Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Einunddreißigster Jahrgang. 1915. Zweite Hälfte. (56b)

Großbrikanzien. (Januar 10.) 727 
entschieden wurde, legte klar, daß der amerikanische Verschiffer entschädigt 
werden mußte, auch wenn er eine Fracht cif verkauft halte, und wenn das 
Verlustrisiko nach der Verschiffung der Fracht ihn gar nichts mehr anging. 
Es ist weiterhin Sr. Majestät Regierung vorgestellt worden, obwohl 
diese Angelegenheit in Ew. Exzellenz Note nicht berührt wird, daß unsere 
auf die Ausfuhr gewisser Artikel und besonders von Kautschuk gerichteten 
Beschlagnahmemaßregeln in Handelsinteressen der Vereinigten 
Staaten eingriffen. Es ist natürlich schwer für Sr. Maiestät Re- 
gierung, die Kautschukausfuhr von britischen Besitzungen nach den Ver- 
einigten Staaten zu einer Zeit zu gestatten, da Kautschuk für die krieg- 
führenden Staaten zur Weiterführung des Krieges unentbehrlich ist, und 
da sich seit dem Krieg tatsächlich ein neuer Handelszweig entwickelt hat, 
der in der Ausfuhr verdächtig großer Kautschukmengen von den Vereinigten 
Staaten nach neutralen Ländern besteht. Es wäre unmöglich, die Kautschuk- 
ausfuhr aus Großbritannien zu gestatten, wenn nicht die Berechtigung 
Sr. Majestät Regierung anerkannt würde, einem Prisengericht aus den 
Vereinigten Staaten ausgeführte Kautschukladungen zu unterbreiten, von 
denen angenommen wird, daß sie für ein feindliches Land bestimmt seien, 
und wenn nicht zu diesem Zweck eine vernünftige Bewegungsfreiheit be- 
willigt würde. Uebrigens hat seiner Majestät Regierung jetzt ein vor- 
läufiges Uebereinkommen mit den Kautschukerporteuren Großbritanniens 
getroffen, das die Erteilung von Bewilligungen vorsieht, die unter geeig- 
neten Sicherheitsmaßnahmen für die Kautschukausfuhr nach den Vereinigten 
Staaten gewährt werden sollen. 
Wir stehen vor der stetig wachsenden Gefahr, daß neutrale Länder, 
die an feindliche angrenzen, sich in einem bisher noch nicht dagewesenen 
Umfang als Zufuhrquellen für die Streitkräfte unserer Gegner und für die 
Rohstoffe der Waffenindustrie entwickeln. Die Zissern des Einfuhrhandels 
zeigen eine starke Neigung nach dieser Richtung. Aber wir haben keine 
Klage vorzubringen über die Haltung der Regierungen solcher Länder, welche, 
soweit wir wissen, sich innerhalb der Grenzen der Neutralität gehalten 
haben. Wir versuchen im Interesse unserer eigenen nationalen Verteidigung 
der Gefahr zu begegnen, indem wir tatsächlich für den Feind bestimmte 
Güter beschlagnahmen, ohne aber diejenigen zu behelligen, die bona tide 
neutral sind. 
Seit dem Ausbruch des Krieges ist die Regierung der Vereinigten 
Staaten von ihrer früheren Uebung abgewichen und hat verboten, daß die 
Manifeste früher als dreißig Tage nach der Abfahrt der Schiffe aus den 
Häfen der Vereinigten Staaten veröffentlicht werden dürften. Mir haben 
keinen Rechtsgrund (locus standi) für Beschwerden über diese Aenderung 
und haben uns nicht beschwert. Aber ein Ergebnis der Aenderung besteht 
darin, daß die Schwierigkeit, das Vorhandensein von Konterbande festzu- 
stellen, erhöht wird. Es wird dadurch im Interesse unserer nationalen 
Sicherheit die Untersuchung und Zurückhaltung von mehr Schissen erforder- 
lich, als es, wenn man bei der früheren Uebung verblieben wäre, der Fall 
gewesen wäre. 
Indem ich mir eine eingehendere Antwort vorbehalte, möchte ich 
schließen mit der Erklärung, daß Sr. Majestät Regierung jene allgemeinen 
Grundsätze des Völkerrechts, auf denen, wie sie annimmt, die Note der 
Vereinigten Staaten beruht, nicht zu bestreiten wünscht, und daß sie ihre 
Handlungsweise auf das Vorgehen wider die für den Gegner bestimmte 
Konterbande beschränken will. 
Sr. Majestät Regierung ist geneigt, wenn eine von den Vereinigten 
Staaten kommende Ladung zurückgehalten wird, die Gründe, welche eine
	        
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