902 Krankreich. (März 20.)
Zusatzpatent, um das Deutsche oder Oesterreicher nach dem Datum der
Kriegserklärung eingekommen sind, berücksichtigt wird; da zweitens ein
besonderer Erlaß diesen untersagt, auf französischem Gebiet irgendwelchen
Handel zu betreiben, so bleibt die Ausbeutung jeglicher Erfindung in Frank-
reich durch Deutsche oder Oesterreicher verboten. Da sich indessen unter
diesen Ersindungen solche befinden können, die von allgemeinem Interesse
oder Nutzen für die Verteidigung sind, so ist in zwei weiteren Artikeln
des Gesetzes vorgesehen, daß zeitweise die Ausbeutung dieser Patente ganz
oder teilweise dem Staate reserviert bleibe oder an mehrere Personen
französischer Nationalität bezw. Angehörige neutraler Länder übertragen
werden kann.
20. März. Die Agence Havas veröffentlicht einen Schrift-
wechsel des Botschafters der Vereinigten Staaten mit
dem französischen Minister des Außeren in bezug auf die
englisch-französische Erklärung vom 1. März: ·
Ein Brief des Botschafters der Vereinigten Staaten vom
7. März sagt, daß die Schwierigkeit, die Haltung zu bestimmen, welche die
Vereinigten Staaten einnehmen müssen, aus der Art der von den Alliierten
vorgeschlagenen Maßnahmen entspringe, soweit diese auf den neutralen
Handel Bezug hätten. Die Absicht der Alliierten, alle Handelsschiffe an-
zuhalten, welche aus Deutschland kommen oder nach Deutschland gehen,
stütze sich auf ein Recht, welches nur im Falle einer Blockade bestehe.
Andererseits beabsichtigen die Alliierten sich nicht auf die Blockaderegel zu
stützen, wonach jedes Schiff, welches einen deutschen Hafen anzulaufen oder
zu verlassen versucht, vom Prisengericht verurteilt werden kann. Dadurch
werde erklärt, daß das Schiff nebst Ladung so behandelt werden solle, als
bestände keine Blockade. Beide Absichten der Alliierten schüfen ein bisher
unbekanntes System des internationalen Rechtes. Es ergebe sich daraus,
daß die Neutralen kein präzises Mittel hätten, um ihre Rechte abzumessen
und die Sicherheit ihrer Schiffe und Ladungen zu gewährleisten. Die da-
durch geschaffene paradoxe Lage müsse geändert werden. England und Frank-
reich sollten erklären, ob sie sich auf die Blockaderegeln stützen wollten oder
auf die Regeln, welche Anwendung finden, falls keine Blockade bestehe. Die
Erklärung vom 1. März enthalte auch noch andere Unklarheiten. Der Bot-
schafter fragt, was mit Waren deutscher Herkunft geschehen möge, wenn es
sich um Artikel handle, welche unter den Begriff der Nichtkonterbande oder
der bedingten Konterbande fallen. Der Botschafter fragt ferner, welche
gesetzliche Löosung für Waren deutscher Herkunft Anwendung finden solle,
welche von einem neutralen Gebiete aus auf neutralen Schiffen befördert
werden. Die Regierung der Vereinigten Staaten lasse die Möglichkeit zu,
daß die modernen Kriegsmethoden, besonders die Anwendung von Untersee-
booten, es materiell unmöglich machten, daß die Blockade mit den früheren
Mitteln durchgeführt werden könne. Washington vertrete jedoch die Auf-
fassung, daß der Aktionskreis eine gewisse Grenze haben müsse, namentlich
wenn die Aktion der Kriegführenden als Durchführung einer Blockade be-
trachtet werden könne. Der Brief betont schließlich, welche ernste Lage bei-
spielsweise eintreten würde, wenn ein amerikanisches Schiff mit einer Ladung
Waren deutscher Herkunft den Alliierten in den europäischen Gewässern ent-
schlüpfen, vor New York abgefaßt und nach Halifax gebracht werden würde.
In der Antwort Delcassés vom 15. März an den amerikanischen
Botschafter wird anerkannt, daß die früheren Mittel zur Durchführung der
Blockade infolge Verwendung der deutschen Unterseeboote und der geogra-