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Bestrafung einem anderen Staate übertragen, m. a. W den Angeklagten
ausliefern.
Die Auslieferung ist daher eine That der Jurisdiction
über eine Handlung, welche auch mit Bezug auf
den ausliefernden Staat ein Verbrechen ist, nicht eine
That internationaler Rechtshülfe, wodurch wir nur dem
Staate an welchen ausgeliefert wird in der Verfolgung
dessen beistehen, was für ihn, nicht aber für uns, ein
Verbrechen ist.
Die Entscheidung der Frage, welche von beiden Formen ın
jedem vorliegenden Falle zu wählen ist, hängt von praktischen Rücksichten,
vorzüglich aber von den folgenden beiden Erwägungen ab:
1) Ob der Staat, welcher den Verbrecher in Händen hat
selbst, oder ein anderer in Folge der thatsächlichen Umstände
des Falles für geeigneter erachtet werden muss, in dem Strafprocesse
die Wahrheit zu ermitteln.
2) Ob im letzteren Falle jener andere Staat hinreichende
Gewähr bietet für eine ehrliche und unparteiische Untersuchung
und für eine nicht unmenschliche Strafe, und bereit ist diese Aufgabe
zu übernehmen.
Wenn ein anderer Staat besser im Stande ist in diesem bestimmten
Falle die Wahrheit zu entdecken (— in der Regel
wird kein Richter dazu so gut geeignet sein, wie der judex delicti
commissi —) und wenn dieser Staat bereit ist sich des Falles anzunehmen
und zugleich genügende Garantieen für die gehörige Ausführung
bietet, so soll der Staat, welcher den Verbrecher in seiner
Macht hat, nicht selbst strafen sondern ausliefern.
Jedenfalls jedoch muss sich der Staat auch für diejenigen
Fälle, in welchen gewöhnlich Auslieferung stattfinden wird, subsidiäre
eigene Strafbefugniss vorbehalten.
Auf die Entscheidung der Frage, ob der Angeklagte ausgeliefert
oder wohl vor den eigenen Richter zur Verantwortung
gerufen würde, soll im Allgemeinen die Nationalität des Angeklagten
keinen Einfluss ausüben. Wie man jetzt schon die Unterthanen
des Staates A dem Staate B wegen der innerhalb des Gebietes
des letzteren Staates verübten Verbrechen ausliefert, so muss auch
in demselben Falle die Auslieferung eigener Unterthanen.
aus dem Grunde allen, dass es eigene Unterthanen sind, nicht
verweigert werden.