Cro#britannien. (November 14.) 355
Sand und Kies so über die holl. Wasserstraßen zu schicken, um dem Feind
Vorräte zu beschaffen, die er in Verbindung mit dem Krieg benötigt. Die
Kgl. Regierung zweifelt nicht daran, daß die Niederlande den Gebrauch
holländ. Gebietes durch die Deutschen erlauben, damit diese ungeheure
Mengen von Vorräten nach Belgien bringen, die in enger Beziehung zu
den militärischen Verteidigungsanlagen der deutschen Kräfte an der West-
front stehen. Die Kgl. Regierung ist nicht willens, irgendwelchen Beweisen
nachzugeben, daß die Niederlande verpflichtet sind, diesen Verkehr zu ge-
statten, sei es durch die Rheinkommissionen oder durch irgendein haupt-
sächliches internationales Gesetz oder öffentliches Recht. Im Gegenteil hält
die Kgl. Regierung daran fest, daß die Niederlande verpflichtet sind, nun-
mehr diesen Durchgangsverkehr von Sand und Kies sowohl wie von Me-
tallen aufhören zu lassen. Die engl. Regierung sieht sich zu dem Schlusse
genötigt, daß der Grund, warum die deutsche Regierung die Durchfuhr
von 300000 bis 400000 To. verlangte, der war, daß sie dieses Material
zu sofortiger Verwendung für militärische Zwecke brauchte. Die engl. Re-
gierung kann zu ihrem Bedauern kaum annehmen, daß die holländ. Re-
gierung diese Absicht der deulschen Regierung nicht durchschaut hat. Eine
beeidigte Erklärung eines kürzlich geflüchteten Belgiers, aus der hervor-
geht, daß der durch Holland durchgeführte Sand und Kies für die Errichtung
militärischer Befestigungen verwendet wird, ist beigefügt.
In einem Briefe an Swinderen vom 6. Nov. antwortete Balfour
Swinderen, der Balfours Aufmerksamkeit auf das Rheinschiffahrts-
abkommen vom 17. Okt. 1868 und auf den Londoner Vertrag von 1839,
in denen die Schiffahrt auf dem Rhein und auf der Schelde garantiert
wird, lenkte. B. sagt in dem Briefe über die Rheinschiffahrt, daß das Ver-
sprechen der unbehinderten Schiffahrt sich nur noch auf den Handel im ge-
wöhnlichen Sinne des Wortes beziehe und keinen Bezug auf Maßregeln
haben könne, die ein Staat treffen müsse oder zu treffen gerechtfertigt
sei, um seine Neutralität zu verteidigen. Was den Scheldevertrag be-
treffe, so wird die Verfügung über die freie Fahrt auf der Schelde, die
gegenwärtig in Kraft sei, von der niederländ. Regierung als Hindernis für
die Ausführung ihrer Verpflichtungen als neutraler Staat betrachtet. Die
engl. Regierung sieht nicht ein, aus welchem Grunde die niederländ. Re-
gierung Anspruch darauf erhob, die Abreise der deutschen Schiffe, die von
belg. Streitkräften erbeutet wurden, aus Antwerpen zu verhindern. Die
engl. Regierung kann nicht zugeben, daß die Bestimmungen des Rhein-
schiffahrtsabkommens von 1868 oder der anderen Verträge oder Abmachungen,
auf die Bezug genommen wurde, für die niederländ. Regierung eine Recht-
fertigung dafür bilden, daß sie es unterläßt, ihren Verpflichtungen als
neutraler Staat nachzukommen und der Benutzung der holländ. Wasserwege
durch die deutsche Regierung für den Transport von Artikeln wie Sand
und Kies für Belgien ein Ende zu machen.
14. Nov. Ablehnung der Maximalisten.
„Reuter“ verbreitet folgende Auslassung: Amtliche Kreise in London
können die Bande von Verrätern, die zeitweilig in Petersburg die Ober-
hand bekommen haben, nicht anerkennen.
14. Nov. (Unterhaus.) Lloyd George über den Obersten
Kriegsrat des Verbandes.
In Beantwortung einer Anfrage Asquiths, ob der Premierminister
über den beabsichtigten Rat der Alliierten, insbesondere über seine
militärische Zusammensetzung, genaue Angaben machen wolle, erklärt Lloyd
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