Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1907. (48)

Hord-Amerika. (Februar 20.) 345 
die in irgend einer Besitzung der Vereinigten Staaten gewohnt haben, 
und Fremde, die früher bereits rechtmäßig in der Union zugelassen 
worden sind und sich von einem Gebietsteil der Vereinigten Staaten über 
benachbartes Staatsgebiet in einen anderen Gebietsteil begeben. Fremde, 
die in Guam, Porto Rico oder Hawaii landen, sind ebenfalls von der 
Kopfsteuer befreit. Wenn sie aber, aus diesen Gebieten kommend, später 
in einem Hafen der Vereinigten Staaten auf dem nordamerikanischen Kon- 
tinent landen und inzwischen das amerikanische Bürgerrecht nicht erworben 
haben, sind sie der Kopfsteuer ebenfalls unterworfen. Ausgeschlossen von 
der Zulassung sind nach wie vor Blödsinnige, Geisteskranke, Arme, Personen, 
von denen anzunehmen ist, daß sie der Oeffentlichkeit zur Last fallen 
werden, mit einer ekelhaften oder gefährlichen ansteckenden Krankheit Be- 
haftete, Prostituierte, Polygamisten, Verbrecher, staatsgefährliche Elemente 
usw. sowie Kontraktarbeiter. Neu ist die Bestimmung, daß die Ein- 
wanderungsbehörde berechtigt ist, als unerwünschte Einwanderer auch solche 
Personen zu bezeichnen, die nach einem Attest des Untersuchungsarztes 
geistig oder körperlich so geschwächt erscheinen, daß ihre wrwerbeäigtet 
als beeinträchtigt angesehen werden kann; ferner die Bestimmung, daß kein 
Einwanderer landen darf, dessen Fahrschein oder Ueberfahrt mit dem Gelde 
eines anderen bezahlt worden ist, oder der mit Unterstützung anderer ins 
Land gekommen ist, wenn nicht in unzweideutiger Weise nachgewiesen wird, 
daß der Fahrschein oder die Ueberfahrt nicht, sei es direkt oder indirekt, 
von einer Korporation, einem Verein, einer Gesellschaft, einer Stadtgemeinde 
oder einer fremden Regierung bezahlt worden ist. Kinder unter 16 Jahren, 
die nicht von beiden Eltern oder von dem Vater oder von der Mutter 
begleitet sind, dürfen nur nach dem diskretionären Ermessen des Secretary 
of Commerce and Labor oder in Gemäßheit der von diesem erlassenen 
Bestimmungen zum Landen verstattet werden. Ausländern, die auf dem 
Festland der Vereinigten Staaten auf Grund von Pässen landen wollen, 
welche für irgend ein anderes Land als die Vereinigten Staaten oder deren 
Besitzungen oder die Zone des Panama-Kanals ausgestellt sind, kann der 
Präsident die Zulassung verweigern, sofern er überzeugt ist, daß die Ein- 
wanderung der mit solchen Pässen versehenen Personen den Interessen der 
amerikanischen Arbeiter zuwiderläuft. Neu ist ferner die Bestimmung, 
wonach die Schiffsführer, die Rückwanderer (alien passengers) von irgend 
einem Hafen der Vereinigten Staaten befördern wollen, verpflichtet sind, 
vor der Abreise dem Zollbeamten dieses Hafens ein vollständiges Ver- 
geichnis dieser Rückwanderer vorzulegen. (Sektion 12.) Sektion 39 sieht 
ie Berufung einer Kommission vor, die aus drei von dem Präsidenten 
des Senats zu ernennenden Senatoren, aus drei von dem Sprecher des 
Repräsentantenhauses zu ernennenden Abgeordneten und aus drei von 
dem Präsidenten der Vereinigten Staaten zu ernennenden sonstigen Mit- 
gliedern bestehen soll. Die Kommission soll mit der weiteren Untersuchung 
der Einwanderungsfrage beauftragt werden. Gleichzeitig hat der Präsident 
der Vereinigten Staaten die Ermächtigung erhalten, eine internationale 
Konferenz zur Regelung der Einwanderungsfrage nach seinem Ermessen 
einzuberufen. — Durch Sektion 42 wird schließlich noch für jedes Schiff, 
das Einwanderer nach den Vereinigten Staaten bringt, der für jeden 
Zwischendeckspassagier bisher als erforderlich festgesetzte Luftraum u. a. 
dadurch erhöht, daß für das Hauptdeck und das erste Zwischendeck 18 
Quadratfuß und für das zweite Zwischendeck 20 Quadratfuß an freier 
Bodenfläche für jeden Zwischendeckpassagier bei vorgeschriebener Deckhöhe 
verlangt werden. Diese Bestimmung soll erst vom 1. Januar 1909 in 
Kraft treten. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.