Full text : Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

224  Finanzen;  Staatsvermögen.  8  128.

Beschreibung  der  Forsten  (Statistik,  Vermessung,  Kartierung  und  Abschätzung)s)
  den  Waldbau,  den  Forstschutzi)  und  die  Forstnutzung.  Letztere
  geschieht  in  der  Regel  durch  Versteigerung.

Die  Nutzung  der  Staatsgüter  erfolgt  dagegen  der  Regel  nach  durch
Verpachtung  größerer  Gutsgebiete  auf  18  Jahre.  Dem  Pächter  ist  dabei
in  der  Wahl  der  Bewirtschaftungsart  ziemlich  freie  Hand  gelassen.  Das
Pachtjahr  beginnt  mit  dem  1.  Juli.  Dabei  bildet  das  öffentliche  Meistgebot
  mit  Auswahl  unter  den  drei  Bestbietenden,  sowie  die  Beschaffung
des  Inventars  durch  den  Pächter  die  Regel.  5)  Auch  die  mit  dem  Grundbesitze
  verbundenen  besonderen  Nutzungen  (Jagd,")  Fischerei)  und  dergl.
werden  der  Regel  nach  meistbietend  verpachtet.

§  128.

d)  Verwaltungsorgane.  1)  Die  oberste  und  die  Provinzialverwaltung
  erfolgt  durch  das  landwirtschaftliche  Ministerium  (8  51)  und  durch
die  Finanzabteilungen  der  Regierungen.  Für  die  technische  Bearbeitung
der  Forstsachen  sind  berufsmäßig  ausgebildete  Forstbeamte  bestellt.  Im
Ministerium  sind  unter  einem  Oberlandforstmeister  mehrere  Landforstmeister,
  bei  den  Regierungsabteilungen  Oberforstmeister  als  Mitdirigenten
  und  Forsträte  als  Mitglieder  angestellt.  Letztere  verwalten  gleichzeitig
  Forstinspektionsbezirke  und  führen  in  diesen  die  Aufsicht  über  die
Oberförster  und  die  Üüberwachung  des  Forsthaushalts.:)  —  Die  Oberförster
  sind  die  forstlichen  Ortsverwaltungsbeamten.s)  —  Alle  diese
Stellungen  setzen  neben  der  praktischen  eine  wissenschaftliche  Vorbildung
und  das  Bestehen  zweier  Prüfungen  voraus.  Nach  der  ersten  (Tentamen)

3)  Anleitung  zur  Waldwertberechnung
Vf.  24.  Mai  86  (M.  244)  u.  18.  Sept  06
L  MB.  299).  —  Anw.  der  neuen  Maße
und  Gewichte  Vf.  30.  Okt.  69  (M.  70
S.  141).  —  Forstlich  phänologische  Beobachtungen
  Vf.  5.  Feb.  85  (MB.  30).

4)  Ausführung  des  Forstpolizeigesetzes
8§  354  d.  W.)  in  Staatsforsten  Af.
29.  Mai  80  (M.  100).

5)  Die  Verpachtung  findet  sich  seit  dem
Ersatz  der  Natural=  durch  die  Geldwirtchaft,
  zuerst  in  dem  wirtschaftlich  entvickelteren
  Westen  (Kleve  1557),  im  folzenden
  Jahrhundert  auch  in  den  Marken
jiungewendet.  —  Pachtvertrag  §  347  Abs.3;
allgemeine  Bedingungen  der  Domänenver-=wachtung
  1.  März  00  nebst  Bietungsregeln,
vonach  dem  Min.  die  Auswahl  unter  den
Bestbietenden  vorbehalten  ist.  —  Grundätze
  f.  die  ausnahmsweise  freihändige  Verlachtung
  von  Domänen=  und  Forstgegentänden
  Vf.  3.  Juni  77  (MB.  178)  u.
5.  Sept.  81  (MB.  222).  —  Normal-=ntwurf
  für  Bodenverbesserungsverträge

 

Vf.  25.  März  u.  10.  Mai  11  (LM.  108  u  e
147)  Förderung  durch  den  Staat  8§8  344
Anm.  11  d.  W.  —  Zur  Erfüllung  der
Versicherungspflicht  besteht  ein  Feuerschadenfonds
  für  Ost=  und  Westpreußen,
Pommern,  Brandenburg  und  Sachsen.  —
Verdienten  Domänenpächtern  werden  die
Titel  „Oberamtmann“  und  „Amtsrat“
verliehen.

6)  Bedingungen  Vf.  23.  Mai  06  (LM.
247);  Administration  in  den  Forsten
Gesch.  Anw.  (§  128  Anm.  3)  §  68  Uf.
7.  April  09  (LM.  185)  u.  28.  Juli  10
(LMB.  240).

1)  §  127  Anm.  1  d.  W.

2)  957  Abs.  5  d.  W.  Vf.  26.  März
34  (KA.  XVIII  37).  Uniform  §  70  Anm.
48,  Dienstwohnungen  §  72  Anm.  4  d.  W.

3)  Gesch  Anw.  4.  Juni  70(MB.71.69),
§35  neugefaßt  Vf.  17.  Jan.  05(LM.  69).
Schreibdienst  Vf.  26.  Feb.  13  (LM.  110).
Rang  und  Titel  als  Forstmeister  §  70
Anm.  22  und  33  d.  W.  —  Forstkassenrendanten
  §  122  Anm.  5.