Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Vierunddreißigster Jahrgang. 1918. Zweiter Teil. (59b)

Die österreichisch-ungarische Monarchie und die Nachfolgestaaten. (Nov. 22.) 113 
lungsgebieten anderer Nationen eingeschlossenen, allein oder überwiegend 
von Deutschen bewohnten oder verwalteten Sprachinseln, Städte, Gemeinden 
und Ortschaften der im Reichsrate vertreten gewesenen Königreiche und 
Länder bleiben bis zur verfassungs= und völkerrechtlichen Sicherstellung 
ihrer politischen und nationalen Rechte unter der Hoheit der Republik 
Deutschösterreich als ihr Rechtsbereich. Sie behalten ihre bisherige Ver- 
tretung in der Prov. Nationalversammlung und bleiben den Gesetzen und 
Behörden von Deutschösterreich unterstellt. 3. Der Staatsrat gibt bekannt, 
welche Gerichtsbezirke, Städte, Gemeinden und Ortschaften zu diesem Rechts- 
bereich gehören. 4. Das Industriegebiet im äußersten Norden Ost-Mährens 
und Ost-Schlesiens, einschließlich der Sprachinsel Bielitz-Biala, bilden 
mit ihrem Bergbau und ihrer Industrie ein einheitliches Wirtschaftsgebiet, 
auf das die Staaten Deutschösterreich, der tschecho-slowak. Staat und der 
poln. Staat gleichermaßen Anspruch haben, zumal es auch durch seine Eisen- 
bahnen und Wasserstraßen für jeden von ihnen die größte Bedeutung hat. 
Schon hierdurch ist der zwischenstaatliche Charakter dieses Gebietes fest- 
gestellt. Deshalb ist dieses einheitliche Wirtschaftsgebiet als zwischenstaat- 
liches Verwaltungsgebiet der drei Staaten mit einer von ihnen zu ver- 
einbarenden zwischenstaatlichen Verwaltung völkerrechtlich zu gestalten; diese 
Forderung vertritt der Staat Deutschösterreich schon jetzt und für den 
Friedensschluß. Inzwischen behält dieses Gebiet seine bisherige Vertretung 
in der Prov. Nationalversammlung und bleibt den bisherigen Gesetzen und 
Behörden unterstellt. 5. Die geschlossenen deutschen Siedlungsgebiete der 
Komitate Preßburg, Wieselburg, Oedenburg und Eisenburg 
gehören geographisch, wirtschaftlich und national zu Deutschösterreich, stehen 
seit Jahrhunderten in innigster wirtschaftlicher und geistiger Gemeinschaft 
mit Deutschösterreich und sind insbesondere der Stadt Wien zur Lebens- 
mittelversorgung unentbehrlich. Darum muß bei den Friedensverhandlungen 
darauf bestanden werden, daß diesen deutschen Siedlungen das gleiche Selbst- 
bestimmungsrecht zuerkannt werde, das nach wiederholten Erklärungen der 
ung. Regierung allen anderen Völkern Ungarns eingeräumt ist. 6. Die in 
den Ländern der ung. Krone gelegenen deutschen Sprachinseln sowie in 
Siedlungsgebiete eingestreute Städte und Gemeinden samt ihren deutschen 
Bewohnern, aber auch alle deutschen Minderheiten in den auf den Gebieten 
Oesterreich--Ungarns neugegründeten Nationalstaaten überhaupt gehören kraft 
der unzerstörbaren Volksgemeinschaft und kraft ihrer bisherigen mehrhundert- 
jährigen Reichsgemeinschaft zum nationalen Interessenbereich des Staates 
Deutschösterreich. Er wird sich bemühen, ihren Bestand, ihre Zukunft und 
ihre nationalen Beziehungen zu Deutschösterreich völkerrechtlich zu sichern. 
7. Kraft der seit undenklicher Zeit bestehenden Verkehrs= und Handels- 
beziehungen, die das Land über den Karst und die Alpenpässe mit der 
Adria und die Donau abwärts mit dem Balkan und dem nahen Orient 
verknüpfen, die aber zurzeit bedroht sind, erklärt der Staat Deutschösterreich 
die volle Freiheit der Handels= und Verkehrswege, die diesen Beziehungen 
dienen, für eine seiner Lebensnotwendigkeiten und erwartet, daß der Friedens- 
schluß diesen wirtschaftlichen und kulturellen Interessenbereich Deutschöster- 
reichs anerkenne. Der Staatsrat und alle ihm untergeordneten Behörden und 
Aemter sind angewiesen, nach diesen Grundsätzen das innerstaatliche Leben 
zu ordnen und die notwenigen völkerrechtlichen Abmachungen zu treffen. 
22. Nov. (Ungarn.) Wahlgesetz. 
Die Regierung veröffentlicht das von ihr ausgearbeitete Volksgesetz 
über das Wahlrecht für die Nationalversammlung sowie über das 
Munizipal-- und das Gemeindewahlrecht. Danach gebührt das Wahlrecht 
Europälischer Geschichtskalender. LIX#.84 8
	        
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