XVI.
Türkei und Agypten.
1. Die Türkei.
3. Jan. (Kammer.) Annahme eines Gesetzentwurfs betr. die
Verlängerung des Moratoriums bis 13. April. Vorlage eines
Gesetzentwurfs, durch den die Schulden der unter Waffen stehenden
Soldaten bis nach dem Krieg gestundet werden.
6. Jan. Der Tanin meldet, daß bisher 15400 gefangene ruf-
sische Soldaten von dem Kaukasusheere in das Innere des türkischen
Reiches abgeschoben worden sind.
7. Jan. Veröffentlichung der Akten über die Aufhebung des
Vertrages mit den englischen Firmen Armstrong, Withworth und
Vickers.
Folgende Vereinbarungen werden dadurch hinfällig: 1. Der zwischen
dem türkischen Marineministerium und den genannten Firmen abgeschlossene
Vertrag betreffend den Bau des Dreadnoughts „Sultan Mehmed Fatih“ und
einiger anderer Kriegsschiffe. 2. Die Verpflichtungen der türkischen Regierung
betreffend den Zinsen- und Tilgungsdienst für die durch die Gesellschaft für
Dock- und Schiffbau ausgegebenen oder noch auszugebenden Aktien. Die
Gesellschaft hat die von den Unterzeichnern für diese Aktien bereits gezahlten
Summen zurückzuerstatten. Die zur Sicherung des Zinsen- und Tilgungs-
dienstes bei der türkischen Verwaltung der öffentlichen Schuld verpfändeten
Zehnten des Wilajets Siwas werden frei.
10. Jan. (Budgetausschuß der Kammer.) Voranschlag für
das beginnende Rechnungsjahr.
Die Einnahmen sind auf 26836 438 Pfund, die Ausgaben auf 35 580609
Pfund bemessen, so daß sich ein Fehlbetrag von 8744171 Pfund ergibt.
Die Heeresausgaben belaufen sich auf 6044 108, die Marineausgaben auf
1592245 Pfund. In der beigelegten Begründung wird auf die Auf-
hebung der Kapitulationen hingewiesen, durch die die Möglichkeit ge-
schaffen ist, ernste finanzielle Reformen durchzuführen. So sollen der Re-
gierung durch Erhöhung des Zollsatzes auf 15 %, durch Ausdehnung der
Gewerbesteuer auf die fremden Staatsangehörigen und durch Aufhebung
der fremden Postämter bedeutende Einkünfte verschafft werden. Dank
dieser Maßnahmen hätte in dem Budget das Gleichgewicht erzielt werden
können, wenn nicht infolge des Krieges eine Verzögerung in der Durch-
führung dieser Maßnahmen eingetreten wäre.
In dem Finanzgesetz wird die Regierung ermächtigt, alle Arten von
finanziellen Operationen vorzunehmen, die zur Deckung des Fehlbetrages