gebiete nach dem Gesetze vom 4. Mai 1868 über die Aufhebung
der polizeilichen Beschränkungen der Eheschliessung. & 3 des
letztgenannten Gesetzes bestimmt im Besonderen, dass die für
Geistliche und Civilstandsbeamte bestehenden Verbote, bei der
Schliessung einer Ehe ohne vorherige Beibringung einer obrig-
keitlichen Bescheinigung amtlich mitzuwirken, in Beziehung auf
Bundesangehörige nur insoweit in Kraft bleiben sollen, als diese
Bescheinigung das Vorhandensein der durch das Gesetz vom 4.
Mai 1868 nicht berührten Voraussetzungen der Eheschliessung.
zum Gegenstande hat.
Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass
8 4 desselben Gesetzes die Vorschriften des Landesrechts über
die Zulassung von Ausländern zu einer Ehe aufrecht erhält —
und es ıst eine Reihe von deutschen Staaten, welche für Staats-
fremde die standesamtliche Eheschliessung von dem Nachweis
polizeilicher Zulässigkeit der beabsichtigten Ehe nach dem
Rechte ihres Heimatsstaates abhängig macht '') —; denn staats-
fremde Reichsangehörige gelten gegenüber dieser Bestimmung
nıcht als Ausländer, insbesondere auch nicht Angehörige Bayerns.
Zwar gilt die ausdrückliche Bestimmung des $ 4 a. a. O.,
dass jene Vorschriften auf Bundesangehörige keine Anwendung
finden, nicht unmittelbar für bayerische Unterthanen. Diese sind
nicht Bundesangehörige im unmittelbaren Sinne jenes Gesetzes,
weil dasselbe auf Bayern nicht ausgedehnt wurde. Allein sie sind
Mangels einschränkender Bestimmungen für die Frage der Ver-
ehelichung ‚Angehörige eines Bundesstaates‘‘ im Verstande von
Art. 3 Abs. 1 der Reichsverfassung !?), wornach der Angehörige
eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate zum
Grenusse aller bürgerlichen Rechte unter denselben Voraus-
11) Vergl. dariiber den angef. Art. Eheschliessung.
12) Jebereinstimmend v. Sıcherer, Personenstand und Eheschliessung
in Deutschland 1879 S. 270 ff., Geore MEYER, Lehrbuch des deutschen Ver-
waltungsrechts Bd. I (1883) $ 36 N. 8 und Prösst a. a. O. S. 245.