306 Koͤnnen d. Erben d. Geschwächten gegen d. Stupraton
ist, ehe sie mit einer deßfallsigen Klage auftrat,
und also hiervurch dem letztern die Möglichkeit benommen
wurde, von dem Wahlrechte, welches er
nach obiger Regel unter den erforderlichen Voraus,
setzungen gehabt hätte, Gebrauch zu machen, so
fragt es sich:
ob die Erben der Geschwächten gegen den
Stuprator auf Entrichtung der Ausstattung,
welche ihrer Erblasserin statt der Ehelichung
gebührt hätte, klagen können?
Diese Frage ist im gem. Rechte durch ein specielles
Gesetz nicht entschieden und unter den Rechtslehrern
sehr bestritten 4).
Für deren Verneinung scheinen folgende Gründe
zu sprechen: a) weil der Verklagte durch den Tod
der Geschwächten außer Stand gesetzt wurde, von
seinem Wahlrechte zwischen Ehelichung oder Ausstattung
Gebrauch zu machen und b) weil das Recht
auf Ausstattung blos fubsidiär und rein persönlicher
Natur sey, folglich auf die Erben der Geschwächten
nicht übergehen konnte. Denn da der
Stuprator nur alsdann, wenn er die Geschwächte
nicht ehelichen will oder kann, die ihr gebührende
Genugthuung durch Dotation leisten muß, so erscheint
diese als ein Ersatz für die ihr entzogene
oder erschwerte Gelegenheit zu einer vortheilhaften
Heirath. Insofern sich also der Stuprator von
der Dotationsverbindlichkeit durch Ehelichung der
Geschwächten befreien kann, erscheint die Dotation
als Surrogat der Ehelichung. Das Recht auf Ebe-4)
Glück a. a. O. S. 170 ff. Busch v d Rechten geschwaͤchter
Frauenspersonen. S 86 — "