Full text : Blätter für Rechtanwendung. III. Band (3)

306  Koͤnnen  d.  Erben  d.  Geschwächten  gegen  d.  Stupraton

ist,  ehe  sie  mit  einer  deßfallsigen  Klage  auftrat,
und  also  hiervurch  dem  letztern  die  Möglichkeit  benommen
  wurde,  von  dem  Wahlrechte,  welches  er
nach  obiger  Regel  unter  den  erforderlichen  Voraus,
setzungen  gehabt  hätte,  Gebrauch  zu  machen,  so
fragt  es  sich:
ob  die  Erben  der  Geschwächten  gegen  den
Stuprator  auf  Entrichtung  der  Ausstattung,
welche  ihrer  Erblasserin  statt  der  Ehelichung
gebührt  hätte,  klagen  können?

Diese  Frage  ist  im  gem.  Rechte  durch  ein  specielles
  Gesetz  nicht  entschieden  und  unter  den  Rechtslehrern
  sehr  bestritten  4).

Für  deren  Verneinung  scheinen  folgende  Gründe
zu  sprechen:  a)  weil  der  Verklagte  durch  den  Tod
der  Geschwächten  außer  Stand  gesetzt  wurde,  von
seinem  Wahlrechte  zwischen  Ehelichung  oder  Ausstattung
  Gebrauch  zu  machen  und  b)  weil  das  Recht
auf  Ausstattung  blos  fubsidiär  und  rein  persönlicher
  Natur  sey,  folglich  auf  die  Erben  der  Geschwächten
  nicht  übergehen  konnte.  Denn  da  der
Stuprator  nur  alsdann,  wenn  er  die  Geschwächte
nicht  ehelichen  will  oder  kann,  die  ihr  gebührende
Genugthuung  durch  Dotation  leisten  muß,  so  erscheint
  diese  als  ein  Ersatz  für  die  ihr  entzogene
oder  erschwerte  Gelegenheit  zu  einer  vortheilhaften
Heirath.  Insofern  sich  also  der  Stuprator  von
der  Dotationsverbindlichkeit  durch  Ehelichung  der
Geschwächten  befreien  kann,  erscheint  die  Dotation
als  Surrogat  der  Ehelichung.  Das  Recht  auf  Ebe-4)

  Glück  a.  a.  O.  S.  170  ff.  Busch  v  d  Rechten  geschwaͤchter
  Frauenspersonen.  S  86  —  "