Pereinigte Slaaten von Norbameriks und Kanaba. (April 2.) 1259
hegten Kriegsgrundsätze befleckt erweisen sollte, so ist nicht anzunehmen, und
die Regierung nimmt es auch keinen Augenblick an, daß die Regierung
Seiner Majestät auf ihre eigenen Handlungen denselben Makel fallen oder
solche rechtswidrigen Handlungen irgendwie oder bis zu irgendeinem Maße
als eine Rechtfertigung für eine ähnliche Uebung ihrerseits gelten lassen
wollte, soweit dadurch neutrale Schiffe betroffen werden können.
In dieser Weise deutet die Regierung der Vereinigten Staaten die
Sprache der Note Seiner Majestät Staatssekretärs für auswärtige Angelegen-
heiten, welche die dem Botschafter der Vereinigten Staaten bei der Regie-
rung in London überreichte Abschrift der Ordre in Council begleitet und
die der Botschafter nach Washington übermittelt hat.
Amerikanische Zugeständnisse.
Unsere Regierung verzeichnet mit Genugtuung, daß „dem Prisengericht
weitestes Ermessen in der Behandlung des Verkehrs von Neutralen in der
Weise gelassen ist, wie es die Umstände als richtig ergeben mögen, und
daß ausreichende Bestimmungen erlassen sind, um die Erhebung von An-
sprüchen zu erleichtern, die von Beteiligten auf Güter erhoben werden
könnten, die gemäß der Ordre unter die Aufsicht des Marschalls des Prisen-
gerichts gestellt sind“", daß ferner „durch die Ordre in Council dem Exekutiv--
beamten Seiner Majestät Regierung gewisse Befugnisse verliehen werden,“
und daß „das Maß, bis zu dem diese Gewalten tatsächlich ausgeübt werden
dürfen, sowie das Maß der Strenge, mit dem die für statthaft erklärten
Blockademaßnahmen in Wirksamkeit gesetzt werden, Gegenstände bilden, die
durch Ausführungserlasse sowie die Entscheidung der für die Behandlung
einzelner Schiffe und Ladungen zuständigen Behörden geregelt werden, Ent-
scheidungen, die gemäß den Umständen von Fall zu Fall ergehen werden“.
Unsere Regierung verzeichnet weiter mit gleicher Genugtuung die Erklärung
der britischen Regierung, daß „die durch die Regierung Seiner Maiestät
an die Flotte und an die beteiligten Zollbeamten und Exekutiobehörden zu
erlassenden Weisungen ihnen die Pflicht einschärfen werden, so schleunig
vorzugehen, wie es der verfolgte Zweck nur gestattet, und in jedem einzelnen
Falle für die Neutralen so viel Rücksicht zu zeigen, wie sich mit diesem
Zwecke nur vereinbaren läßt, der, kurz gesagt, dahin geht, eine Blockade
einzurichten, um zu verhindern, daß Schiffe Güter aus oder nach Deutsch-
land befördern“. Angesichts der unserer Regierung erteilten förmlichen Ver-
sicherungen hofft sie vertrauensvoll, daß die ausgedehnten Befugnisse, die
durch die Ordre in Council den ausführenden Organen der Krone verliehen
sind, durch die „Ausführungserlasse der Regierung“ beschränkt werden, und
daß die Ausübung dieser unbegrenzten Gewalt in einer Weise gelenkt wird,
daß bei der praktischen Anwendung jene Bestimmungen der Ordre in Council,
die bei strenger Durchführung die neutralen Mächte verletzen und den recht-
mäßigen Verkehr unterbinden würden, geändert werden. Im Vertrauen auf
die treue Einhaltung dieser freiwillig von der Regierung Seiner Majestät
gegebenen Zusicherungen erachten die Vereinigten Staaten es für ausgemacht,
daß beim Herannahen an die durch die Ordre in Council getroffene lange
Reihe von neutralen Häfen amerikanische Schiffe nicht gestört (interfered)
werden, wenn feststeht, daß sie keine Güter führen, die als Bannware er-
scheinen oder für Häfen innerhalb des betroffenen Gebietes eines Krieg-
führenden bestimmt sind oder von solchen herkommen.
Der Umfang des Blockadegebiets.
Die Regierung der Vereinigten Staaten setzt in vollem Vertrauen
voraus, daß die Regierung Seiner Majestät in dieser Weise ihr Vorgehen