Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1909. (50)

Das Dentsche Reich und seine einjelnen Glieder. (April 22.) 143 
1,8 Milliarden für die Großstädte anzusetzen ist. Nach statistischen Unter- 
lagen kann angenommen werden, daß der Wertzuwachs der Grundstücke 
in den Großstädten in 25 Jahren 50 v. H. beträgt. Das entspricht einem 
jährlichen Zuwachs von 2 v. H. Schätzungsweise dürfte die Besitzsteuer 
großstädtischer Grundstücke 10 Jahre nicht übersteigen. Dies vorausgesetzt, 
ergibt sich in den Großstädten ein jährlich zu versteuernder Wertzuwachs 
von 2 v. H. von 1,8 Milliarde — 10 = 300 Millionen Mark. 
Bei den kleinen und Mittelstädten mag die Besitzdauer auf 15 Jahre 
und der jährliche Zuwachs nur auf 1 v. H. angenommen werden. Dann 
kommen in jedem Jahre 15 v. H. von 1,8 Milliarden gleich 270 Millionen 
Wertzuwachs in diesen Städten zur Versteuerung. 
Rechnet man auf dem Lande einen Wertzuwachs von jährlich nur 
½ v. H., und legt hier die statistisch festgestellte Besitzdauer von 25 Jahren 
zugrunde, so beträgt auf dem Lande der jährlich zur Versteuerung ge- 
langende Wertzuwachs 5 v. H. von 2 Milliarden oder 100 Millionen. 
Hiernach ergibt sich als jährlich zu erwartender Betrag 
in den Großstädten die Summe von 360 Millionen 
in den kleinen und Mittelstädten 270 
auf dem Lande . 100 „ 
zusammen 730 Millionen. 
Die Wertzuwachssteuer von diesem Betrage wird nur durch die 
Kommunen veranlagt und erhoben werden können, und es wird deshalb 
ein erheblicher Anteil an ihrem Ertrage als Vergütung den Kommunen 
in Ansatz zu bringen sein. Deshalb wird hier angenommen, daß als 
Reinertrag für das Reich sich nur die Summe von 6 v. H. des Gesamt- 
zuwachses von 730 Millionen, also der Betrag von 43,8 Millionen ergibt. 
Die Heranziehung des gebundenen Besitzes in der oben vorgeschlagenen 
Weise ist deshalb nötig, weil dieser grundsätzlich niemals zum Verkauf 
kommt und daher eine Ersatzsteuer für ihn erforderlich ist. Die land- 
wirtschaftlichen Grundstücke wechseln im Besitz durch Kauf im allgemeinen 
alle 25 Jahre. Es wird daher auch diese Zeitperiode der Heranziehung 
des gebundenen Besitzes zur Wertzuwachssteuer zugrunde zu legen sein. 
b) Für die Wertzuwachssteuer von Wertpapieren: 
Für die Berechnung kommen im wesentlichen nur die Dividenden- 
papiere in Betracht, weil bei festverzinslichen Papieren nicht so erhebliche 
Schwankungen vorkommen. Der Nennwert des Kapitals der deutschen 
Aktiengesellschaften beträgt 14 Milliarden; dazu kommt der Besitz aus 
ausländischen Dividendenpapieren, die hier mit 6 Milliarden angesetzt 
werden sollen. Nimmt man an, daß die Durchschnittskurse dieser Papiere 
in den fünf= oder sechsjährigen Perioden des wirtschaftlichen Aufschwungs 
um etwa 30 bis 40 v. H. steigen, und rechnet man zwei Jahre des Still- 
stands oder Sinkens des Kurses hinzu, so würde in dieser achtjährigen 
Periode auf jedes Jahr ein durchschnittlicher Wertzuwachs von etwa 
40:8 = 5 v. H. entfallen. Es kämen also hiernach etwa 1 Milliarde 
Wertzuwachs zur Besteuerung. Die Form der Besteuerung wäre etwa so 
zu denken, daß bei jedem Verkauf ein den Preis und das Datum ent- 
haltender Auszug aus der Schlußnote unlöslich mit dem Papier verbunden 
wird. Der Börsenumsatzstempel für Schlußnoten usw. betrug seit dem 
Gesetz von 1900 niemals unter 9 Millionen, steigt zeitweise aber auf über 
20 Millionen. Rechnet man hiervon nur 5 Millionen auf die Dividenden- 
papiere, so ergibt sich bei dem Stempelsatz von 0,3 pro 1000 auf diese 
Papiere ein jährlicher Umsatz von 16⅝/ Milliarden. Wendet man nun 
ferner hierauf den oben errechneten Wertzuwachs von jährlich 5 v. H. an, 
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