Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Einunddreißigster Jahrgang. 1915. Zweite Hälfte. (56b)

808 Greßbritannien. (Juli 31.) 
recht anzuwenden, und daß es verpflichtet ist, den Ordres in Council zu 
gehorchen, stehen nicht miteinander in Widerspruch, weil Voraussetzung 
ist, daß diese Befehle und Anweisungen sich unter den gegebenen Umständen 
an die Grundsätze des ungeschriebenen Rechtes anpassen sollen. Sie sind 
entweder unmittelbare Anwendungen dieser Grundsätze auf die Fälle, die 
in ihnen angeführt sind, Fälle, welche nach den Tatsachen und Umständen, 
die zu ihnen gehören und die ihren Charakter ausmachen, nur unvollkommen 
dem Gerichtshof selbst bekannt sein können; oder sie sind positive Vor- 
schriften, die mit den Grundsätzen in Einklag stehen, die sich auf Gegen- 
stände beziehen, die genauere und bestimmtere Regeln verlangen, als diese 
allgemeinen Grundsätze liefern können. Die Verfassung dieses Gerichtshofes, 
die der legislativen Macht des Königs in Council entspringt, ist gleich der 
der gewöhnlichen Gerichtshöfe, die ihre Macht vom Parlament empfangen. 
Diese Gerichtshöfe haben ihr ungeschriebenes Gesetz, ihre anerkannten Grund- 
sätze des natürlichen Rechtes und der Gerechtigkeit. Sie haben in gleicher 
Weise das geschriebene, festgesetzte Recht, das in Parlamentsakten nieder- 
gelegt ist, die Richtlinien geben unter Anwendung derselben Grundsätze auf 
besondere Gegenstände oder positive Vorschriften, die damit in Ueberein- 
stimmung stehen für Gegenstände, die einen zu großen Spielraum gewähren 
würden, wenn sie der unvollkommenen Kenntnis überlassen würden, welche 
die Gerichtshöfe aus lediglich allgemeinen Betrachtungen ableiten können. 
Was würde die Pflicht der Vorsitzenden dieser Gerichtshöfe sein, wenn es 
sich darum handelte, einen Parlamentsakt durchzusetzen, der gegen diese 
Grundsätze verstieße? Vermutlich würden sie diese Frage von vornherein 
gar nicht stellen, weil sie von vornherein gar nicht die Vermutung hegen, 
daß sie überhaupt entstehen würde. In gleicher Weise wird sich dieser 
Gerichtshof nicht in Spekulationen verlieren darüber, was seine Pflicht 
unter solchen Umständen sein würde. Denn er kann überhaupt nicht an- 
nehmen, daß solche Umstände eintreten würden, und es ist um so weniger 
angebracht, die Frage zu stellen, weil die eigene Beobachtung und Erfah- 
rung des Gerichts beweist, daß im allgemeinen solche Befehle und An- 
weisungen mit den Grundsätzen des ungeschriebenen Rechtes in Einklang 
stehen.“ Der ebenerwähnte Passus ist neuerdings angezogen und vom 
Präsidenten des Prisengerichts angenommen worden im Fall der „Zamora"“, 
wobei Sir S. Evans sagte: „Ich drücke die Hoffnung aus und glaube, daß 
die Völker der Welt nicht zu befürchten brauchen, daß Ordres in Council 
von der Regierung dieses Landes ausgehen, die das anerkannte Völkerrecht 
derartig verletzen, daß unsere Prisengerichte, die das Völkerrecht zu schützen 
haben, sich verpflichtet fühlen würden, den Vorschriften dieser Ordres in 
Council den Gehorsam zu verweigern.“ 
In der Note, die ich Eurer Exzellenz am 23. Juli überreichte, be- 
mühte ich mich, die Regierung der Vereinigten Staaten zu überzeugen und 
zwar hoffentlich mit Erfolg, daß die Maßregeln, die wir angesichts zahlreicher 
Verletzungen des Völkerrechts durch unsere Feinde ergreifen mußten, mit 
den Grundsätzen des Völkerrechts in Einklang stehen. Die Gesetzmäßigkeit 
dieser Maßregeln hat bis jetzt noch nicht den Gegenstand einer Entscheidung 
des Prisengerichts gebildet. Aber ich möchte die Gelegenheit benutzen, um 
Eure Exzellenz daran zu erinnern, daß es jedem an einem Verfahren vor 
einem Prisengericht beteiligten Bürger der Vereinigten Staaten freisteht, 
zu behaupten, daß diese oder jene Ordre in Council, die seinen Fall betrifft, 
mit den Grundsätzen des internationalen Rechts nicht in Einklang steht 
und demgemäß auch das Gericht nicht bindet. Wenn das Prisengericht es 
ablehnt, diese Behauptung anzuerkennen, und wenn eine solche Entscheidung 
in der Berufungsinstanz von dem Judicial Committee Seiner Majestät
	        
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