Full text : Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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innerhalb  des  bayerischen  Staates??  überhaupt  zur  Geltung  zu
bringen:  deshalb  kann  ihm  auch  nicht  verschränkt  werden,  beliebige
  Ausnahmen  von  diesem  Satze  zu  machen.  Dass  hierdurch
ein  Zustand  herbeigeführt  wird,  den  die  Gesetzgebung  des  gesammten
  übrigen  Deutschlands  als  den  kulturellen  Zuständen
des  Reiches  widersprechend  erachtet,  hat  nur  politische,  keine
juristische  Bedeutung  °°.

?2  Anders  allerdings  im  Verhältniss  zu  den  übrigen  Bundesstaaten.
Hier  gilt  der  Gothaer  Vertrag  vom  15.  Juli  1851  8$  1,  3,  4  (Preuss.  G.-S.
1851  S.  711);  vgl.  No.  III  des  Versailler  Schlussprotokolls  vom  23.  Sept.
1870  und  8  7  des  Freizügigkeitsgesetzes  vom  1.  Nov.  1867,  welch’  letztere
Bestimmung  Bayern  gegenüber  noch  jetzt  geltendes  Recht  ist.

23  Dem  Oulturzustande  des  Reiches  sich  voll  anzupassen  vermag  Bayern
allerdings  nur  durch  Aufgabe  seines  Reservatrechtes.  Von  allen  Freunden
moderner  Culturentwicklung  würde  es  gewiss  mit  ungetheilter  Freude  begrüsst
  werden,  wenn  dem  traurigen  Rufe:  „Kein  Hüsung!*  auch  der  letzte
Schlupfwinkel,  den  er  im  Reiche  noch  gefunden,  gesperrt  würde.  Aber  selbst
die  Aufrechterhaltung  des  bayerischen  Heimathsrechtes  vorausgesetzt,  wäre
wohl  immer  noch  zu  erwägen,  ob  für  Bayern  eine  Nöthigung  vorliegt,  einer
ohne  das  Verehelichungszeugniss  geschlossenen  Ehe  die  heimathsrechtlichen
Wirkungen  der  Eheschliessung  zu  versagen,  nachdem  bereits  die  Novelle  von
1892  das  hierauf  bezügliche  System  vollständig  durchlöchert  hat.  Denn
innerhab  Bayerns  selbst  dürfte  durch  die  Ueberwachung  der  Standesbeamten
ausreichend  dafür  gesorgt  werden  können,  dass  Ehen  ohne  das  vorgeschriebene
  Zeugniss  zu  den  seltensten  Vorkommuissen  gehören.  Die  Vorschrift
kehrt  ihre  praktische  Spitze  hauptsächlich  gegen  die  Ehen,  welche  bayerische
Männer  ausserhalb  Bayerns  mit  Nichtbayerinnen  schliessen.  Aber  gerade
hierin  hat  die  Abschliessung  Bayerns  gegenüber  den  anderen  Bundesstaaten
durch  die  Novelle  von  1892  an  Schärfe  erheblich  verloren.  Die  Wirkungen
der  Novelle  sind  nämlich  keineswegs  bloss  privatrechtliche,  sondern  berühren,
trotzdem  das  bayerische  Gesetz  der  ohne  das  Zeugniss  geschlossenen  Ehe
die  heimathsrechtlichen  Wirkungen  versagt,  das  bayerische  Heimathsrecht
dennoch  in  ganz  erheblicher  Weise.  Nach  dem  früheren  System  der  Ungültigkeit
  der  Ehe  war  nämlich  die  Folge  einer  solchen  Eheschliessung  die,
dass  Frau  und  Kinder  die  bayerische  Staatsangehörigkeit  nicht  erwarben,
welche  das  —  auch  in  Bayern  geltende  —  Bundesgesetz  vom  1.  Juni  1870
(83  2,  3,  5)  nur  als  Folge  der  gültigen  Eheschliessung  eintreten  lässt.  Die
Unterstützung  dieser  Personen  wurde  deshalb  durch  die  Ungültigkeitserklärung
  der  Ehe  von  dem  bayerischen  Staate  und  den  bayerischen  Gemeinden
  überhaupt  abgewehrt.  Dies  ist  jetzt  nach  Durchführung  des  Princips