Uiederlande. (März 19.—April 6.) 1049
Indien im Betrage von 62½ Millionen mehr als doppelt ge-
zeichnet sei, und zwar seien in Indien 64 und in Holland 66 Mil-
lionen gezeichnet worden.
19. März. Note an England und Frankreich zur Wah-
rung der Rechte der Neutralen.
Der Minister des Auswärtigen richtet an die Gesandten Englands
und Frankreichs eine durch die englische Ordre in Council vom 11. und des
französischen Dekrets vom 16. März veranlaßte Note: Die niederländische
Regierung will kein Urteil über die Rechtmäßigkeit der von den Krieg-
führenden getroffenen Maßregeln fällen, aber es liegt den Niederlanden
als neutraler Macht die Pflicht ob, gegen diese Maßregeln die Stimme
zu erheben, sofern sie anerkannte Prinzipien über die Rechte der Neu-
tralen verletzen. Schon bei Beginn des Krieges protestierte die nieder-
ländische Regierung im Interesse ihrer Rechte als neutrale Macht und
im Interesse des Völkerrechts gegen jede Beschränkung der Rechte Neu-
traler durch die Kriegführenden. Ihre Haltung kann mit Rücksicht auf
die jetzt ergriffenen Maßregeln nicht geändert werden, da diese das große
Prinzip der Pariser Erklärung von 1856 ignorieren, wonach neutrales und
feindliches Eigentum mit Ausnahme von Konterbande unverletzlich ist, so-
lange es durch die neutrale Flagge gedeckt ist. Mit der Beiseitesetzung dieses
Prinzips hat die britische Verordnung bestimmt, daß die britische Flotte
Zwangsmaßregeln nicht nur gegen Privateigentum des Feindes, auch wenn
es keine Konterbande ist, sondern auch gegen neutrales Eigentum ergreifen
soll, wenn vermutet wird, daß es feindlichen Ursprungs oder für den Feind
bestimmt ist. Die Bestimmungen der britischen Verordnung gewähren die
Aussicht auf mildere Anwendung der Maßregeln gegen neutrales Eigentum,
aber ohne bestimmte Regeln aufzustellen, die gelten sollen, um die Interessen
der Schiffahrt und des Handels zu schonen. Der Artikel 8 läßt die Mög-
lichkeit einer Milderung der Bestimmungen der Verordnung offen betreffs
der Schiffe aus jedem Land, das die Erklärung abgibt, daß unter seiner
Flagge kein Transport von Gütern aus oder nach Deutschland oder von
Gütern deutschen Eigentums stattfinden wird. Ich glaube aber den Nach-
druck darauf legen zu müssen, daß vorkommenden Falles die niederländische
Regierung eine derartige Erklärung nicht abgeben kann. Nach ihrer Auf-
fassung widerspricht die genaue Erfüllung der Pflichten der Neutralität der
Uebernahme einer derartigen Verbindlichkeit. Eure Exzellenz gab mir bereits
vor Veröffentlichung der britischen Verordnung zu verstehen, daß den Inter-
essen der Niederlande und ihrer überseeischen Besitzungen in weitem Maße Rech-
nung getragen werden solle, aber wie gemäßigt auch die Anwendung der Ver-
ordnung sein möge, die niederländische Regierung kann nicht stillschweigend
einer ernsten Verletzung des Grundprinzips des Völkerrechts zusehen, das
seit mehr als einem halben Jahrhundert von allen Mächten garantiert ist.
6. April. (Arnheim.) Kongreß der sozialdemokratischen Partei.
Mit 455 gegen 231 Stimmen bei 10 Stimmenthaltungen wird eine
Resolution des Parteivorstandes zur Frage der Landesverteidigung an-
genommen. Darin wird erklärt, daß in dem durch den Krieg geschaffenen
Zustand das Interesse der holländischen Arbeiterkreise mit dem Interesse
der ganzen Nation zusammengehe und die Wahrung der Neutralität und
der Unabhängigkeit mit allen verfügbaren Mitteln durchgeführt werden
müsse. Es wird auch eine Resolution des Parteivorstandes angenommen,
die strikte Neutralität fordert und von allen Parteigenossen. die sich in
verantwortlichen Stellungen befinden, ein entsprechendes Verhalten verlangt.