Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1917. Zweiter Teil. (58b)

Cro#britannien. (November 14.) 355 
Sand und Kies so über die holl. Wasserstraßen zu schicken, um dem Feind 
Vorräte zu beschaffen, die er in Verbindung mit dem Krieg benötigt. Die 
Kgl. Regierung zweifelt nicht daran, daß die Niederlande den Gebrauch 
holländ. Gebietes durch die Deutschen erlauben, damit diese ungeheure 
Mengen von Vorräten nach Belgien bringen, die in enger Beziehung zu 
den militärischen Verteidigungsanlagen der deutschen Kräfte an der West- 
front stehen. Die Kgl. Regierung ist nicht willens, irgendwelchen Beweisen 
nachzugeben, daß die Niederlande verpflichtet sind, diesen Verkehr zu ge- 
statten, sei es durch die Rheinkommissionen oder durch irgendein haupt- 
sächliches internationales Gesetz oder öffentliches Recht. Im Gegenteil hält 
die Kgl. Regierung daran fest, daß die Niederlande verpflichtet sind, nun- 
mehr diesen Durchgangsverkehr von Sand und Kies sowohl wie von Me- 
tallen aufhören zu lassen. Die engl. Regierung sieht sich zu dem Schlusse 
genötigt, daß der Grund, warum die deutsche Regierung die Durchfuhr 
von 300000 bis 400000 To. verlangte, der war, daß sie dieses Material 
zu sofortiger Verwendung für militärische Zwecke brauchte. Die engl. Re- 
gierung kann zu ihrem Bedauern kaum annehmen, daß die holländ. Re- 
gierung diese Absicht der deulschen Regierung nicht durchschaut hat. Eine 
beeidigte Erklärung eines kürzlich geflüchteten Belgiers, aus der hervor- 
geht, daß der durch Holland durchgeführte Sand und Kies für die Errichtung 
militärischer Befestigungen verwendet wird, ist beigefügt. 
In einem Briefe an Swinderen vom 6. Nov. antwortete Balfour 
Swinderen, der Balfours Aufmerksamkeit auf das Rheinschiffahrts- 
abkommen vom 17. Okt. 1868 und auf den Londoner Vertrag von 1839, 
in denen die Schiffahrt auf dem Rhein und auf der Schelde garantiert 
wird, lenkte. B. sagt in dem Briefe über die Rheinschiffahrt, daß das Ver- 
sprechen der unbehinderten Schiffahrt sich nur noch auf den Handel im ge- 
wöhnlichen Sinne des Wortes beziehe und keinen Bezug auf Maßregeln 
haben könne, die ein Staat treffen müsse oder zu treffen gerechtfertigt 
sei, um seine Neutralität zu verteidigen. Was den Scheldevertrag be- 
treffe, so wird die Verfügung über die freie Fahrt auf der Schelde, die 
gegenwärtig in Kraft sei, von der niederländ. Regierung als Hindernis für 
die Ausführung ihrer Verpflichtungen als neutraler Staat betrachtet. Die 
engl. Regierung sieht nicht ein, aus welchem Grunde die niederländ. Re- 
gierung Anspruch darauf erhob, die Abreise der deutschen Schiffe, die von 
belg. Streitkräften erbeutet wurden, aus Antwerpen zu verhindern. Die 
engl. Regierung kann nicht zugeben, daß die Bestimmungen des Rhein- 
schiffahrtsabkommens von 1868 oder der anderen Verträge oder Abmachungen, 
auf die Bezug genommen wurde, für die niederländ. Regierung eine Recht- 
fertigung dafür bilden, daß sie es unterläßt, ihren Verpflichtungen als 
neutraler Staat nachzukommen und der Benutzung der holländ. Wasserwege 
durch die deutsche Regierung für den Transport von Artikeln wie Sand 
und Kies für Belgien ein Ende zu machen. 
14. Nov. Ablehnung der Maximalisten. 
„Reuter“ verbreitet folgende Auslassung: Amtliche Kreise in London 
können die Bande von Verrätern, die zeitweilig in Petersburg die Ober- 
hand bekommen haben, nicht anerkennen. 
14. Nov. (Unterhaus.) Lloyd George über den Obersten 
Kriegsrat des Verbandes. 
In Beantwortung einer Anfrage Asquiths, ob der Premierminister 
über den beabsichtigten Rat der Alliierten, insbesondere über seine 
militärische Zusammensetzung, genaue Angaben machen wolle, erklärt Lloyd 
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