Metadata: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

— 3 — 
der Staatsgewalt im Interesse des Bürgers kommt auch hier wieder 
deutlich zum Ausdruck. 
Mit Baden gemein hat Württemberg eine Einrichtung, die 
ebenfalls eine gewisse Einschränkung der Staatsgewalt darstellt: 
Die Gemeindegerichtsbarkeit für geringfügige Zivilprozesse !*. 
Sie bedeutet Verzicht auf «änzliche Durchführung des staat- 
lichen Gerichtsmonopols, und es ist darum kein Zufall, daß diese 
beiden demokratischen Staatswesen als einzige im Deutschen Reich 
sie erhalten hatten und weiter an ihr festhielten. 
Eine ganz besondere Stellung nahm Württemberg auch in 
der Organisation der Ortspolizei ein. Während in Preußen alle 
Polizei im Namen des Königs und in den großen Städten meist 
durch besondere staatliche Polizeiverwaltungsbehörden ausgeübt 
wurde, ist in den Mittelstaaten zwar überhaupt immer mehr der 
Grundsatz gewahrt geblieben (welcher der ältere deutsche ist}! 
und auch in der Verfassung der Paulskirche festgelegt wurde). 
daß die Ortspolizei grundsätzlich Sache der Gemeinde ist. Bayern 
und Sachsen haben aber hievon wenigstens für ihre Hauptstadt. 
Baden außerdem noch für eine Anzahl anderer Städte des Landes 
Ausnahmen gemacht, in ihnen also staatliche Polizeibehörden ein- 
geführt, Württemberg hat als einziger Mittelstaat jenen Grund- 
satz wirklich restlos durchgeführt und alle Bestrebungen auf Ver- 
staatlichung auch nur der hauptstädtischen Polizei abgelehnt. 
Dabei ist auch in Württemberg entschiedener noch als in Bayerı 
und Baden die Auffassung, daß es sich bei der Ausübung der 
10 Bei einem Streitwert bis höchstens 50 Mark württ. AG. z. ZPO. 
v. 18. Aug. 1879 nebst Novellen. Vgl. HEGLER, Das Gemeindeger.Ver- 
fahren in Baden u. Württemberg, 1900. Derselbe, Art. Gemeindegerichte 
im Wört. d. St. u. Verw.R. 2. Aufl. II S. 156. 
1 Er herrschte ja auch noch im preuß. Staat zur Zeit des allgemeinen 
Landrechts vor; die Verstaatlichung der Polizei in Preußen ist erst mit 
der STEIN-HARDENBERGschen Reform, und zwar als Abschwächung der- 
selben eingeführt worden, welche gewisse Mitarbeiter STEINS durchzu- 
setzen wußten. Vgl. darüber Anscnürtz, Polizei, Staat und Gemeinde in 
Preußen, Festschrift für BRUNNER, 1914, S. 339 ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.