Full text: Die Wahl der Arbeitgeberausschüsse und der Angestelltenausschüsse.

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schußmitglieder sinkt, ist zu einer Neuwahl des ganzen Ausschusses 
zu schreiten?)8). 
1) „unter die vorschriftsmäßige Zahl“, d. h. unter die sich aus 
§# 2 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen ergebende Mindestzahl der 
Ausschußmitglieder. Z ç 
2) Ergänzungswahlen für eine größere Anzahl Ausgeschiedener 
sind also nicht zugelassen. Ersatzwahlen Kür einzelne Ausgeschiedene sind 
bei Verhältniswahlen unmöglich (vgl. auch & 2 der Ausf. Best. Anm. 2; 
Schulz, „Die Wahl“, S. 64). Z 
3) Eine Wahlzeit ist nicht vorgeschrieben, da das Gesetz über den 
vaterländischen Hilfsdienst nur von vorübergehender Bedeutung ist. 
8 5. 
Der Betriebsunternehmer oder der von ihm bestellte Ver— 
treter 1) beruft den Ausschuß und leitet seine Verhandlungen. Er 
kann sich an den Erörterungen beteiligen; an den Abstimmungen?) 
nimmt er nicht teil. 
1) Wie der Betriebsunternehmer oder sein gesetzlicher Vertreter 
oder der vom Betriebsunternehmer oder dessen gesetzlichem Vertreter 
bestellte Stellvertreter nach § 4 Abs. 2 der Wahlordnung die Wahl des 
Ausschusses leitet, so beruft und leitet er also auch den Ausschuß. Der 
Betriebsunternehmer kann auch eine Frau zu seinem Stellvertreter 
bestellen, wie ja auch Frauen selbst Betriebsunternehmer sein können. 
2) Wegen des Schutzes der Ausschuhmitglieder gegen Benach- 
teiligung von seiten des Arbeitgebers oder seines Vertreters vgl. 
Anm. 5 zu § 3 der Ausführungsbestimmungen. 
86. 
Zur Gültigkeit eines Beschlusses des Ausschusses ist die Ladung 
aller Mitglieder und nötigenfalls der erforderlichen Stellver— 
treter 1) unter Mitteilung der Beratungsgegenstände sowie die 
Anwesenheit von mindestens der Hälfte der vorschriftsmäßigen 
Mitgliederzahl 2) erforderlich. Die Beschlüsse werden durch 
Stimmenmehrheit der Erschienenen gefaßt. 
1) Wegen der Stellvertreter vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 der Aus- 
führungsbestimmungen, § 27 der Wahlordnung und Anm. 2 zu § 2 
der Ausführungsbestimmungen. 
2) Unter der „vorschriftsmäßigen Mitgliederzahl“ ist die sich 
aus § 2 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen ergebende Mindestzahl 
der Ausschußmitglieder zu verstehen. 
87. 
Über jede Beratung des Ausschusses ist eine Niederschrift 
aufzunehmen, die von dem Verhandlungsleiter und mindestens 
einem Ausschußmitgliede zu unterzeichnen ist.
	        
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