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prozessualen Vorschriften hat — diese Erklärung ist also
lediglich für den Umfang der Gerichtsbarkeit von Bedeu-
tung (s. oben I) —, daß vielmehr erst diese in Verbin-
dung mit der Mobilmachung die Anwendbarkeit der
besonderen Normen, aber auch nur für die mobilen
Truppen zur Folge hat; solange die Mobilmachung nicht
erfolgt ist, bestimmt sich das Verfahren gegen Militär-
personen nach den gewöhnlichen Verfahrensvorschriften!).
B. Fakultative Wirkungen.
$ 10. Die Zulässigkeit der Suspension von
& 5 BZG. bestimmt: »Wird bei Erklärung des Be-
lagerungszustandes für erforderlich erachtet, die Artikel 5,
6, 7, 27, 28, 29, 30 und 36 der Verfassungsurkunde oder
einzelne derselben zeit- und distriktsweise außer Kraft zu
setzen, so müssen die Bestimmungen darüber ausdrücklich
in die Bekanntmachung über die Erklärung des Belage-
rungszustandes aufgenommen oder in einer besonderen,
unter der nämlichen Form ($ 3) bekannt zu machenden
Verordnung verkündet werden.
Die Suspension der erwähnten Artikel oder eines
derselben ist nur für den Bezirk zulässig, der in Be-
lagerungszustand erklärt ist und nur für die Dauer des
Belagerungszustandes«.
1) Die Kaiserliche Verordnung vom 31. Juli 1914
sagt über die Suspendierung von Verfassungsartikeln
1) Vgl. Endres, Archiv für öffentl. Recht Bd. 25, S, b71f.