Greßtbritannien. (Mãrz 11.) 745
11. März. Zur Ausführung der in der Erklärung vom 1. März
über Vergeltungsmaßregeln gegen die deutsche Seekriegführung ver—
kündeten Grundsätze erging folgende „Ordie in Council“":
Buckingham Palace, 11. März 1915. In Anwesenheit Sr. Maj.
des Königs im Staatsrat.
Do die deutsche Regierung gewisse Verfügungen getroffen hat, die, in
Verletzung der Kriegsgebräuche, zum Inhalt haben, die Gewässer, die das
Vereinigte Königreich begrenzen, als Kriegsgebiet zu erklären, in welchem
alle britischen und verbündeten Handelsschiffe ohne Rücksicht auf das Leben
der Passagiere und Bemannungen zerstört werden sollen und in welchem
die neutrale Schiffahrt ähnlicher Gefahr im Hinblick auf die Ungewißheiten
der Scekriegführung ausgesetzt sein wird, und da in einem Memorandum,
welches diese Verfügungen begleitet, die Neutralen gewarnt werden, Mann-
schaften, Passagiere oder Waren britischen oder verbündeten Schiffen an-
zuvertrauen; da ferner solche Versuche von seiten des Feindes Sr. Majestät
ein unbestreitbares Recht zur Wiedervergeltung geben und S. Majestät dem-
gemäß entschieden hat, weitere Maßnahmen zu treffen, um zu verhüten,
daß irgendwelche Waren Deutschland erreichen oder von Deutschland ab-
gesandt werden, obzwar diese Maßnahmen in Kraft gesetzt werden sollen,
ohne die neutralen Schiffe oder das Leben von Neutralen oder Nichtkämpfern
zu gefahrden und in streuger Beobachtung der Gebote der Menschlichkeit:
da endlich die Verbündeten Sr. Majestät mit Ihr über die Schritte einig
sind, welche jetzt über weitere Beschränkungen des Handels von Deutsch-
land verkündet werden, geruhte S. Majestät durch und mit dem Rat ihres
Staatsrats (Privy Council) wie folgt zu befehlen:
1. Keinem Handelsschiff, welches nach dem 1. März 1915 seinen Aus-
fahrtshafen verläßt, soll es gestattet sein, seine Reise nach einem
deutschen Hafen fortzusetzen. Wenn das Schiff nicht einen Paß er-
hält, welcher ihm gestattet, seine Reise nach einem in dem Paß genannen
neutralen oder verbündeten Hafen fortzusetzen, müssen die Güter eines
solchen Schiffes in einem britischen Hafen gelöscht und in Gewahrsam des
Marschalls des Prisengerichtshofs gesetzt werden. In dieser Weise gelöschte
Güter, welche nicht Kriegskontrebande sind, sollen, wenn sie nicht für den
Gebrauch Sr. Majestät benötigt werden, durch Beschluß des Prisengerichts-
hofs unter den Bedingungen, die das Gericht unter diesen Umständen für
gerecht erachtet, der berechtigten Person zurückgegeben werden.
II. Keinem Handelsschiff, das nach dem 1. März 1915 von einem
deutschen Hafen abfuhr, wird erlaubt werden, seine Reise mit Gütern
an Bord, die in diesem Hafen geladen wurden, fortzusetzen. Alle in einem
folchen Hafen geladenen Güter müssen in einem britischen oder verbündeten
Hafen gelöscht werden. Solche in einem britischen Hafen gelöschte Güter
werden unter Bewahrung des Marschalls des Prisengerichts gestellt und
sollen, wenn sie nicht für den Gebrauch Sr. Majestät beansprucht werden,
zurückgehalten und nach Anordnung des Prisengerichts verkauft werden.
Der Erlös für so verkaufte Güter soll bei Gericht eingezahlt und in einer
solchen Weise behandelt werden, wie sie das Gericht den Umständen ent-
sprechend findet. Bedingung ist dabei, daß nichts aus dem Erlös solcher
Güter vor dem Friedensschluß vom Gericht ausbezahlt wird, ausgenommen
auf Ansuchen des zuständigen Kronbeamten, es sei denn, daß nachgewiesen
wird, daß die Güter vor dem Erlaß dieses Befehls neutrales Eigentum
geworden waren. Fernere Bedingung ist, daß nichts hierbei die Freigabe
von in einem solchen feindlichen Hafen geladenen neutralen Eigentum auf
Ansuchen des dazu befugten Kronbeamten verhindern wird.