Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Einunddreißigster Jahrgang. 1915. Zweite Hälfte. (56b)

980 Stalien. (Juni 4. 6.) 
das in Mailand zerstörte deutsche Eigentum, das viele Millionen beträgt, dartt. 
Der deutsche Gesandte habe die schweizerische Regierung ersucht, ihren Gesand- 
ten in Rom mit der Anmeldung dieser Schadensersatzansprüche zu beauftragen. 
Noch vor Ausbruch des Krieges zwischen Italien und Oesterreich- 
Ungarn wurde dem „Berner Bund“ zufolge zwischen dem Deutschen Reich 
und Italien ein Abkommen getroffen, nach welchem den Deutschen in Ztalien 
und den Italienern in Deutschland der Schutz ihrer Person und ihres 
Eigentums sowie — mit Ausnahme von Offizieren — die Freiheit des 
Aufenthalts in den beiderseitigen Ländern gewährleistet ist. Ihr Privat= 
vermögen wird daher keiner Art von Sequestration unterworfen, auch sollen 
sie nicht gezwungen sein, ihr Grundeigentum zu veräußern. Patente oder 
sonstige Schutzrechte bleiben in Kraft. 
4. Juni. Communiqué des Marineministeriums. 
Es wird darin ausgeführt, daß keiner der kriegführenden Staaten eine 
Mitteilung vor der endgültigen Beendigung eines Seeunternehmens ver- 
öffentlicht habe, und darum seien vom Marineministerium keine periodischen 
Berichte wie über die Aktionen des Landheeres zu erwarten. In der Adria 
können zu Ende geführte Unternehmungen nicht häufig sein. Die öster- 
reichische Marine besitze eine so ungeheure strategische Ueberlegenheit, daß 
ihr die Initiative überlassen werden müsse. Die österreichischen Schiffe 
könnten in drei Stunden eine Aktion gegen die italienischen Küsten beginnen, 
während die italienischen Aktionen nur von den befestigten Häfen Venedig 
und Brindisi ausgehen könnten. Bei der geringen Achtung der Deutschen 
vor dem Völkerrecht operierten sie ferner vornehmlich gegen unbefestigte 
Küsten zonen. Zum Unglück für sie folgere die Bevölkerung jener Gegenden 
daraus nur die Notwendigkeit des Krieges. Der Nachweis der strategischen 
Inferiorität Italiens in der Adria, der bisher nur theoretisch behauptet 
worden sei, werde jetzt durch die Erfahrung erwiesen. Die italienische Floute 
könne, ganz abgesehen davon, daß das nicht in der Wesensart der italienischen 
Kriegsführung liege, ähnliche Aktionen gegen feindliche Küsten nicht unter- 
nehmen, weil sie riskierte, die italienische Bevölkerung jener Küsten zu 
schädigen. Sie müsse sich also auf Aktionen rein militärischen Charakters 
beschränken, die Fühlung mit dem Feinde aufrechterhalten, seinen Bewegungen 
zuvorkommen, seine Ausfälle abwarten. 
4. Juni. Verfügungen der Regierung. 
1. Da wegen des Kriegszustandes der Handelsvertrag mit Oesterreich- 
Ungarn außer Kraft getreten ist, aber die Handelsbeziehungen mit 
den neutralen und befreundeten Staaten den Folgen dieses Außerkrafttretens 
entzogen werden sollen, wird bestimmt, daß die Festsetzungen dieses Handels- 
vertrages noch bis auf weiteres angewendet werden auf die Beziehungen 
mit Nationen, die zur Meistbegünstigung zugelassen sind. Die gleiche Be- 
handlung wird den Waren österreichisch-ungarischer Herkunft zuteil, die sich 
am 3. Juni in italienischen Zolldepots, Freihäfen oder Magazinen befanden, 
vorausgesetzt, daß sie nicht Eigentum österreichischer oder ungarischer Unter- 
tanen geblieben sind. 2. Den Waffenhändlern in Italien wird der Besitz 
und der Verkauf nur kleiner Waffenmengen gemäß dem Gutachten der 
Polizei gestattet. 3. Die Mietszahlungen in den Städten werden ge- 
stundet und für Kriegerfamilien um die Hälfte ermäßigt. 
6. Juni. Die „Frankf. Ztg.“ veröffentlicht Nachträge zu den Mit- 
teilungen der „Nordd. Allg. Ztg.“ über das Grünbuch (s. ob. S. 9647). 
Sie schreibt: Aus dem nunmehr hier eingegangenen Wortlaut des 
italienischen Grünbuchs ist einiges nachzutragen, was zur Kenntnis der
	        
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