238 II. Das Königreich Sachsen.
Güterverkehr, 8. das Verkehrsbureau, 9. die Wirtschafts-
hauptverwaltung, 10. das Statistische Bureau; hierüber
AKassenrevisoren.
Landrenten= Gleichfalls dem Finanzministerium untergeordnet ist
verwaltung. die Landrentenbankverwaltung, eine unter Staats-
garantie stehende, im Jahre 1834 eröffnete Anstalt, die
dazu bestimmt ist, die zufolge der Ablösung gewisser
Dienstbarkeiten auf den verpflichtet gewesenen Grund-
stüchken haftenden 4prozentigen Landrenten, sowie die
Kapitale, mittels welcher laufende Landrenten auf Grund
geschehener Kündigung abgelöst werden sollen, zu ver-
einnahmen. Die Landrentenbank hat nämlich seinerzeit
die Forderungsberechtigten mit in rechtlicher Beziehung
den Staatspapieren gleichgestellten Landrentenbriefen
ausgezahlt und dafür das Forderungsrecht an die ver-
pflichteten Grundstüchke übernommen. Durch 55 Jahre
hindurch fortgesetzte Rentenzahlung wird diese Nente
getilgt. Die Landrentenbankverwaltung führt, von den
übrigen Kassenverwaltungen gesondert, zugleich die Ge-
Landes= schäfte der Landeskulturrenten= und der Alters-
kai rentenbankverwaltung. Beide sind gleichfalls unter
und Alters= Garantie des Staates stehende Anstalten; die Landes-
verwaltung. Rulturrentenbank (eröffnet im Jahre 1862) vermittelt in
ähnlicher Weise, wie dies bezüglich der Landrentenbank
geschildert worden ist, die Beschaffung von Anlagekapi-
talien zu Unternehmungen zu Landeskulturzwecken (Aus-
führung von Ent= und Bewässerungsanlagen für land-
wirtschaftliche Grundstücke, Ausführung von Wasserlaufs-
berichtigungen, Anlagen zur Entwässerung von Orten
oder Ortsteilen und Herstellung bauplanmäßiger Straßen),
indem sie gegen eine nach Höhe von 5% (seit dem
1. Mai 1885 4½/2%) des zu zahlenden Geldbetrages
festzustellende, auf die Zeit von 41 (etzt 48) Jahren zu
gewährende Jahresrente dem betreffenden Grundstücks-
besitzer den zwanzigfachen (jetzt 20 3/5 fachen) Betrag der
Jahresrente in 4= (jetzt 3 1/2-) prozentigen Schuldscheinen
(Landeskulturrentenscheinen) gewährt. Aach einem im
Februar 1914 dem Landtage vorgelegten Gesetzentwurfe
sollen die Aufgaben der Landeskulturrentenbank erweitert
und u. a. auch für die Errichtung von Anlagen zum
Uferschutz oder gegen Hochwassergefahr, zur Zusammen-
legung landwirtschaftlicher Grundstüche, zur Urbarmachung