Object: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess – Jahrgang 1916

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prozessualen Vorschriften hat — diese Erklärung ist also 
lediglich für den Umfang der Gerichtsbarkeit von Bedeu- 
tung (s. oben I) —, daß vielmehr erst diese in Verbin- 
dung mit der Mobilmachung die Anwendbarkeit der 
besonderen Normen, aber auch nur für die mobilen 
Truppen zur Folge hat; solange die Mobilmachung nicht 
erfolgt ist, bestimmt sich das Verfahren gegen Militär- 
personen nach den gewöhnlichen Verfahrensvorschriften!). 
B. Fakultative Wirkungen. 
  
$ 10. Die Zulässigkeit der Suspension von 
  
& 5 BZG. bestimmt: »Wird bei Erklärung des Be- 
lagerungszustandes für erforderlich erachtet, die Artikel 5, 
6, 7, 27, 28, 29, 30 und 36 der Verfassungsurkunde oder 
einzelne derselben zeit- und distriktsweise außer Kraft zu 
setzen, so müssen die Bestimmungen darüber ausdrücklich 
in die Bekanntmachung über die Erklärung des Belage- 
rungszustandes aufgenommen oder in einer besonderen, 
unter der nämlichen Form ($ 3) bekannt zu machenden 
Verordnung verkündet werden. 
  
Die Suspension der erwähnten Artikel oder eines 
derselben ist nur für den Bezirk zulässig, der in Be- 
lagerungszustand erklärt ist und nur für die Dauer des 
Belagerungszustandes«. 
1) Die Kaiserliche Verordnung vom 31. Juli 1914 
sagt über die Suspendierung von Verfassungsartikeln 
  
  
1) Vgl. Endres, Archiv für öffentl. Recht Bd. 25, S, b71f.
	        
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