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Artikel 12. Um einem Ersuchen der Marokkanischen Regierung zu
entsprechen, verpflichten sich beide Regierungen, in Uebereinstimmung mit den
anderen Mächten auf der Grundlage der Madrider Konvention eine Prüfung
der Listen und der Stellung der in den Artikeln 8 und 10 dieser Konvention.
erwähnten fremden Schutzgenossen und Mochalaten zu veranlassen. Sie
kommen ferner überein, bei den Signatarmächten jede Modifikation der
Madrider Konvention zu befürworten, die sich aus einer in einem späteren
Zeitpunkt etwa notwendig werdenden Aenderung des Systems der Schutz-
befohlenen und Mochalaten ergeben würde.
Artikel 13. Alle Klauseln einer Verständigung oder einer Verein-
barung, eines Vertrags oder einer Verordnung, die den vorstehenden Be-
stimmungen zuwiderlaufen sollten, sind und bleiben aufgehoben.
Artikel 14. Die vorstehende Vereinbarung wird den anderen
Signatarmächten der Algecirasakte mitgeteilt werden, wobei beide Re-
gierungen sich verpflichten, sich gegenseitig ihre Unterstützung zu leihen, um
den Beitritt dieser Mächte zu erlangen.
Artikel 15. Das vorliegende Abkommen ist zu ratifzzieren. Die
Ratifikationsurkunden sind sobald wie möglich in Paris auszutauschen.
So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Berlin, am 4. November 1911.
(L. S.) Kiderlen. (L. S.) Jules Cambon.
II.
Peuisch französsches Abommen belresen i beiderseitigen Pesshungen in VJeo#nsterial
rike.
Die Kaiserlich Deutsche Regierung und die Regierung der Französischen
Republik sind übereingekommen, im Anschluß und als Ergänzung des
Marokko betreffenden Abkommens vom 4. November 1911 und als Kom-
pensation für die Schutzrechte, die Frankreich bezüglich des Scherifenreichs
nerkannt worden sind, einen Gebietsaustausch in ihren Besitzungen in
equatorial-Afrika vorzunehmen und zu diesem Zwecke ein Abkommen zu treffen.
Infolgedessen haben Herr v. Kiderlen-Wächter, Staatssekretär des Auswärtigen
Amts des Deutschen Reichs und Herr Jules Cambon, außerordentlicher und
bevollmächtigter Botschafter der Französischen Republik bei Seiner Majestät
dem Deutschen Kaiser, sich ihre Vollmachten, die gut und richtig befunden
worden sind, mitgeteilt und nachstehende Vereinbarungen getroffen:
Artikel 1. Frankreich tritt an Deutschland die Gebiete ab, deren
Grenze wie folgt festgestellt wird: Die Grenze geht vom Atlantischen
Ozean aus, sie setzt an am östlichen Ufer der Bai von Monda, an einer
noch zu bestimmenden Stelle, geht weiter nach der Mündung des Massolié
zu und biegt nordöstlich verlaufend nach dem südöstlichen Winkel von
Spanisch-Guinea um. Sie schneidet den Jvondofluß bei seiner Vereinigung
mit dem Dschua, folgt diesem Flusse bis Madschingo (das französisch
bleibt) und verläuft von hier ab östlich, bis sie den Vereinigungspunkt des
Ngoko und des Sangha im Norden von Wesso trifft. Die Grenze verläßt
dann den Sanghafluß an einer Stelle, die südlich der Stadt Wesso (die
französisch bleibt) je nach der geographischen Gestaltung der Oertlichkeit
mindestens sechs und höchstens zwölf Kilometer von dieser Ortschaft entfernt
liegen soll. Sie biegt von hier nach Südwesten ab und folgt dem Tale des
Kandeko bis zu seiner Vereinigung mit dem Bokiba. Sie verläuft den Bokiba
und den Likuala abwärts bis zum rechten Ufer des Kongostroms und folgt
diesem bis zur Mündung des Sangha auf einer Strecke von 6 bis 12 Kilo-
metern, die nach Maßgabe der geographischen Verhältnisse festgelegt werden
wird. Die Grenze geht den Sangha aufwärts bis zu dem Likuala-aux-