Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1907. (48)

214 Die AMerreichish= un gariseze Mosarchie. (Oktober 8.) 
Die baldige Einbringung eines einheitlichen Gesetzentwurfs über das Zoll- 
verfahren ist vorgesehen. Der sogen. Tiroler Getreideausschlag wird für 
die Dauer bis 1917 aufrechterhalten. Die in das Gebiet der äußeren 
Handelspolitik gehörenden Fragen werden ihrem Wesen nach in der bis- 
herigen Weise geregelt, da insbesondere auch die Unterhandlungen über den 
Abschluß und die Kündigung der wirtschaftlichen Verträge, wie die Handels- 
und Schiffahrtsverträge, Konsularkonventionen 2c. für beide Staatsgebiete 
gleich bindende Kraft haben. Hierauf wurde besonders bezüglich der bis 
1. März 1916 in Geltung stehenden neuen Handelsverträge vereinbart, daß 
die in diesen Verträgen vorgesehene Eventualkündigung bis 31. Dezember 1915 
von seiten Oesterreich-Ungarns einseitig nicht erfolgen wird. Desgleichen 
wurde festgestellt, daß die Kündigung von Verträgen ohne festen Ablauf- 
termin während der Dauer des Vertrages betreffend die Regelung der 
wechselseitigen Handels- und Verkehrsbeziehung weder von Oesterreich noch 
von Ungarn einseitig gesordert werden kann. In den Vorschriften über 
das Konsulatswesen über die Fachberichterstatter und die Zoll- und Handels- 
konferenz ist eine Aenderung nicht eingetreten. Für den Bereich der 
Gewerbe= und Industriepolitik gewährleistet der neue Vertrag nach wie 
vor bei Aufrechterhaltung der vollen Selbständigkeit der gewerberechtlichen 
Ordnung die Gleichstellung mit den einem Staate Angehörenden auf 
Grundlage der formellen Reziprozität; die gewerbliche Freizügigkeit, das 
Recht der Niederlassung sowie die Freiheit des persönlichen und Waren- 
verkehrs, der Geschäftsbetriebe, der Handlungsreisenden werden nach Analogie 
der einschlägigen Vereinbarungen und Verträge neu geregelt. Für den 
Gewerbebetrieb im Umherziehen einschließlich des Hausierhandels, dann 
für das Apotheker= und Sensalengeschäft wurden gleichfalls den inter- 
nationalen Vertragsrechten sowie dem eigenen Rechtszustande entsprechend, 
Ausnahmebestimmungen getroffen. Durch ein besonderes Uebereinkommen 
über die Vermeidung von Doppelbesteuerungen wird der freie Warenverkehr 
vor Belastungen unter dem Titel der Besteuerung geschützt. Desgleichen 
wird durch die vereinbarte Aufhebung der ungarischen Transportsteuer auf 
der Donau, durch welche die Benutzbarkeit dieses Stromes für den nach 
Osten gerichteten Warenverkehr erschwert und die bestehende wirtschaftliche 
Freizügigkeit unterbunden war, die österreichische Industrie von einer 
empfindlichen Belästigung befreit. Eine eingehende Neuregelung erheischte 
das Patent-, Marken= und Musterschutzwesen. Die Vereinbarungen über 
den Patentschutz entsprechen den Grundsätzen, die bereits durch die Gesetze 
vom Jahre 1893 aufgestellt wurden. Das zwischen Oesterreich und Ungarn 
bestehende Urheberrecht-Uebereinkommen vom Jahre 1887, das sich auch 
auf die Urheber von Werken der Photographie und deren Rechtsnachfolger 
einschließlich der Verleger erstreckt, bleibt während der Dauer des Vertrages 
insolange aufrecht, als nicht Bestimmungen der Berner Konvention für 
das Verhältnis der beiden Staaten zueinander Wirksamkeit erlangen. 
Für Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Versiche- 
rungsgesellschaften, Erwerbs= und wirtschaftliche Genossenschaften sind, unter 
Beschränkung auf die in jedem Staatsgebiet gesetzlich zulässigen Geschäfte, 
die Voraussetzungen für die Ausdehnung ihrer Wirksamkeit auf das andere 
Staatsgebiet für die Gründung von Zweigniederlassungen sowie für deren 
Geschäftsbetrieb festgelegt worden. Eine viel umstrittene Angelegenheit des 
Ausgleichs bildeten die Fragen der Eisenbahntarise. Während die allge- 
meinen Normen für die Abwicklung des Dienstes, deren Einheitlichkeit aus 
den gemeinsamen Verkehrsinteressen geboten ist — so insbesondere Verkehrs- 
vorschriften für Hauptbahnen, Eisenbahnbetriebsreglement usw. — im 
Wesen unverändert bleiben, haben der Tarif sowie die politischen Verein-
	        
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