8 54. Landachädengenatz. Erantzberechtigte Personen. 937
Zeit der Verkündigung dieses Gesetzes in Deutschland ihren
Wohnsitz haben und, sofern sie nicht deutsche Angehörige aind, nur
dann gewährt, wenn die Regierung ihres Heimats!tandes für den gleichen Fall die
Gegenseitigkeit zusagt.“
I. Das Gesetz ist am 23. Juni 1871 verkündigt worden (RGBl.
1871 Nr. 660). Wer an diesem Tage in Deutschland, einschließlich
von Elsaß-Lothringen, keinen Wohnsitz hatte, erhielt keine
Entschädigung für Fahrnis, gleichgültig, ob er Deutscher, Neutraler
oder Franzose war.!')
Die Verweigerung der. Entschädigung auch an die am 23. Juni
1871 in Deutschland nicht wohnenden Reichsdeutschen entspricht
offenbar nicht der Absicht des Abg. v. Benda, der zu der schließlichen
Fassung der Nr. 4 die Anregung gegeben hatte. Er hatte
beantragt, mit Rücksicht auf die etwaigen Ansprüche der Östbahn-Gesellschaft
(S. 221°) die nach dem Antrage Baehr (S. 221) aus dem
ursprünglichen Gesetzentwurf fortgelassenen Worte:
„welche zur Zeit der Verkündigung dieses Gesetzes in Deutschland ihren
Wohnsitz haben“
in den Gesetzestext wieder einzufügen. Es sollte aber, wie seine
Rede in der Reichstagssitzung vom 9. Juni 1871 (Verhandl. S. 1100)
ergibt, „die Mobiliarentschädigung nur solchen zur Zeit der Verkündigung
des Gesetzes in Deutschland nicht wohnenden Personen
verweigert werden, die nicht deutsche Angehörige waren. Staatsminister
Delbrück betonte jedoch in seiner auf die Ausführungen
des Abg. v. Benda folgenden Rede:
„daß es sich hier bei der ‚Entschädigung, die gewährt werden »oil, nicht
im mindesten um die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung handelt, sondern
darum, im Wege der Gesetzgebung durch einen Akt der Ailigkeit, der Liberalität
— nennen Sie es, wie Sie wellen — einen Schaden auszugleic
Mit Rücksicht auf diese Grundlage scheine
„von vornherein die Erwägung sehr nahe zu liegen, daß, wenn jemand seinen
Wohnsitz nicht oder nicht mehr in Deutschland hat, ihm gegenüber für Deutschland
doch in der Tat ein ganz ‚ungemein geringes Interesse obwaltet, die Liberalität
auch. auf ihn auszudehnen.
Delbrück wollte also im Gegensatz zum Abg. v. Benda die
Fahrnisentschädigung auch denjenigen zur Zeit der Verkündung in
Deutschland nicht wohnhaften Personen verweigern, die Reichsdeutsche
waren, und demgemäß sind die Worte
„sofern sie nicht deutsche Angehörige sind“
zu dem Schluß des Satzes, der die Zusicherung der Gegengeitigkeit
betrifft, gezogen worden.
II. Ausländer sollten die Fahrnisentschädigung, auch wenn
sie der unter I erwähnten Bedingung entsprachen, nämlich am 23.
3) Demgemäß wurde die französisc he Ostbahn, gegen deren Ansprüche
.der Zusatz „nigentlich gerichtet war, mit ihren Forderungen abgewiesen. Die Abweisung
muß gb rigens schon deshalb erfolgen, weil die Grundstücke der Ostbahn
zum Friedensvertrage vom 10. Mai 1871 ans Deu
Reich dbergerangen waren, “und die Gesellschaft, ‚ale französische Staatsangehörige,
mangels verbürgter Gegenseitigkeit Fahrnisschaden nicht geltend machen konnte.
Die Ostbahn hat etwa 63000 Fr. Grundstückse- und 1,1 Mill. Fr. Fahrnisschaden
angemeldet. An ihrer Stelle erhielt die Kais. Eisenbahnbetriebskommission Straßburg
als Nachfolgerin fast 1 Mill. Fr. vergütet. Vgl. hierzu die Akten des Bezirksarchivs
zu Colmar, Sekt. IX, Fach 4, Nr. 6, vol. I, BL 83,