zu bilden. 
Ueber die Ausgleichsverhandlungen mit Ungarn sagt er: Sie seien 
auf Grund der Elaborate der Fachkommissionen geführt worden, deren 
Arbeit von bleibendem Werte sein werde, weil sie erstmalig die gesamten 
für beide Teile in Betracht kommenden Angelegenheiten im einzelnen klar-
	        
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