610 Anhang zu den Pereinigten Staaten. (Okt. 14.)
Die deutsche Regierung hat die Sätze angenommen, die Präsident
Wilson in seiner Ansprache vom 8. Jan. und in seinen späteren Ansprachen
als Grundlage eines dauernden Rechtsfriedens niedergelegt hat. Der Zweck
der einzuleitenden Besprechungen wäre also lediglich der, sich über praktische
Einzelheiten ihrer Anwendung zu verständigen.
Die deutsche Regierung nimmt an, daß auch die Regierungen der mit
den Ver. St. verbundenen Mächte sich auf den Boden der Kundgebungen
des Präsidenten Wilson stellen.
Die deutsche Regierung erklärt sich im Einvernehmen mit der österr.-ung.
Regierung bereit, zur Herbeiführung eines Waffenstillstandes den Räumungs-
vorschlägen des Präsidenten zu entsprechen. Sie stellt dem Präsidenten anheim,
den Zusammentritt einer gemischten Kommission zu veranlassen, der es obliegen
würde, die zur Räumung erforderlichen Vereinbarungen zu treffen.
Die jetzige deutsche Regierung, die die Verantwortung für den Friedens-
schritt trägt, ist gebildet durch Verhandlungen und in Uebereinstimmung
mit der großen Mehrheit des Reichstags. In jeder seiner Handlungen ge-
stützt auf den Willen dieser Mehrheit spricht der Reichskanzler im Namen
der deutschen Regierung und des deutschen Volkes.
Berlin, 12. Okt. 1918. gez. Solf, Staatssekretär des Ausw. Amts.
(Näh. s. Tl. 1 S. 336 f.)
14. Okt. Zweite Antwortnote an Deutschland.
Staatssekretär Lansing überreicht nachm. dem interimistischen Ge-
schäftsträger der Schweiz folgende Antwortnote des Präsidenten Wilson.
auf die- einige Stunden vorher erhaltene Note der deutschen Regierung
v. 12. Okt.:
Staatsdepartement, 14. Okt. 1918. Mein Herr! In Erwiderung auf die
Mitteilung der deutschen Regierung v. 12. d. M., die Sie mir heute aus-
händigten, habe ich die Ehre, Sie um die Uebermittlung der folgenden
Antwort zu bitten:
Die unbedingte Annahme der vom Präsidenten der Ver. Staaten
von Amerika in seiner Ansprache an den Kongreß der Ver. Staaten v.
8. Jan. 1918 und seinen späteren Ansprachen niedergelegten Bedingungen
durch die gegenwärtige deutsche Regierung und eine große Mehrheit des
Deutschen Reichstags berechtigt den Präsidenten zu einer freimütigen und
unumwundenen Erklärung über die Entscheidung, die er auf die Mitteilungen
der deutschen Regierung v. 5. und 12. Okt. 1918 hin getroffen hat.
Es muß Klarheit darüber herrschen, daß der Vorgang der Räumung
und die Bedingungen eines Waffenstillstandes Gegenstände sind, die dem
Urteil und dem Rat der militärischen Ratgeber der Regierung der Ver.
Staaten und der Alliierten Regierungen überlassen bleiben müssen, und der
Präsident empfindet es als seine Pflicht, zu sagen, daß keine Vereinbarung
von der Regierung der Ver. Staaten angenommen werden kann, die nicht
völlig befriedigende Sicherheiten und Bürgschaften für die Aufrechterhaltung
der gegenwärtigen militärischen Ueberlegenheit der Armeen der Ver. Staaten.
und der Alliierten im Felde vorsieht. Er glaubt mit Sicherheit annehmen
zu dürfen, daß dies auch das Urteil und die Entscheidung der Alliierten
Regierungen sind.
Der Präsident hält es ebenfalls für seine Pflicht, hinzuzufügen, daß.
sich weder die Regierung der Ver. Staaten, noch, wie er sicher annimmt,
die Regierungen, mit denen die Ver. Staaten als kriegführende Macht ver-
bunden sind, auf die Erörterung eines Waffenstillstandes einlassen werden,
solange die deutschen Streitkräfte die ungesetzlichen und unmenschlichen
Handlungen fortsetzen, auf denen sie immer noch beharren. Zu derselben.