— 14 —
schußmitglieder sinkt, ist zu einer Neuwahl des ganzen Ausschusses
zu schreiten?)8).
1) „unter die vorschriftsmäßige Zahl“, d. h. unter die sich aus
§# 2 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen ergebende Mindestzahl der
Ausschußmitglieder. Z ç
2) Ergänzungswahlen für eine größere Anzahl Ausgeschiedener
sind also nicht zugelassen. Ersatzwahlen Kür einzelne Ausgeschiedene sind
bei Verhältniswahlen unmöglich (vgl. auch & 2 der Ausf. Best. Anm. 2;
Schulz, „Die Wahl“, S. 64). Z
3) Eine Wahlzeit ist nicht vorgeschrieben, da das Gesetz über den
vaterländischen Hilfsdienst nur von vorübergehender Bedeutung ist.
8 5.
Der Betriebsunternehmer oder der von ihm bestellte Ver—
treter 1) beruft den Ausschuß und leitet seine Verhandlungen. Er
kann sich an den Erörterungen beteiligen; an den Abstimmungen?)
nimmt er nicht teil.
1) Wie der Betriebsunternehmer oder sein gesetzlicher Vertreter
oder der vom Betriebsunternehmer oder dessen gesetzlichem Vertreter
bestellte Stellvertreter nach § 4 Abs. 2 der Wahlordnung die Wahl des
Ausschusses leitet, so beruft und leitet er also auch den Ausschuß. Der
Betriebsunternehmer kann auch eine Frau zu seinem Stellvertreter
bestellen, wie ja auch Frauen selbst Betriebsunternehmer sein können.
2) Wegen des Schutzes der Ausschuhmitglieder gegen Benach-
teiligung von seiten des Arbeitgebers oder seines Vertreters vgl.
Anm. 5 zu § 3 der Ausführungsbestimmungen.
86.
Zur Gültigkeit eines Beschlusses des Ausschusses ist die Ladung
aller Mitglieder und nötigenfalls der erforderlichen Stellver—
treter 1) unter Mitteilung der Beratungsgegenstände sowie die
Anwesenheit von mindestens der Hälfte der vorschriftsmäßigen
Mitgliederzahl 2) erforderlich. Die Beschlüsse werden durch
Stimmenmehrheit der Erschienenen gefaßt.
1) Wegen der Stellvertreter vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 der Aus-
führungsbestimmungen, § 27 der Wahlordnung und Anm. 2 zu § 2
der Ausführungsbestimmungen.
2) Unter der „vorschriftsmäßigen Mitgliederzahl“ ist die sich
aus § 2 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen ergebende Mindestzahl
der Ausschußmitglieder zu verstehen.
87.
Über jede Beratung des Ausschusses ist eine Niederschrift
aufzunehmen, die von dem Verhandlungsleiter und mindestens
einem Ausschußmitgliede zu unterzeichnen ist.