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(Die mit dem Blutbann begabten Herrschaftsgerichte
betreffend.) 6
Wir Maximilian Josepyh,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Da jede Gerichtsbarkeit in dem Staate
der gesezgebenden Gewalt uutergeordnet ist,
mithin keine derselben anders als den bestehenden
oder noch zu gebenden Landegesehen,
so wle überhaupt der Rechtsverfassung
gemäß ausgeübt werden darf, bisher aber
einige mit dem Blutbanne begabte Herrschastsgerichte
weder ihre Untersuchungs-Akten
an die landesherrlichen Dikasterien zum
Spruch eingesender, noch durch eigene Gerichte,
welche mit der zu Abfassung peinlicher
Urtheile erfoderlichen Anzahl rechtsgelehrter
Beysißer besezt gewesen, ihre Jurisdiktion
ausgeübt, vielmehr durch einen
einzigen Gerichtshalter, von welchem zugleich
der Prozeß instruirt worden, über
Gut, Ehre, Leib und Leben der Unterthanen
gerichtet haben, daher von Unsern Dikasterien
mehrfälrige schwere Klagen über
die von diesen Gerichten, sowohl in Prozeßirung,
als Aburtheilung der Verbrechen häufig
begangenen Gesezwidrinbeiten und Nulliräten
schon seit langen Jahren ber an Unsere
allerhöchste Stelle wiederholt gebracht
worden sind, auch die dießfalls erlassenen
frühern allerhöchsten Verfügungen ihrem
Zwecke durch den Erfolg nicht entsprochen
haben; so gebiethen und verordnen Wir hiemit
allergnädigst wie folar:
1. Sämmrliche mit dem Blutbanne
begabte Herrschaftsgerichte sollen sich in
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Ausuͤbung ihrer Gerichtsbarkeit, sowohl in
Prozeßirung als Aburtheilung und Bestrafung
der Verbrecher, Unsern bestehenden
oder kuͤnftig zu gebenden Landesgesetzen stets
auf das puͤnktlichste gemaͤß verhalten.
g. 2. Es kann daher auch keinem ihrer
Straf-Urtheile rechtliche Guͤltigkeit zukommen,
außer wenn dasselbe von einem mit
der gehörigen Anzahl geprüfter rechtsgelehrter
Beysitzer besezten Gerichte (nach den in
dem Kriminal-Koder Th. II. Kap. 10. S.
3. enthaltenen Bestimmungen) unter Beobachtung
dar gesezlich vorgeschriebenen Formen
geschöpft, und abgefaßt worden ist.
K. 3. Da Wir den mit dem Blutbanne
privilegirten Gerichtsherren nicht zumuthen,
solche Gerichte auf ihre eigene Kosten beson
ders herzustellen, wenn sie es nicht freywillig
thun wollen; so weisen Wir ihnen Unsere
Hofgerichte zur Ausübung ihrer eigenen
Gerichtobarkeit und Abfassung eines
rechtlichen Erkenntnisses an. Demnach sind
von ihnen nach gehörig instruirtem Prozeße
die sämmrlichen Akten zur Aburtheilung an
dasjenige Hosgericht einzusenden, in dessen Bezirk
ihr Herrschaftsgericht eingeschlossen ist.
K. 4. Unsere Hofgerichte sollen diejenigen
Urtheile, welche auf die von solchen Herrschaftagerichten
eingesendeten Untersuchungs-Akten
gesprochen werden, nicht in Unserm
Namen, sondern im Namen dee einsendenden
Herrschaftsgerichts selbst abfaßen, ohne
daß jedoch ein solches Gericht Befugniß haben
könnte, das von dem Hofgerichte zurückkommende
Urtheil zu ändern, oder dessen