Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Einunddreißigster Jahrgang. 1915. Zweite Hälfte. (56b)

900 krankreich. (März 13. 16.) 
falls vor Kriegsausbruch die Ausführung des Vertrags in Form von Waren- 
lieferung und Zahlungsleistung begonnen war. 
13. März. Die Kammer nimmt den Gesetzentwurf betr. Ein- 
berufung der Jahresklasse 1916 an. 
Bei der Beratung erklärt Abg. Lachaud namens des Kammerausschusses 
für das Gesundheitswesen, daß bei der Aushebung der Jahresklasse 1916 
die ärztliche Untersuchung mit äußerster Sorgfalt durchgeführt werden müsse. 
Alle Vorkehrungen müßten getroffen werden, damit von dem Gesichtspunkte 
der Ernährung, Ausrüstung und körperlichen Ausbildung jede Gefahr für 
den Gesundheitszustand der Rekruten vermieden werde. Kriegsminister 
Millerand versichert, daß den Anregungen des Ausschusses Folge gegeben 
werden würde, indem man die Fehler vermeiden werde, die bei früheren 
Untersuchungen möglicherweise vorgekommen seien. 
13. März. Im Senat kommen drei Gesetzentwürfe zur An- 
nahme: 1. über die Einberufung der Jahresklasse 1916, 2. über das 
Absinthverbot, 3. Ungültigkeitserklärung der Naturalisierung. 
16. März. Das „Amtsblatt“ veröffentlicht ein (der englischen 
Ordre in Council vom 11. März entsprechendes) Dekret betreffend 
Maßregeln gegen den deutschen Handel, dessen wesentliche 
Bestimmungen lauten: 
Art. 1. Alle Waren, die Deutschen gehören, aus Deutschland kommen 
oder nach Deutschland gehen und nach dem 13. März in See gingen, sollen 
durch die Kreuzer der Republik beschlagnahmt werden. Die von den 
Deutschen besetzten Gebiete werden dem deutschen Gebiete gleich geachtet. 
Art. 2. Als aus Deutschland stammende Waren werden alle Artikel und 
Waren betrachtet, die deutsche Marke sind, in Deutschland hergestellt oder 
geerntet werden, oder deren Absendungsort deutsches Gebiet ist. Die gegen- 
wärtige Verfügung findet nicht Anwendung auf Waren, bezüglich deren ein 
Neutraler nachweisen kann, daß er sie in gutem Glauben vor dem 11. März 
1915 in neutrales Land einführen ließ, oder daß er deren Eigentum in 
gutem Glauben vor dem 11. März 1915 erworben hat. Art. 3. Die Waren 
werden als nach Deutschland gesandt betrachtet, wenn die begleitenden 
Dokumente nicht die endliche und einwandfreie Bestimmung für neutrales 
Land beweisen. Art. 4. Neutrale Schiffe, auf denen die in Art. 1 an- 
gegebenen Waren gefunden werden, werden in französische oder alliierte 
Häfen abgeleitet und die Waren ausgeschifft werden, außer bei einem 
gegenteiligen Beschluß, wie unten gesagt werden wird. Das Schiff wird 
alsdann freigelassen, die Waren, die als deutsches Eigentum erkannt wurden, 
aber werden beschlagnahmt oder verkauft, in welchem Fall der Erlös dem 
Eigentümer erst nach Unterzeichnung des Friedens ausgezahlt wird. Neu- 
tralen gehörige, aus Deutschland stammende Waren bleiben zur Verfügung 
des neutralen Eigentümers, um in den Abgangshafen zurückgeschickt zu 
werden, und zwar binnen festgesetzter Frist, nach deren Ablauf sie für 
Rechnung des Eigentümers verkauft werden. Ebenso wird bei Waren vor- 
gegangen, die Neutralen gehören und nach Deutschland geschickt sind. 
Art. 5. Der Marineminister kann ausnahmsweise die Durchfahrt von Waren 
gestatten, die für ein bestimmtes neutrales Land bestimmt sind oder daraus 
stammen. Art. 6. Der gegenwärtige Erlaß berührt die Bestimmungen nicht, 
die in Betreff der als unbedingte oder bedingte Kriegsbannwaren erlassen 
worden sind. Art. 7. Das Prisengericht wird über die Frage befinden, ob
	        
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