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das in Mailand zerstörte deutsche Eigentum, das viele Millionen beträgt, dartt.
Der deutsche Gesandte habe die schweizerische Regierung ersucht, ihren Gesand-
ten in Rom mit der Anmeldung dieser Schadensersatzansprüche zu beauftragen.
Noch vor Ausbruch des Krieges zwischen Italien und Oesterreich-
Ungarn wurde dem „Berner Bund“ zufolge zwischen dem Deutschen Reich
und Italien ein Abkommen getroffen, nach welchem den Deutschen in Ztalien
und den Italienern in Deutschland der Schutz ihrer Person und ihres
Eigentums sowie — mit Ausnahme von Offizieren — die Freiheit des
Aufenthalts in den beiderseitigen Ländern gewährleistet ist. Ihr Privat=
vermögen wird daher keiner Art von Sequestration unterworfen, auch sollen
sie nicht gezwungen sein, ihr Grundeigentum zu veräußern. Patente oder
sonstige Schutzrechte bleiben in Kraft.
4. Juni. Communiqué des Marineministeriums.
Es wird darin ausgeführt, daß keiner der kriegführenden Staaten eine
Mitteilung vor der endgültigen Beendigung eines Seeunternehmens ver-
öffentlicht habe, und darum seien vom Marineministerium keine periodischen
Berichte wie über die Aktionen des Landheeres zu erwarten. In der Adria
können zu Ende geführte Unternehmungen nicht häufig sein. Die öster-
reichische Marine besitze eine so ungeheure strategische Ueberlegenheit, daß
ihr die Initiative überlassen werden müsse. Die österreichischen Schiffe
könnten in drei Stunden eine Aktion gegen die italienischen Küsten beginnen,
während die italienischen Aktionen nur von den befestigten Häfen Venedig
und Brindisi ausgehen könnten. Bei der geringen Achtung der Deutschen
vor dem Völkerrecht operierten sie ferner vornehmlich gegen unbefestigte
Küsten zonen. Zum Unglück für sie folgere die Bevölkerung jener Gegenden
daraus nur die Notwendigkeit des Krieges. Der Nachweis der strategischen
Inferiorität Italiens in der Adria, der bisher nur theoretisch behauptet
worden sei, werde jetzt durch die Erfahrung erwiesen. Die italienische Floute
könne, ganz abgesehen davon, daß das nicht in der Wesensart der italienischen
Kriegsführung liege, ähnliche Aktionen gegen feindliche Küsten nicht unter-
nehmen, weil sie riskierte, die italienische Bevölkerung jener Küsten zu
schädigen. Sie müsse sich also auf Aktionen rein militärischen Charakters
beschränken, die Fühlung mit dem Feinde aufrechterhalten, seinen Bewegungen
zuvorkommen, seine Ausfälle abwarten.
4. Juni. Verfügungen der Regierung.
1. Da wegen des Kriegszustandes der Handelsvertrag mit Oesterreich-
Ungarn außer Kraft getreten ist, aber die Handelsbeziehungen mit
den neutralen und befreundeten Staaten den Folgen dieses Außerkrafttretens
entzogen werden sollen, wird bestimmt, daß die Festsetzungen dieses Handels-
vertrages noch bis auf weiteres angewendet werden auf die Beziehungen
mit Nationen, die zur Meistbegünstigung zugelassen sind. Die gleiche Be-
handlung wird den Waren österreichisch-ungarischer Herkunft zuteil, die sich
am 3. Juni in italienischen Zolldepots, Freihäfen oder Magazinen befanden,
vorausgesetzt, daß sie nicht Eigentum österreichischer oder ungarischer Unter-
tanen geblieben sind. 2. Den Waffenhändlern in Italien wird der Besitz
und der Verkauf nur kleiner Waffenmengen gemäß dem Gutachten der
Polizei gestattet. 3. Die Mietszahlungen in den Städten werden ge-
stundet und für Kriegerfamilien um die Hälfte ermäßigt.
6. Juni. Die „Frankf. Ztg.“ veröffentlicht Nachträge zu den Mit-
teilungen der „Nordd. Allg. Ztg.“ über das Grünbuch (s. ob. S. 9647).
Sie schreibt: Aus dem nunmehr hier eingegangenen Wortlaut des
italienischen Grünbuchs ist einiges nachzutragen, was zur Kenntnis der