1875. 215
. dormular 1.
Impfschein.
Impfbezirr##n Impfliste Nr.
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zum«..Malc....Ekfolqgeimpft.
Durch die Impfung ist der geseplichen Pflicht genügt.
N. N., 18
N. N.,
Arzt (Impfarzt).
Rückseite.
In jedem Impfbegirk wird jährlich on Orlen und zu Zeilen, welche vorher bekannt ge-
mach! werden, unenkgelllich geimpst. Die erste Impfung der Kinder muß vor Ablauf des auf
das Geburtsjahr solgenden Kalenderjohres, die spälere Impfung (Wiederimpfung) bei Zöglingen
einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privalschule, mit Ausnahme der Sonnlags- und Abend-
schulen, innerhalb desjenigen Kalenderjahres erfolgen, in welchem die Kinder das zwölfte Lebens-
johr zurücklegen. Ist die Impfung nach dem Urtheile des Arztes erfolglos geblieben, so muß sie
spälestens im nächsten Johre wiederholt werden. Jeder Impfling muß frühestens am 6. und
spaleslens am 8. Tage nach der Impfung dem Arzle zur Besichtigung vorgestellt werden. (Ektern,
Pllegeellern und Vonnünder, deren Kinder oder Pllegebesohlene ohne geletzlichen Grund und trotz
erfolgter amilicher Aufsorderung e a oder der ihr solgenden Geslellung entzogen geblieben
find, haben Geldstrase oder Hast verw
Bemerkung. Das Formular I. tommt für alle Impfungen zur Anwendung, durch welche der
geseblichen Pflicht genügl isl, und zwar sowohl bei der ersten Impfung E. 1
Zisser 1 des Impfgesetzes), als bei der späteren Impfung (Wiederimpfung §. 1
Zisser 2 des Impsgesetzes.
Im Uebrigen isl zu unlerscheiden:
1) war die Impfung bei dem ersten oder ** Male ’ so ist zwischen
den Worlen „zum . . .. Male“ das Wort „erslen“ -zweilen“ und
zwischen den Worlen „Mal-. Ersolg“ das Wort * einzuschalten;
2) isl die Impfung zum drillen Male (s. 3 des Impitn wiederholl worden,
so ist zwischen den Worlen „zum ... Male 8 Wort „ drillen“ und
zwischen den Worlen „Male .. Ersolg, je e die Impfung er-
solgreich oder erfolglos war, dat Wort „mil“" oder „ohne einguschalten.