Volltext : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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(Die  mit  dem  Blutbann  begabten  Herrschaftsgerichte
  betreffend.)  6
Wir  Maximilian  Josepyh,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Da  jede  Gerichtsbarkeit  in  dem  Staate
der  gesezgebenden  Gewalt  uutergeordnet  ist,
mithin  keine  derselben  anders  als  den  bestehenden
  oder  noch  zu  gebenden  Landegesehen,
  so  wle  überhaupt  der  Rechtsverfassung
gemäß  ausgeübt  werden  darf,  bisher  aber
einige  mit  dem  Blutbanne  begabte  Herrschastsgerichte
  weder  ihre  Untersuchungs-Akten
  an  die  landesherrlichen  Dikasterien  zum

Spruch  eingesender,  noch  durch  eigene  Gerichte,

  welche  mit  der  zu  Abfassung  peinlicher

  Urtheile  erfoderlichen  Anzahl  rechtsgelehrter
  Beysißer  besezt  gewesen,  ihre  Jurisdiktion
  ausgeübt,  vielmehr  durch  einen
einzigen  Gerichtshalter,  von  welchem  zugleich
  der  Prozeß  instruirt  worden,  über
Gut,  Ehre,  Leib  und  Leben  der  Unterthanen
  gerichtet  haben,  daher  von  Unsern  Dikasterien
  mehrfälrige  schwere  Klagen  über
die  von  diesen  Gerichten,  sowohl  in  Prozeßirung,
  als  Aburtheilung  der  Verbrechen  häufig
  begangenen  Gesezwidrinbeiten  und  Nulliräten
  schon  seit  langen  Jahren  ber  an  Unsere
  allerhöchste  Stelle  wiederholt  gebracht
worden  sind,  auch  die  dießfalls  erlassenen
frühern  allerhöchsten  Verfügungen  ihrem

Zwecke  durch  den  Erfolg  nicht  entsprochen

haben;  so  gebiethen  und  verordnen  Wir  hiemit

  allergnädigst  wie  folar:
1.  Sämmrliche  mit  dem  Blutbanne
begabte  Herrschaftsgerichte  sollen  sich  in

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Ausuͤbung  ihrer  Gerichtsbarkeit,  sowohl  in
Prozeßirung  als  Aburtheilung  und  Bestrafung
  der  Verbrecher,  Unsern  bestehenden
oder  kuͤnftig  zu  gebenden  Landesgesetzen  stets
auf  das  puͤnktlichste  gemaͤß  verhalten.

g.  2.  Es  kann  daher  auch  keinem  ihrer
Straf-Urtheile  rechtliche  Guͤltigkeit  zukommen,
  außer  wenn  dasselbe  von  einem  mit
der  gehörigen  Anzahl  geprüfter  rechtsgelehrter
  Beysitzer  besezten  Gerichte  (nach  den  in
dem  Kriminal-Koder  Th.  II.  Kap.  10.  S.
3.  enthaltenen  Bestimmungen)  unter  Beobachtung
  dar  gesezlich  vorgeschriebenen  Formen
  geschöpft,  und  abgefaßt  worden  ist.

K.  3.  Da  Wir  den  mit  dem  Blutbanne
privilegirten  Gerichtsherren  nicht  zumuthen,
solche  Gerichte  auf  ihre  eigene  Kosten  beson
ders  herzustellen,  wenn  sie  es  nicht  freywillig
  thun  wollen;  so  weisen  Wir  ihnen  Unsere
  Hofgerichte  zur  Ausübung  ihrer  eigenen
  Gerichtobarkeit  und  Abfassung  eines
rechtlichen  Erkenntnisses  an.  Demnach  sind
von  ihnen  nach  gehörig  instruirtem  Prozeße
die  sämmrlichen  Akten  zur  Aburtheilung  an
dasjenige  Hosgericht  einzusenden,  in  dessen  Bezirk
  ihr  Herrschaftsgericht  eingeschlossen  ist.

K.  4.  Unsere  Hofgerichte  sollen  diejenigen
Urtheile,  welche  auf  die  von  solchen  Herrschaftagerichten
  eingesendeten  Untersuchungs-Akten
  gesprochen  werden,  nicht  in  Unserm
Namen,  sondern  im  Namen  dee  einsendenden
  Herrschaftsgerichts  selbst  abfaßen,  ohne
daß  jedoch  ein  solches  Gericht  Befugniß  haben
  könnte,  das  von  dem  Hofgerichte  zurückkommende
  Urtheil  zu  ändern,  oder  dessen