Feld- und Walb-Nachbarrecht in bezug auf Pflanzungen. 515
Ist aber die Einfriedigung so beschaffen, daß die Zweige herausragen,
z. B. ein Gartenzaun, so trifft der Gesichtspunkt, auf welchem die Vorschrift
des Absatzes 1 Satz 1 (Art. 74) beruht, nicht zu; denn die Bäume sind nicht
von dem Nachbargrundstücke abgeschlossen, sondern stehen unmittelbar an
dem Nachbargrundstücke, auf das sie vielleicht sogar herüberragen“ (Prot.
RBd. 11 S. 177).
Es ist Tatfrage des einzelnen Falles und unterliegt eventuell der richteruie
Erkenntnis, ob die Voraussetzungen des Art. 74 Abs. 1 gegeben sind oder
nicht.
6) Gilt das unter Ziffer 1 mit 5 Erläuterte für neue vom Jahre 1900 ab
entstandene Anpflanzungen, so ist andererseits auch hier — ebenso wie beim
Walde — ein selbstverständlicher, im Interesse der Erhaltung des Bestehenden
eingerichteter Schutz getroffen worden für die beim Inkrafttreten des BG.
bereits vorhandenen Pflanzungen jeder Art. Art. 75 Abs. 1 a. a. O. bestimmt:
„Für die zur Zeit des Inkrafttretens des BGB. vorhandenen Bäume,
Sträucher, Hecken, Weinstöcke und Hopfenstöcke verbleibt es bei den bisherigen
Vorschriften, soweit sie das Halten der Gewächse in einer geringeren
als der nach den Artikeln 71 bis 74 einzuhaltenden Entfernung von der Grenze
des Nachbargrundstücks gestatten“.
Wo eine derartige Anpflanzung nach den seitherigen Bestimmungen zu
Recht bestand, bleibt sie es für ihre Dauer auch ferner.
Begünstigt ist nur die Erhaltung geringerer Entfernungen, nicht aber die
Aufrechterhaltung etwaiger solcher älterer partikularrechtlicher Vorschriften,
bei welchen größere Entfernungen gefordert werden. Diese gelten als aufgehoben,
d. h. es ist nur der gesetzliche Abstand von 50 cm und 2 m einzuhalten.
Rücksichtlich der Ergänzung einer vorhandenen Anpflanzung
ist hervorzuheben, daß Hecken als eine Einheit gelten. Solange die Hecke
im ganzen besteht, darf zur Ergänzung einzelner Lücken ein Strauch in die Hecke
eingepflanzt werden, auch wenn die Hecke näher an dem Nachbargrundstücke steht
als es nach den neuen Vorschriften zulässig ist. Dagegen wird eine Baumreihe
oder eine Reihe von Weinstöcken u. s. w. nicht als eine Einheit im Rechtssinne
anerkannt, so daß, wenn einer von den Bäumen u. s. w. abgeht, der als Ersatz
zu pflanzende zurückrücken muß. Nach und nach muß bei solchem Ersatz die ganze
Reihe zurückrücken; so lange aber die vorhandenen Bäume u. s. w. bestehen, dürfen
sie da stehen bleiben, wo sie stehen.
C. Wie wird der Abstand gemessen?
Für alle die voraufgeführten Fälle ist Art. 73 a. a. O. maßgebend, der sagt:
„Der nach den Art. 71, 72 einzuhaltende Abstand wird von der Mitte
des Stammes, an der Stelle, wo dieser aus dem Boden hervortritt, bei
Sträuchern und Hecken von der Mitte der zunächst an der Grenze befindlichen
Teile, bei Hopfenstöcken von der Hopfenstange oder dem Steigdraht
ab gemessen“.
D. Wann verjährt der Anspruch auf Beseitigung eines
vorschriftswidrigen Zustandes?
Der Anspruch auf Beseitigung eines die Vorschriften über den Grenzabstand
von Gewächsen verletzenden Zustandes verjährt nach Art. 78 AG. z. BGB.
in 5 Jahren, wobei die Verjährung mit dem Ablaufe jenes Kalenderjahres beginnt,
in welchem die Verletzung erkennbar wird.