Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

78

auf  die  Dauer  von  einer  Woche  durch  Versagung  der  Arbeit  oder  Anweisung  einer  minder  bequeme.
Lagerstätte  geschärft  werden.

Der  Gefangene  ist  von  dem  Besuche  des  Gottesdienstes  und  des  Unterrichts  ausgeschlossen  urwird
  zum  Genuß  der  freien  Luft  nur  insoweit,  als  es  der  Hausarzt  für  nothwendig  erachtet  urnie
  in  Gesellschaft  anderer  Gefangenen  zugelassen.  *

§.  73.
Die  Dunkelhaft  wird  in  dem  hiezu  eingerichteten  Arrestlokale  mit  Entziehung  der  Lagerstn
vollzogen.  Arbeit  findet  hier  nicht  statt.  stärn
S.  74.

Auf  Anlegung  von  Fesseln  darf  gegen  einen  Gefangenen  nur  wegen  besonderer  Flu
Widersetzlichkeit,  Gewaltthaten  und  Drohungen  gegen  Andere  oder  aus  ähnlichen  Gründe
werden.

Bei  Anlegung  von  Fesseln  kommen  gegen  die  männlichen  Gefangenen  folgende  Abstr
zur  Anwendung:

a)  Die  Anlegung  von  Ringen  am  Unterschenkel,  wobei  die  Füße  mittelst  einer  Kette

chtgefat.
n  erkan

ifung.

bunden  werden,  daß  das  Gehen  nicht  unmöglich  gemacht  wird,  bis  zur  Dauer  von  vier  W  *
b)  Kurzschließen  entweder  allein  oder  in  Verbindung  mit  einsamer  oder  Dunkelhaft,  wã
dreier  Tage,  und  zwar  binnen  24  Stunden  immer  nur  je  6  Stunden;  hre
c)  Anlegung  einer  eisernen  Handstange  auf  die  Dauer  von  höchstens  drei  Tagen;
d)  Anschließen  an  die  Wand  auf  höchstens  14  Tage.
Die  bei  weiblichen  Gefangenen  zulässige  Fesselung  besteht  entweder  in  der  Anlegun

g  eiserr
durch  eine  leichte  Kette  verbundener  Armringe  oder  in  der  Anlegung  von  Fußschellen,  welche  475
eine  leichte  eiserne  Kette  in  der  Art  verbunden  sind,  daß  das  Gehen  nicht  unmöglich  gemacht

Zur  augenblicklichen  Bewältigung  thätlichen  Widerstands  sowie  zur  Sicherung  kann  wi.

andere  Mittel  nicht  ausreichen,  die  Zwangsjacke  oder  die  Fesselung  angewendet  werden.  soe
S.  75.
Der  Erlassung  einer  Disciplinarstrafverfügung  muß  ein  summarisches  Verfahren  vorausgel
ebe

in  welchem  dem  Gefangenen  über  die  ihm  zur  Last  gelegte  Verfehlung  sich  zu  verantworten  Gelen
heit  gegeben  wird.  *

Dem  Ermessen  des  Vorstandes,  bezw.  der  Aufsichtsbehörde  bleibt  überlassen,  von  den  Disci  lin.
strafen  diejenige  in  Anwendung  zu  bringen,  welche  bei  Inbetrachtnahme  der  Umstände  der  Ver  öne
und  mit  Rücksicht  auf  den  Grad  des  Verschuldens  und  die  Sinnesart  des  Straffälligen  aeot,
angemessene  erscheint.  2

Es  können  auch  Strafmittel  miteinander  verbunden  werden.

Rücksichtlich  der  Anwendbarkeit  einer  Strafe,  welche  auf  die  Gesundheit  des  Gefangene  Z„
Einfluß  sein  kann,  jedenfalls  aber  der  in  §§.  71—74  aufgeführten  Strafmittel,  muß  vor  der
leitung  des  Strafvollzugs  der  Hausarzt  vernommen  werden.  In  Fällen,  in  welchen  die  e#