1146 Kürkei. (Januar 11.—21.)
notwendig sind. Ferner soll sie zur Ausgabe von Obligationen und
zur Einlösung von Requisitionsscheinen sowie anderen Schulden berechtigt
sein, ferner dazu, durch provisorische Gesetze Verbrauchsabgaben für
Zigarettenpapier, Zündhölzchen, Spielkarten, Zucker, Petro-
leum, Tee und Kaffee einführen zu dürfen.
11. Jan. (Kammer.) Kriegskreditvorlage.
Die Regierung legt einen Gesetzentwurf vor, der zur Bestreitung
der Kriegsausgaben einen außerordentlichen Kredit von 10 Millionen Pfund
verlangt. Der Gesetzentwurf wird einer Kommission überwiesen. Die Kammer
beginnt hierauf die Besprechung des Staatshaushaltes. Der Berichterstatter
teilt mit, daß mit dem eben erwähnten außerordentlichen Kredit, sowie
mit den außerordentlichen Ausgaben von annähernd drei Millionen Pfund.
die bereits gemacht wurden, und mit dem Defizit des gewöhnlichen Staats-
haushaltes das Defizit des nächstjährigen Staatshaushaltes etwa 20 Mil-
lionen Pfund beträgt.
12. Jan. (Kammer.) Entsprechend dem Beschlusse der Partei
für Einheit und Recht wird das Budget fast debattelos genehmigt.
Im Laufe der Abstimmung über die Zivilliste teilt der Präsident
mit, daß der Thronfolger für die Dauer des Krieges 250 türkische Pfund
monatlich zugunsten der Armee spende.
17. Jan. (Kammer.) Der Voranschlag für die Hed-
schasbahn wird genehmigt.
Ein ao. Kredit von 200000 Pfund für den Bau einer Zweiglinie
zum Anschluß an Aegypten ist darin vorgesehen.
18. Jan. (Kammer.) Verfassungsänderung.
Die Kammer beginnt in Gegenwart sämtlicher Mitglieder des Kabineits
die Debatte über die Abänderung der Art. 7, 413, 44 und 102 der Verfassung.
In der Begründung heißt es, die Abänderung verfolge den Zweck, die
Vorrechte der Krone zu verstärken und das durch die Verfassungsrevision
von 1909, die der Legislative ausgedehnte Rechte verliehen hatte, gestörte
Gleichgewicht zwischen der vollziehenden und gesetzgebenden Gewalt wieder-
herzustellen. Die Sessionsdauer wird von sechs auf vier Monate herab-
gesetzt und das Recht der NKrone betreffend die Verschiebung, die Einberufung,
die Vertagung und Verlängerung der Session sowie die Einberufung der
außerordentlichen Session genau bestimmt. Die Rommission ergänzt den
Regierungsentwurf durch Zusatzanträge, nach denen die Hinausschiebung
nicht drei Monate überschreiten solle. Die Session solle im Laufe desselben.
Jahres zu Ende geführt werden, so daß die Regierung, falls nicht die
Auflösung erfolge, auf jeden Fall das Budget erledigen lassen müsse. Die
Kommission stellt auch das Recht der Kammer wieder her, sofern sie nicht
vertagt wird, sich alljährlich zu einem bestimmten Zeitpunkte ohne Ein-
berufungsdekret zu versammeln.
Das Abänderungsgesetz wird mit diesen Zusatzanträgen, denen die
Regierung zugestimmt hat, mit 187 gegen 1 Stimme angenommen.
21. Jan. Der rumänische Gesandte Mano überreicht dem Sultan
sein neues Beglaubigungsschreiben.
21. Jan. (Kammer.) Kreditbewilligungen.
· Die Regierung wird ermächtigt, einen Vorschuß von 5 Millionen
Pfund zu 6 % aufzunehmen. Ferner werden die außerordentlichen Militär-