Großbrikanzien. (Januar 10.) 727
entschieden wurde, legte klar, daß der amerikanische Verschiffer entschädigt
werden mußte, auch wenn er eine Fracht cif verkauft halte, und wenn das
Verlustrisiko nach der Verschiffung der Fracht ihn gar nichts mehr anging.
Es ist weiterhin Sr. Majestät Regierung vorgestellt worden, obwohl
diese Angelegenheit in Ew. Exzellenz Note nicht berührt wird, daß unsere
auf die Ausfuhr gewisser Artikel und besonders von Kautschuk gerichteten
Beschlagnahmemaßregeln in Handelsinteressen der Vereinigten
Staaten eingriffen. Es ist natürlich schwer für Sr. Maiestät Re-
gierung, die Kautschukausfuhr von britischen Besitzungen nach den Ver-
einigten Staaten zu einer Zeit zu gestatten, da Kautschuk für die krieg-
führenden Staaten zur Weiterführung des Krieges unentbehrlich ist, und
da sich seit dem Krieg tatsächlich ein neuer Handelszweig entwickelt hat,
der in der Ausfuhr verdächtig großer Kautschukmengen von den Vereinigten
Staaten nach neutralen Ländern besteht. Es wäre unmöglich, die Kautschuk-
ausfuhr aus Großbritannien zu gestatten, wenn nicht die Berechtigung
Sr. Majestät Regierung anerkannt würde, einem Prisengericht aus den
Vereinigten Staaten ausgeführte Kautschukladungen zu unterbreiten, von
denen angenommen wird, daß sie für ein feindliches Land bestimmt seien,
und wenn nicht zu diesem Zweck eine vernünftige Bewegungsfreiheit be-
willigt würde. Uebrigens hat seiner Majestät Regierung jetzt ein vor-
läufiges Uebereinkommen mit den Kautschukerporteuren Großbritanniens
getroffen, das die Erteilung von Bewilligungen vorsieht, die unter geeig-
neten Sicherheitsmaßnahmen für die Kautschukausfuhr nach den Vereinigten
Staaten gewährt werden sollen.
Wir stehen vor der stetig wachsenden Gefahr, daß neutrale Länder,
die an feindliche angrenzen, sich in einem bisher noch nicht dagewesenen
Umfang als Zufuhrquellen für die Streitkräfte unserer Gegner und für die
Rohstoffe der Waffenindustrie entwickeln. Die Zissern des Einfuhrhandels
zeigen eine starke Neigung nach dieser Richtung. Aber wir haben keine
Klage vorzubringen über die Haltung der Regierungen solcher Länder, welche,
soweit wir wissen, sich innerhalb der Grenzen der Neutralität gehalten
haben. Wir versuchen im Interesse unserer eigenen nationalen Verteidigung
der Gefahr zu begegnen, indem wir tatsächlich für den Feind bestimmte
Güter beschlagnahmen, ohne aber diejenigen zu behelligen, die bona tide
neutral sind.
Seit dem Ausbruch des Krieges ist die Regierung der Vereinigten
Staaten von ihrer früheren Uebung abgewichen und hat verboten, daß die
Manifeste früher als dreißig Tage nach der Abfahrt der Schiffe aus den
Häfen der Vereinigten Staaten veröffentlicht werden dürften. Mir haben
keinen Rechtsgrund (locus standi) für Beschwerden über diese Aenderung
und haben uns nicht beschwert. Aber ein Ergebnis der Aenderung besteht
darin, daß die Schwierigkeit, das Vorhandensein von Konterbande festzu-
stellen, erhöht wird. Es wird dadurch im Interesse unserer nationalen
Sicherheit die Untersuchung und Zurückhaltung von mehr Schissen erforder-
lich, als es, wenn man bei der früheren Uebung verblieben wäre, der Fall
gewesen wäre.
Indem ich mir eine eingehendere Antwort vorbehalte, möchte ich
schließen mit der Erklärung, daß Sr. Majestät Regierung jene allgemeinen
Grundsätze des Völkerrechts, auf denen, wie sie annimmt, die Note der
Vereinigten Staaten beruht, nicht zu bestreiten wünscht, und daß sie ihre
Handlungsweise auf das Vorgehen wider die für den Gegner bestimmte
Konterbande beschränken will.
Sr. Majestät Regierung ist geneigt, wenn eine von den Vereinigten
Staaten kommende Ladung zurückgehalten wird, die Gründe, welche eine