Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Einunddreißigster Jahrgang. 1915. Zweite Hälfte. (56b)

902 Krankreich. (März 20.) 
Zusatzpatent, um das Deutsche oder Oesterreicher nach dem Datum der 
Kriegserklärung eingekommen sind, berücksichtigt wird; da zweitens ein 
besonderer Erlaß diesen untersagt, auf französischem Gebiet irgendwelchen 
Handel zu betreiben, so bleibt die Ausbeutung jeglicher Erfindung in Frank- 
reich durch Deutsche oder Oesterreicher verboten. Da sich indessen unter 
diesen Ersindungen solche befinden können, die von allgemeinem Interesse 
oder Nutzen für die Verteidigung sind, so ist in zwei weiteren Artikeln 
des Gesetzes vorgesehen, daß zeitweise die Ausbeutung dieser Patente ganz 
oder teilweise dem Staate reserviert bleibe oder an mehrere Personen 
französischer Nationalität bezw. Angehörige neutraler Länder übertragen 
werden kann. 
20. März. Die Agence Havas veröffentlicht einen Schrift- 
wechsel des Botschafters der Vereinigten Staaten mit 
dem französischen Minister des Außeren in bezug auf die 
englisch-französische Erklärung vom 1. März: · 
Ein Brief des Botschafters der Vereinigten Staaten vom 
7. März sagt, daß die Schwierigkeit, die Haltung zu bestimmen, welche die 
Vereinigten Staaten einnehmen müssen, aus der Art der von den Alliierten 
vorgeschlagenen Maßnahmen entspringe, soweit diese auf den neutralen 
Handel Bezug hätten. Die Absicht der Alliierten, alle Handelsschiffe an- 
zuhalten, welche aus Deutschland kommen oder nach Deutschland gehen, 
stütze sich auf ein Recht, welches nur im Falle einer Blockade bestehe. 
Andererseits beabsichtigen die Alliierten sich nicht auf die Blockaderegel zu 
stützen, wonach jedes Schiff, welches einen deutschen Hafen anzulaufen oder 
zu verlassen versucht, vom Prisengericht verurteilt werden kann. Dadurch 
werde erklärt, daß das Schiff nebst Ladung so behandelt werden solle, als 
bestände keine Blockade. Beide Absichten der Alliierten schüfen ein bisher 
unbekanntes System des internationalen Rechtes. Es ergebe sich daraus, 
daß die Neutralen kein präzises Mittel hätten, um ihre Rechte abzumessen 
und die Sicherheit ihrer Schiffe und Ladungen zu gewährleisten. Die da- 
durch geschaffene paradoxe Lage müsse geändert werden. England und Frank- 
reich sollten erklären, ob sie sich auf die Blockaderegeln stützen wollten oder 
auf die Regeln, welche Anwendung finden, falls keine Blockade bestehe. Die 
Erklärung vom 1. März enthalte auch noch andere Unklarheiten. Der Bot- 
schafter fragt, was mit Waren deutscher Herkunft geschehen möge, wenn es 
sich um Artikel handle, welche unter den Begriff der Nichtkonterbande oder 
der bedingten Konterbande fallen. Der Botschafter fragt ferner, welche 
gesetzliche Löosung für Waren deutscher Herkunft Anwendung finden solle, 
welche von einem neutralen Gebiete aus auf neutralen Schiffen befördert 
werden. Die Regierung der Vereinigten Staaten lasse die Möglichkeit zu, 
daß die modernen Kriegsmethoden, besonders die Anwendung von Untersee- 
booten, es materiell unmöglich machten, daß die Blockade mit den früheren 
Mitteln durchgeführt werden könne. Washington vertrete jedoch die Auf- 
fassung, daß der Aktionskreis eine gewisse Grenze haben müsse, namentlich 
wenn die Aktion der Kriegführenden als Durchführung einer Blockade be- 
trachtet werden könne. Der Brief betont schließlich, welche ernste Lage bei- 
spielsweise eintreten würde, wenn ein amerikanisches Schiff mit einer Ladung 
Waren deutscher Herkunft den Alliierten in den europäischen Gewässern ent- 
schlüpfen, vor New York abgefaßt und nach Halifax gebracht werden würde. 
In der Antwort Delcassés vom 15. März an den amerikanischen 
Botschafter wird anerkannt, daß die früheren Mittel zur Durchführung der 
Blockade infolge Verwendung der deutschen Unterseeboote und der geogra-
	        
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