Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Regel  erst  nach  sechs  Monaten  erfolgen,  muß  aber  spätestens  in  dem  folgenden  Prüfungshalbjahr
  stattfinden,  widrigenfalls  auch  die  früher  mit  günstigem  Erfolge  zurückgelegten
  Prüfungen  zu  wiederholen  sind.  Wer  nach  zweimaliger  Wiederholung  nicht
besteht,  wird  zur  weiteren  Prüfung  nicht  zugelassen.

§.  15.

Die  einzelnen  Prüfungen  sind  in  der  §.  5  angegebenen  Reihenfolge  ohne  Unterbrechung
  zurückzulegen.  Die  Aufgaben  sind  für  jede  Prüfung  erst  bei  Beginn  derselben
zu  ertheilen.  Zwischen  den  einzelnen  Prüfungen  darf  in  der  Regel  nur  ein  Zeitraum
von  einer  Woche  liegen.

Zu  der  Prüfung  lI  wird  nur  zugelassen,  wer  in  der  Prüfung  I  bestanden  ist,  zur
Prüfung  V  nur,  wer  in  den  sämmtlichen  früheren  Prüfungen  bestanden  ist.  Wer  in
der  Prüfung  II  oder  III  nicht  besteht,  hat  die  Wahl,  ob  er  sich  der  Prüfung  III  und  IV,
beziehungsweise  1V,  sogleich  oder  erst  nach  Wiederholung  der  nicht  bestandenen  Prüfung
unterziehen  will.

8.  16.

Hat  der  Kandidat  die  Schlußprüfung  bestanden,  so  wird  unmittelbar  nach  Beendigung
  derselben  die  Gesammt-Zensur  nach  dem  im  §.  13  angegebenen  Modus  bestimmt
und  das  Resultat  mit  einem  der  in  §.  12  angegebenen  Prädikate  bezeichnet.

Die  Gesammt-Zensfur  wird  im  Protokoll  über  die  Schlußprüfung  (88.  10,  11)  vermerkt.


Der  Vorsitzende  überreicht  hierauf  die  vollständigen  Prüfungsverhandlungen,  einschließlich
  der  die  Meldung  und  Zulassung  des  Kandidaten  betreffenden  Urkunden,  der
zuständigen  Behörde  (§.  1)  behufs  Ausstellung  der  Approbation.

S.  17.

Wer  sich  in  Gemäßheit  des  §.  4  nicht  rechtzeitig  persönlich  meldet,  oder  die  ihm
für  die  Anfertigung  der  Arbeiten  oder  für  die  mündlichen  Prüsungen  gesetzten  Termine
ohne  hinreichende  Gründe  versäumt,  kann  auf  den  Antrag  des  Vorsitzenden  von  der  zuständigen
  Behörde  (§.  1)  bis  zum  folgenden  Prüfungshalbjahr  zurückgestellt  werden.

.  18.

Die  Gebühren  für  die  gesammte  Prüfung  betragen  140  Mark.  Davon  sind  für
die  Prüfungen  I,  II,  III  und  IV  je  18  Mark  —  .  ..  ...  .  .  772  Mark
für  Prüfung  h..  ...  .  .  .  .  .  24  „