224 Finanzen; Staatsvermögen. 8 128.
Beschreibung der Forsten (Statistik, Vermessung, Kartierung und Abschätzung)s)
den Waldbau, den Forstschutzi) und die Forstnutzung. Letztere
geschieht in der Regel durch Versteigerung.
Die Nutzung der Staatsgüter erfolgt dagegen der Regel nach durch
Verpachtung größerer Gutsgebiete auf 18 Jahre. Dem Pächter ist dabei
in der Wahl der Bewirtschaftungsart ziemlich freie Hand gelassen. Das
Pachtjahr beginnt mit dem 1. Juli. Dabei bildet das öffentliche Meistgebot
mit Auswahl unter den drei Bestbietenden, sowie die Beschaffung
des Inventars durch den Pächter die Regel. 5) Auch die mit dem Grundbesitze
verbundenen besonderen Nutzungen (Jagd,") Fischerei) und dergl.
werden der Regel nach meistbietend verpachtet.
§ 128.
d) Verwaltungsorgane. 1) Die oberste und die Provinzialverwaltung
erfolgt durch das landwirtschaftliche Ministerium (8 51) und durch
die Finanzabteilungen der Regierungen. Für die technische Bearbeitung
der Forstsachen sind berufsmäßig ausgebildete Forstbeamte bestellt. Im
Ministerium sind unter einem Oberlandforstmeister mehrere Landforstmeister,
bei den Regierungsabteilungen Oberforstmeister als Mitdirigenten
und Forsträte als Mitglieder angestellt. Letztere verwalten gleichzeitig
Forstinspektionsbezirke und führen in diesen die Aufsicht über die
Oberförster und die Üüberwachung des Forsthaushalts.:) — Die Oberförster
sind die forstlichen Ortsverwaltungsbeamten.s) — Alle diese
Stellungen setzen neben der praktischen eine wissenschaftliche Vorbildung
und das Bestehen zweier Prüfungen voraus. Nach der ersten (Tentamen)
3) Anleitung zur Waldwertberechnung
Vf. 24. Mai 86 (M. 244) u. 18. Sept 06
L MB. 299). — Anw. der neuen Maße
und Gewichte Vf. 30. Okt. 69 (M. 70
S. 141). — Forstlich phänologische Beobachtungen
Vf. 5. Feb. 85 (MB. 30).
4) Ausführung des Forstpolizeigesetzes
8§ 354 d. W.) in Staatsforsten Af.
29. Mai 80 (M. 100).
5) Die Verpachtung findet sich seit dem
Ersatz der Natural= durch die Geldwirtchaft,
zuerst in dem wirtschaftlich entvickelteren
Westen (Kleve 1557), im folzenden
Jahrhundert auch in den Marken
jiungewendet. — Pachtvertrag § 347 Abs.3;
allgemeine Bedingungen der Domänenver-=wachtung
1. März 00 nebst Bietungsregeln,
vonach dem Min. die Auswahl unter den
Bestbietenden vorbehalten ist. — Grundätze
f. die ausnahmsweise freihändige Verlachtung
von Domänen= und Forstgegentänden
Vf. 3. Juni 77 (MB. 178) u.
5. Sept. 81 (MB. 222). — Normal-=ntwurf
für Bodenverbesserungsverträge
Vf. 25. März u. 10. Mai 11 (LM. 108 u e
147) Förderung durch den Staat 8§8 344
Anm. 11 d. W. — Zur Erfüllung der
Versicherungspflicht besteht ein Feuerschadenfonds
für Ost= und Westpreußen,
Pommern, Brandenburg und Sachsen. —
Verdienten Domänenpächtern werden die
Titel „Oberamtmann“ und „Amtsrat“
verliehen.
6) Bedingungen Vf. 23. Mai 06 (LM.
247); Administration in den Forsten
Gesch. Anw. (§ 128 Anm. 3) § 68 Uf.
7. April 09 (LM. 185) u. 28. Juli 10
(LMB. 240).
1) § 127 Anm. 1 d. W.
2) 957 Abs. 5 d. W. Vf. 26. März
34 (KA. XVIII 37). Uniform § 70 Anm.
48, Dienstwohnungen § 72 Anm. 4 d. W.
3) Gesch Anw. 4. Juni 70(MB.71.69),
§35 neugefaßt Vf. 17. Jan. 05(LM. 69).
Schreibdienst Vf. 26. Feb. 13 (LM. 110).
Rang und Titel als Forstmeister § 70
Anm. 22 und 33 d. W. — Forstkassenrendanten
§ 122 Anm. 5.