Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1911. (52)

Bas Marche-Ibhemmen. 615 
Herbes, dem sie bis Botungo folgt. Sie erstreckt sich danach von Süden nach 
Norden in ungefähr gerader Richtung bis nach Bera Ngoko, biegt von dort in 
der Richtung auf die Vereinigung des Bodingue und des Lobaje um und 
geht den Lobaje talab bis zum Ubangi nördlich von Mongumba. Auf 
dem rechten Ufer des Ubangi wird das deutsche Gebiet je nach der geo- 
graphischen Gestaltung der Oertlichkeit so bestimmt sein, daß es sich auf 
eine Strecke von mindestens 6 und höchstens 12 Kilometer ausdehnt; die 
Grenze steigt darnach schräg nach Nordwesten an, sodaß sie den Pamafluß 
in einem noch zu bestimmenden Punkte westlich von seiner Vereinigung 
mit dem Mbi erreicht, geht das Tal des Pama aufwärts und trifft den 
Ost-Logone ungefähr da, wo dieser Fluß den achten Parallelkreis erreicht 
in der Höhe von Goré. Sie folgt endlich dem Laufe des Logone nach 
Norden bis zu seiner Vereinigung mit dem Schari. 
Artikel 2. Deutschland tritt an Frankreich die Gebiete ab, die nörd- 
lich der jetzigen Grenze der französischen Besitzungen im Tschadgebiete zwischen 
dem Schari im Osten und dem Logone im Westen gelegen sind. 
Artikel 3. Innerhalb einer Frist von 6 Monaten, die vom Aus- 
tausch der Ratifikationen des gegenwärtigen Abkommens rechnen, soll eine 
technische Kommission, deren Mitglieder in gleicher Anzahl von der Deutschen 
und der Französischen Regierung zu ernennen sind, den Verlauf der Grenze 
festlegen, nach Maßgabe der allgemeinen Angaben, die sich aus dem Wort- 
laut der Artikel 1 und 2 ergeben. Innerhalb einer Frist von 18 Monaten, 
die von der Unterzeichnung des Protokolls über die Arbeiten der technischen 
Kommission rechnen, wird in Gemäßheit derselben nach gemeinsamem Ein- 
vernehmen so schnell als möglich zur Vermarkung der Grenzen sowie zur 
Bezeichnung und Vermarkung der im Artikel 8 vorgesehenen und für die 
Französische Regierung bestimmten Pachtterrains geschritten werden. 
Artikel 4. Die technische Kommission und die mit der im vorher- 
gehenden Artikel genannten Grenzvermarkung beauftragten Beamten sind 
befugt, in gemeinsamem Einvernehmen der Bodengestalt und den örtlichen 
Umständen Rechnung zu tragen, wie z. B. den Bedürfnissen der Grenz- 
überwachung und der Rassengemeinschaft der Volksstämme. Sie sollen bei der 
Festlegung der Grenze tunlichst die natürlichen, durch Wasserläufe angezeigten. 
Grenzen berücksichtigen und, falls die Grenze die Richtung der Flüsse 
schneidet, sie an die Wasserscheide anlehnen. Die Protokolle der tech- 
nischen Kommission und der mit der Grenzvermarkung beauftragten Beamten 
sollen erst nach Ratifikation durch beide Regierungen definitive Gültigkeit 
erlangen. 
Artikel 5. Die gegenwärtigen Gebietsaustauschungen erfolgen unter 
den Verhältnissen, unter denen die betreffenden Gebiete sich zur Zeit des 
Abschlusses der gegenwärtigen Vereinbarungen befinden, d. h. unter der Ver- 
pflichtung für beide Regierungen, die etwa von einer derselben bewilligten 
öffentlichen und privaten Konzessionen zu achten. Beide Regierungen werden 
sich den Wortlaut der Urkunden mitteilen, durch die diese Konzessionen ver- 
liehen worden sind. Die deutsche Regierung tritt in alle Vorteile, Rechte 
und Verbindlichkeiten der Französischen Regierung ein, die sich aus den vor- 
erwähnten Urkunden hinsichtlich der Konzessions-Gesellschaften ergeben. Diese 
treten unter die Staatshoheit, Staatsgewalt und Gerichtsbarkeit des 
Deutschen Reichs. Eine besondere Uebereinkunft wird die Anwendung der 
fraglichen Bestimmungen regeln. Dasselbe gilt für den Französischen Staat 
hinsichtlich der Konzessionen, die etwa in den Gebieten belegen sind, die an 
seine Staatshoheit, Staatsgewalt und Gerichtsbarkeit übergehen. 
Artikel 6. Die Deutsche Regierung wird der Ausbeutung sowie 
der Unterhaltung und den Ausbesserungs= und Erneuerungsarbeiten an
	        
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